Schutz von Natur und Umwelt in Leipzig
Leipzig ist durch hohe Siedlungs- und Verkehrsdichte gekennzeichnet, besitzt aber auch ein großes Potential an wertvollen Parks, Grünflächen und Erholungsflächen. Die Stadt gehört zu den wenigen Großstädten Mitteleuropas, deren Gebiet von einer vielgestaltigen Auenlandschaft durchzogen ist. Zuständig für den Erhalt und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist das Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig. Genehmigung und Überwachung, aber auch Beratung der Antragsteller erfolgen hier durch die
- Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
- Untere Immissionsschutzbehörde,
- Untere Naturschutzbehörde,
- Untere Wasserbehörde.
Aktuelles
Bekanntmachung zu Anlagen nach der 44. BImSchV – Neue Pflichten für Betreiber von mitteilgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsanlagen
Am 20.06.2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten, die unmittelbar für jeden Betreiber derartiger Anlagen gilt und seitdem direkt anzuwenden ist. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen.
Vor der Inbetriebnahme einer solchen Feuerungsanlage ist der beabsichtigte Betrieb, eine geplante Änderung, eine endgültige Stilllegung oder der Wechsel des Betreibers der Unteren Immissionsschutzbehörde per E-Mail anzuzeigen. Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als „bestehende Anlage“ einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei unverändertem Weiterbetrieb bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen.
Schwerpunkte der neuen Verordnung und eine Übersicht des Registers finden Sie hier.
Bekanntmachung der Stadt Leipzig zur 42. BImSchV – Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, Seite 2379) verkündet.
Hintergrund zum Erlass der neuen Verordnung:
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Voraussetzungen legionellenhaltige Aerosole in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen führen können. Mit den neuen Betreiberpflichten, die sich aus der 42. BImSchV für oben genannte Anlagen ergeben, soll das von legionellenhaltigen Aerosolen ausgehende gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung minimiert werden.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, welche sich vorwiegend im Süßwasser ansiedeln und sich bei einem Temperaturbereich von ca. 20 - 45 °C vermehren können. Unter für sie günstigen Bedingungen kann es zu einem rasanten Wachstum der Legionellenpopulation kommen.
Auswirkung der Verordnung und Pflichten für Betreiber und Planer:
Um den Legionellenaustrag über Aerosole bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu reduzieren, wurde die 42. BImSchV von der Bundesregierung verabschiedet und am 20. August 2017 in Kraft gesetzt. Seit dem 19. Juli 2018 gilt § 13 der 42. BImSchV bezüglich der Pflicht zur Anzeige von Anlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel durch den Betreiber. Weitere wichtige Forderungen sind unter anderem:
- vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt werden (§ 3 Absatz 4)
- Erstuntersuchung nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme innerhalb von vier Wochen (§ 3 Absatz 7)
- turnusmäßige Laboruntersuchungen alle 3 Monate auf "allgemeine Koloniezahl" und "Legionellen" (§ 4 Absatz 2 und 3)
- Laboruntersuchungen inkl. Probenahmen sind durch akkreditierte Prüflabore (siehe https://www.dakks.de/search/node/42.%20bimschv) durchzuführen (§ 3 Absatz 8)
- alle 2 Wochen betriebsinterne Messungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen (§ 4 Absatz 2 Satz 1)
- zu treffende Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (§ 9)
- Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmewerten (§ 10)
- Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, regelmäßig alle 5 Jahre (§ 14)
Betreiber von Anlagen nach der 42. BImSchV im Freistaat Sachsen sind gemäß der vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Allgemeinverfügung vom 12.07.2018 (SächsABl. 28/2018, S. 887) verpflichtet, Informationen und Anzeigen entsprechend § 10 und § 13 der 42. BImSchV sowie die Ergebnisse der Überprüfung des Sachverständigen nach § 14 Absatz 2 der 42. BImSchV ausschließlich über das Online-Portal KaVKA-42.BV zu übermitteln:
Das Online-Portal ist unterwww.kavka.bund.de zu erreichen.
Die Allgemeinverfügung und weitere Informationen finden Sie unter https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/47228.htm.
Stadt Leipzig
Amt für Umweltschutz
Bekanntmachung zu Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie)
Die Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010/75/EU) ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen (IE-Anlagen) in der Europäischen Union. Die IE-Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten und stellt insofern die zentrale Grundlage für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen in Europa dar.
Am 2. Mai 2013 sind in Deutschland sowohl das Gesetz als auch die dazugehörigen Verordnungspakete zur Umsetzung der IE-Richtlinie in Kraft getreten. Für die IE-Anlagen gelten seither die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind im Anhang 1 die IE-Anlagen in der Spalte d mit "E" gekennzeichnet.
Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden gemäß § 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß BImSchG, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, sind der Genehmigungsbescheid und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.
An dieser Stelle veröffentlicht die Stadt Leipzig aktuell erteilte Genehmigungsbescheide und die Bezeichnung des entsprechenden BVT-Merkblattes.
Die Stadt Leipzig hat der SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH in 04249 Leipzig, mit Datum vom 06.03.2023 (AZ: 36.11.02.02-2022/000130) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 13,77 MB) zur wesentlichen Änderung der Gießerei am Standort Werkstraße 7 in 04249 Leipzig erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie vom Juli 2004 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse.
