Einbürgerungsverfahren
Ablauf Einbürgerung
Eigene Voraussetzungen prüfen
Registrierung auf Warteliste
Quick-Check
Antragsgespräch
Antragsprüfung
Einbürgerung
Die Einbürgerung setzt in der Regel voraus:
- dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt seit 8 Jahren im Bundesgebiet (Verkürzung möglich)
- unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- grundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
Aufgrund des großen Interesses an einer Einbürgerung wird für die Vorbereitung der Antragsgespräche eine Warteliste geführt. Für die Warteliste können Sie sich über das Kontaktformular registrieren. Die Anfragen werden chronologisch, das heißt nach Eingangsdatum, bearbeitet. Sie erhalten eine automatische Bestätigung. Durch die Vielzahl der Anfragen können wir Ihnen leider keine individuelle Prognose zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit geben.
Bitte registrieren Sie sich nur, wenn Sie bereits die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllen.
Jedes Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antragsgespräch. Sobald Ihre Anfrage an der Reihe ist, erhalten Sie von Ihrem/Ihrer Bearbeiter/-in eine Abfrage zu den Einbürgerungsvoraussetzungen (sogenannter Quick-Check). Diese dient der Vorbereitung des Antragsgespräches. Bitte füllen Sie die Unterlagen aus und senden Sie diese an Ihre/-n Bearbeiter/-in zurück.
Nach der Auswertung des Quick-Checks erhalten Sie von Ihrem/ Ihrer Bearbeiter/-in einen individuellen Termin zur Antragstellung. Hierbei werden die Erfolgsaussichten des Antrages sowie weitere erforderliche Nachweise besprochen.
Nach dem Antragsgespräch werden Ihre Unterlagen geprüft. An der Antragsprüfung werden weitere Behörden beteiligt. Die Antwortgeschwindigkeit anderer Behörden können wir leider nicht beeinflussen. In der Regel erhalten Sie nach spätestens 6 Monaten eine Entscheidung über Ihren Antrag. Soweit eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wird Ihnen eine Einbürgerungszusicherung ausgestellt.
Nach erfolgreicher Antragsprüfung wird Ihnen ein Termin zur Übergabe der Einbürgerungsurkunde angeboten.
Registrierung für die Warteliste
Bitte übersenden Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular. Sie erhalten damit einen Platz auf der Warteliste. Sobald Ihre Anfrage bearbeitet werden kann, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und Sie erhalten unseren Quick-Check zur Vorprüfung der Voraussetzungen.
Wichtige Hinweise:
- Bitte registrieren Sie sich nur, wenn Sie bereits die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllen.
- Sollte eine Antragsstellung offensichtlich unbegründet sein, erfolgt ein standardisiertes beschleunigtes Verfahren.
Prognose der Wartezeiten
Die Anfragen werden chronologisch, das heißt nach Eingangsdatum bearbeitet.
Derzeit werden Anfragen und Anträge aus folgendem Zeitraum bearbeitet: Mitte September 2021
In den kommenden sechs Monaten werden voraussichtlich Anfragen aus den folgenden Zeiträumen bearbeitet:
Anfragen aus Mitte September 2021 voraussichtlich bis Ende Mai 2024,
Anfragen aus Oktober 2021 voraussichtlich bis Ende Mai 2024,
Anfragen aus November 2021 voraussichtlich bis Ende Juli 2024,
Anfragen aus Dezember 2021 voraussichtlich bis Ende September 2024.
Für Anfragen ab Januar 2022 kann derzeit keine verlässliche Prognose abgegeben werden. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald dies möglich ist. Ein Update ist für den 03.06.2024 vorgesehen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese Bearbeitungskräfte binden und die Bearbeitung allenfalls weiter verzögern. Die Prognose der Wartezeiten ist unverbindlich. Änderungen sind vorbehalten.
Aktuell und zukünftig werden durch die Stadt Leipzig organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um die Warte- und Bearbeitungszeiten für Einbürgerungsbewerber zu senken. Diese Maßnahmen können jedoch nur schrittweise ihre Wirkung entfalten, sodass derzeit noch keine generellen Prognosen zum Bearbeitungsbeginn gestellt werden können.
