Fachförderrichtlinie staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen im Bereich Hilfen zur Erziehung
Förderart(en)
- Projektförderung
Zuständige Stelle
- Dezernat VII - Amt für Jugend und Familie
Fachförderrichtlinie
Antragsfristen
im laufenden Haushaltsjahr bis zum 31.05. für das folgende Ausbildungsjahr
Zuwendungszweck
Zuwendungen zu den Personalkosten von konkreten Personalstellen für das duale Studium Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik, zur berufsbegleitenden Erzieher/innenausbildung für die Leistungsbereiche teilstationäre und stationäre Hilfen sowie zu einer heilpädagogischen Zusatzausbildung bereits beschäftigter Mitarbeiter/innen
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemäß § 75 SGB VIII anerkannte freie Träger der Hilfen zu Erziehung in der Stadt Leipzig.
Zuwendungsvoraussetzung
- Ausbildung/Studium darf noch nicht begonnen haben
- Förderung von Maßnahmen, welche bereits Leistungen aus anderen Förderprogrammen von EU, Bund oder Land erhalten, ist ausgeschlossen
- Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn:
- Mit Erfüllung der Maßnahme gemeinnützige Ziele verfolgt werden, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann, die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden,
- die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichtet ist,
- die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,
- eine angemessene Eigenbeteiligung erfolgt.
- Weitere Informationen für Träger der freien Jugendhilfe - Stadt Leipzig auf leipzig.de
Bemessungsgrundlagen
- für Auszubildende: TVAöD-Pflege zzgl. Schichtzulage, Wohnzulage, SuE-Zulage
- für Studierende: TVAöD-BBiG zzgl. Zulagen wie bei den Auszubildenden
- für heilpädagogische Zusatzausbildung: S8b Stufe 6 TVöD-SuE
- für Praxisanleitung: S11b Stufe 4 TVöD-SuE – davon 0,1 VzÄ
Finanzierungsart(en)
- Projektförderung = Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben
- als nicht rückzahlbarer Zuschuss
- 95 % des vertraglich vereinbarten Bruttoentgeltes und der sich daraus ergebenen Arbeitgeberanteile
- Verbleibende Personalkosten werden vom Zuwendungsempfänger als Eigenanteil erbracht
- Auszahlung als dreimonatiger Abschlag zum jeweiligen Quartalsende
Finanzierungsform
Teilfinanzierung in Form der Anteilsfinanzierung an den zuwendungsfähigen Personalkosten
Formulare
Antrag FFRL_Ausbildung_HzE_Freie_Träger (PDF, 236 KB)
Formular Rechtsbehelfsverzicht_Anlage 2 (PDF, 59 KB)
Mitteilungspflichten / Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn:
- er nach der Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
- sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
- es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche oder personelle Verschiebungen gibt,
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- er seine Organisationsstruktur ändert oder
- ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
Weitere Mitteilungspflichten entnehmen Sie der Fachförderrichtlinie Punkt 8.5
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Anlage 3 der Fachförderrichtlinie)
- beinhaltet Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis
- im Sachbericht sind Verwendung der Zuwendung sowie erzieltes Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern
- im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einzahlungen und Auszahlungen, entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplans, summarisch darzustellen
- Dem Verwendungsnachweis sind Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen beizufügen.
- Belege müssen so aufgeschlüsselt sein, dass sie prüfungsfähig sind.
- Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen
- Das Amt für Jugend und Familie und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen, oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
® Unter Punkt 8.2 der Fachförderrichtlinie gibt es noch Angaben zum einfachen Verfahren.
Zwischennachweis (Punkt 8.4 der Fachförderrichtlinie):
- Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum eines Haushaltsjahres hinaus gewährt, ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel, ein Zwischennachweis zu führen (Anlage 4). Bei einem Zwischennachweis genügt der Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten gegliederten summarischen Zusammenstellung, entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ohne Vorlage der Originalbelege
Formulare (werden in Kürze hier bereitgestellt)
Verwendungsnachweis PDF, 682 KB)
Zwischennachweis (PDF 672 KB)
Regelung für Rückforderungen
Regelungen für Rückforderung sind der Fachförderichtlinie zu entnehmen.