Die Stadt Leipzig hat der SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH in 04249 Leipzig, mit Datum vom 17.04.2019 (AZ: 36.00-36.11.02/GE-LS-0459-16-01/17) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 16,62 MB) zur wesentlichen Änderung der Gießerei am Standort Werkstraße 7 in 04249 Leipzig erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie vom Juli 2004 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse.
Die Stadt Leipzig hat der Firma Becker Umweltdienste GmbH am Standort Kossaer Straße 2 in 04356 Leipzig, mit Datum vom 17.08.2016 (AZ: 36.00-36.11.02/GE-LS-0781-16/8a-04/14) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 3,8 MB) (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1839) zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung organischer Grundchemikalien vom Februar 2002 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-download-bereich.
Die Stadt Leipzig hat der CG Energiemanagement GmbH in 10627 Berlin, mit Datum vom 27.01.2023 (AZ: 36.11.02.02-2022/003775) die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG (PDF 20,24 MB) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff am Standort Karl-Heine-Straße 107b, 04229 Leipzig erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken zur Herstellung anorganischer Spezialchemikalien vom August 2007 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse.
Die Stadt Leipzig hat der GF Casting Solutions Leipzig GmbH in 04249 Leipzig, mit Datum vom 08.05.2023 (AZ: 36.11.02.02-2022/000191) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 19,2 MB) zur wesentlichen Änderung der Gießerei am Standort Georg-Fischer-Straße 2 in 04249 Leipzig erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie vom Juli 2004 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse
Die Stadt Leipzig hat der Neue Halberg-Guss GmbH, Merseburger Str. 204 in 04178 Leipzig, mit Datum vom 09.10.2014 (AZ: 36.00-36.11.02/01-LS-0476-16-02/13) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 44 MB) (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I Seite 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I Seite 1740), zur wesentlichen Änderung der Gießerei für Maschinenguss durch Errichtung und Betrieb von Chargierrinnen an den Netzfrequenz-Schmelzöfen sowie den Abhilfebescheid vom 03.02.2015 (PDF 138 KB) (AZ: 36.00-36.11.02/01-LS-0476-16-02/13-W) erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken in der Gießereiindustrie vom Juli 2004 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-download-bereich.
Die Stadt Leipzig hat der Radeberger Gruppe KG, c/o Leipziger Brauhaus zu Reudnitz, Mühlstraße 13 in 04317 Leipzig, mit Datum vom 27.06.2014 (AZ: 36.00-36.11.02/GE-LS-0260-16-03/13) die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG (PDF 14,8 MB) (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I Seite 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I Seite 1740), zur wesentlichen Änderung der zur Brauereianlage gehörenden Nebenanlage zur Dampf- und Energieerzeugung erteilt.
Für die Anlage ist das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie vom Dezember 2005 maßgeblich. Das Dokument ist abrufbar unter www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-download-bereich.
Immissionsschutzrechtliche Überwachung von IED-Anlagen, Veröffentlichung von Überwachungsberichten (§§ 52, 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
Gemäß § 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist bei Anlagen, die der IE-RL unterliegen, der Öffentlichkeit der Überwachungsbericht nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. An dieser Stelle veröffentlicht das Amt für Umweltschutz eine allgemein verständliche Kurzfassung aktueller immissionsschutzrechtlicher Überwachungsergebnisse. Die vollständigen Berichte können nach sächsischem Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) auf Antrag im Amt für Umweltschutz eingesehen werden.
Aktionen und Maßnahmen
Das Amt für Umweltschutz führte im Mai 2012 eine Grundwasserstichtagsmessung durch, bei der 1.100 Grundwassermessstellen und etwa 150 Messpunkte an Gewässern gemessen wurden. Das Bearbeitungsgebiet hatte eine Fläche von 621 Qaudratkilometern.
Zur Minderung der Belastung mit Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) hat die Stadt Leipzig einen Luftreinhalteplan erarbeitet. Eine zentrale Maßnahme des Luftreinhalteplans war die Einführung einer Umweltzone.
Die Verwaltung hat am 17.09.2013 den Lärmaktionsplan für die Stadt Leipzig beschlossen. Erarbeitet wurde er ämterübergreifend, ausgehend von der Lärmkartierung zum Kfz-Verkehr, zum Stadt- und Straßenbahnverkehr und zum Eisenbahnverkehr, die die am dichtesten besiedelten Teile des gesamten Stadtgebietes umfasst. Ziel ist die Verhinderung bzw. Minderung von Umgebungslärm insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Dazu wurden mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastungen zusammengestellt.
Die Ergebnisse der Stadtklimauntersuchung liegen in Form eines umfassenden Berichtes sowie diverser thematischer Karten vor.
Neue Herausforderungen sind die attraktive Gestaltung eines Gewässerverbundes, der auch den Leipziger Südraum mit einer erholsamen Seenlandschaft umfasst (Gewässertourismus) und die Umsetzung einer zeitgemäßen Hochwasserschutzkonzeption, gekoppelt mit Revitalisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdynamik in den charakteristischen Leipziger Auenlandschaften.