Gestiegene Energiekosten – Unterstützung und soziale Hilfen
Während der Energiekrise stehen Bürgerinnen und Bürger vor besonderen Herausforderungen und Fragestellungen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Beratungsangeboten und Hilfeleistungen bei Betriebs-, Heiz- und Stromkosten.
Der Bund hat mehrere Entlastungspakete für Bürgerinnen und Bürger aufgrund der gestiegenen Energiekosten beschlossen. Ausführliche Informationen gibt es unter www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland.
Sie sprechen mit Ihrer Nebenkostenabrechnung bei Ihrem Sozialleistungsträger vor und beantragen die Übernahme der Abrechnung nach SGB II beziehungsweise SGB XII.
Jobcenter Leipzig
Georg-Schumann-Straße 150
04159 Leipzig
Öffnungszeiten:
Montag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 8 bis 18 Uhr (16 bis 18 Uhr vorrangig für Erwerbstätige)
Mittwoch: nur nach Terminvereinbarung
E-Mail: jobcenter-leipzig@jobcenter-ge.de
Service-Telefon: 0341 913 10705 (Montag bis Freitag: 8 bis 18 Uhr)
Internet: www.jobcenter-leipzig.de
eServices: www.jobcenter.digital
oder
Sozialamt
Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe
Prager Straße 21
04103 Leipzig
Öffnungszeiten:
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr oder nach Terminvereinbarung
E-Mail: WiSo@leipzig.de
Telefon: 0341 123-4523
Internet: www.leipzig.de
Sie können einen Antrag auf Leistungen zur Übernahme der neuen Betriebskostenvorauszahlungen beim Jobcenter (für Erwerbsfähige) oder beim Sozialamt (für Altersrentner und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte) stellen. Als Nachweis ist ein Schreiben des Vermieters beizulegen, aus dem sich die künftig höheren Betriebskostenvorauszahlungen ergeben.
Jobcenter Leipzig
Georg-Schumann-Straße 150
04159 Leipzig
Öffnungszeiten:
Montag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 8 bis 18 Uhr (16 bis 18 Uhr vorrangig für Erwerbstätige)
Mittwoch: nur nach Terminvereinbarung
E-Mail: jobcenter-leipzig@jobcenter-ge.de
Service-Telefon: 0341 913 10705 (Montag bis Freitag: 8 bis 18 Uhr)
Internet: www.jobcenter-leipzig.de
eServices: www.jobcenter.digital
oder
Sozialamt
Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe
Prager Straße 21
04103 Leipzig
Öffnungszeiten:
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr oder nach Terminvereinbarung
E-Mail: WiSo@leipzig.de
Telefon: 0341 123-4523
Internet: www.leipzig.de
Ja, möglicherweise. Dazu folgendes Fallbeispiel:
Eine Familie hat ein niedriges Einkommen, das aber immer noch so hoch ist, dass die Familie keine laufenden ergänzenden Sozialleistungen erhalten kann – beispielsweise 100 Euro über der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze. Die Familie erhält eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 500 Euro.
In dem Monat, in dem die Betriebskostenabrechnung fällig ist, erhöht sich der Bedarf der Familie. Wenn die Betriebskostenabrechnung 500 Euro beträgt, muss die Familie aufgrund ihres übersteigenden Einkommens 100 Euro selbst zahlen und kann 400 Euro vom zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) erhalten.
Zur Kostenübernahme ist ein Antrag beim Sozialleistungsträger erforderlich.
Der Antrag muss spätestens in dem Monat, in dem die Betriebs- und Heizkostennachzahlung fällig wird, eingereicht werden.
Für das Jahr 2023 gibt es bei der Kostenübernahme durch das Jobcenter folgende Ausnahmeregelung:
Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.
Es sind alle Einnahmen (beispielsweise Erwerbseinkommen, Rente, Unterhalt) und Ausgaben (Miete, Versicherungen) sowie das Vermögen nachzuweisen.
- Nachweise zum Einkommen sind zum Beispiel der Bescheid über Alters- und/oder Witwenrente, die Verdienstabrechnung und Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung.
- Nachweise zum Vermögen sind zum Beispiel Sparbücher, Kontoauszüge und Nachweise zum Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung.
- Nachweise zu den Ausgaben sind zum Beispiel der Mietvertrag, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung, das Schreiben zur Erhöhung von Vorauszahlungen und Versicherungspolicen zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Die Vermögensfreigrenze liegt bei
- 40.000 Euro für Antragsteller nach dem SGB II sowie 15.000 Euro für jede weitere Person und
- 10.000 Euro für Antragsteller SGB XII sowie 10.000 Euro für jede weitere volljährige Person.
Hinzu kommt weiteres geschütztes Vermögen wie zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück und Hausrat.
Die Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung werden nicht im Wohngeld berücksichtigt, da einmalige Unterkunftskosten im Wohngeldgesetz nicht enthalten sind. Für die Nachzahlung der Betriebskosten kann ein Antrag nach SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (Sozialamt) auf Übernahme der einmaligen Bedarfe gestellt werden (siehe Antwort zu Frage 3). Die Übernahme der einmaligen Bedarfe führt nicht zum Ausschluss der Wohngeldleistungen.
In der laufenden Wohngeldzahlung werden die gestiegenen Kosten für Heizung und Energie durch eine Heizkostenpauschale bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldbetrages berücksichtigt. Die Pauschale richtet sich nach der Haushaltsgröße.
Entlastungsbeträge bei Heizkosten nach Haushaltsgröße:
- ein Haushaltsmitglied: 14,40 Euro
- zwei Haushaltsmitglieder: 18,60 Euro
- drei Haushaltsmitglieder: 22,20 Euro
- vier Haushaltsmitglieder: 25,80 Euro
- fünf Haushaltsmitglieder: 29,40 Euro
- Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied: 3,60 Euro
Ja, wenn sich die erhöhte Vorauszahlung aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt.
Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer freiwilligen Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Kosten für Strom sind in der Regelleistung enthalten und vom Sozialleistungsempfänger grundsätzlich selbst zu zahlen. Erwerbstätige müssen die Stromabschläge aus ihrem Einkommen bezahlen.
Über entstandene Zahlungsrückstände können mit dem Stromanbieter Ratenzahlungen vereinbart werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann beim Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen, Sachgebiet Wohnungsnotfallhilfe, ein Antrag auf ein Darlehen für Energieschulden gestellt werden. Dieses ist zinslos und in Raten zurückzuzahlen.
Kommunale Energiesparberatung
Caritasverband Leipzig e. V.
Beratungszentrum
Ruth-Pfau-Straße 2
04107 Leipzig
Telefon: 0341 9636157 oder 0341 9636120
E-Mail: keb@caritas-leipzig.de
Stromspar-Check (Wärme, Wasser und Strom)
Caritasverband Leipzig e. V.
Beratungszentrum
Ruth-Pfau-Straße 2
04107 Leipzig
Telefon: 0341 9636157 oder 0341 9636120
E-Mail: stromspar-check@caritas-leipzig.de
Energieberatung
Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
Katharinenstraße 17
04109 Leipzig
Telefon: 0341 2610450
Leitfaden „Gestiegene Energiekosten – Unterstützung und soziale Hilfen“
Das Referat für Migration und Integration hat das Thema der gestiegenen Energiekosten zum Anlass genommen und in Kooperation mit dem Sozialamt der Stadt Leipzig und dem Jobcenter Leipzig den Leitfaden „Gestiegene Energiekosten – Unterstützung und soziale Hilfen“ erstellt. Der Leitfaden ist in zahlreiche Sprachen übersetzt und kann hier heruntergeladen werden.