Wir weisen darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Auch ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VWGO zwar möglich, führt jedoch ebenfalls nicht zu einer schnelleren Bearbeitung.
Informationen zum Einbürgerungsverfahren
Konkrete Informationen zum Einbürgerungsverfahren finden Sie auf unserer Dienstleistungsseite.
Häufig gestellte Fragen
Bitte übersenden Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular. Sie werden dann auf unserer Warteliste registriert. Sobald Ihre Anfrage bearbeitet werden kann, setzt sich der Bereich mit Ihnen in Verbindung und Sie erhalten unseren Quick-Check zur Vorprüfung der Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Einbürgerung ist unter anderem ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Detuschland. Der Gesetzgeber sieht folgende Staffelungen vor:
- 8 Jahre
- 7 Jahre, wenn ein Integrationskurs ordnungsgemäß abgeschlossen wurde
- 6 Jahre, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen (zum Beispiel durch die Vorlage eines Sprachzertifikates mit dem Niveau B2 oder höher)
- 3 Jahre, wenn eine Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit besteht
Es gibt keine festen Einkommensgrenzen im Einbürgerungsverfahren. Grundsätzlich soll der Lebensunterhalt der Familie ohne den Bezug staatlicher Leistungen gesichert werden. Der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe ist in der Regel unschädlich. Beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung) erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Für eine Einbürgerung ist mindestens ein Sprachniveau der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich. Dieses ist zum Beispiel durch ein entsprechendes Sprachzertifikat oder einem Zeugnis über einen Schul-, Berufs- oder Studienabschluss nachzuweisen.
Ein Einbürgerungstest ist immer erforderlich, wenn kein deutscher Schulabschluss (Haupt-, Realschulabschluss oder Abitur) nachgewiesen werden kann. Nicht ausreichend ist der sogenannte "Orientierungstest".
Die Zertifikate haben kein Ablaufdatum. Die Anerkennung der Zertifikate liegt im Ermessen der Behörde.
Aufgrund der aktuellen Arbeitsauslastung bitten wir von Sachstandsanfragen abzusehen. Diese können aktuell nur stark eingeschränkt bearbeitet werden. Für eine dringende Anfrage nutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Allgemeine Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auch auf der Website des Freistaates Sachsen.
Aktuell und zukünftig werden durch die Stadt Leipzig organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um die Warte- und Bearbeitungszeiten für Einbürgerungsbewerber zu senken. Diese Maßnahmen können jedoch nur schrittweise ihre Wirkung entfalten, sodass derzeit noch keine generellen Prognosen zum Bearbeitungsbeginn gestellt werden können.
Eine Antragsstellung ist für Sie immer mit Kosten verbunden. Mit Hilfe des Quick-Checks können wir bereits vorab prüfen, ob Sie die grundlegenden Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen und Sie entsprechend beraten. Zudem können viele Unterlagen nur berücksichtigt werden, wenn sie aktuell sind. Nur wenn Sie den Antrag erst nach dem Quick-Check stellen, können wiederholte Unterlagenabforderungen vermieden werden, da Ihr Antrag dann auch zeitnah bearbeitet werden kann.
Nach Antragstellung ist die Dauer des Verfahrens von den persönlichen Voraussetzungen und von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig.
Da eine Beschleunigung des Einbürgerungsverfahren nicht möglich ist, sollten Sie ihr Dokument verlängern lassen. Ein gültiger Aufenthaltstitel ist zudem Voraussetzung für eine Einbürgerung.
Ja. Es ist äußerst wichtig, dass Sie sämtliche Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens ergeben, unverzüglich mitteilen. Die Mitteilungspflicht betrifft alles, wonach im Einbürgerungsantrag gefragt wird. Bitte informieren Sie im Falle einer Änderung schriftlich den/die für Sie zuständige/-n Sachbearbeiter/-in.
Informationen zum Einbürgerungsverfahren entnehmen Sie bitte der Dienstleistungsseite.