Fachförderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des kommunalen Förderprogramms zur Lärmminderung in der Stadt Leipzig (Schallschutzförderrichtlinie)
Förderart(en)
- Projektförderung
Zuständige Stelle
- Dezernat III - Amt für Umweltschutz
Fachförderrichtlinie
Antragsfristen
bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr, später eingehende Anträge werden als Nachträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Haushaltsmittel vorhanden sind
Zuwendungszweck
Straßenverkehrslärm wird nicht nur als sehr belästigend wahrgenommen, er kann die Gesundheit auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen. Oftmals ist es nicht möglich den Straßenverkehr entscheidend zu reduzieren und so den Lärm an der Quelle zu bekämpfen, so dass in diesen Fällen nur passive Schallschutzmaßnahmen helfen.
Mit dem neuen Förderprogramm der Stadt Leipzig werden passive Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an lärmbelasteten Hauptverkehrsstraßen sowie an oberirdischen Schienenwegen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) bezuschusst, an denen keine anderen ausreichenden Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Dazu zählen Maßnahmen zur Erhöhung der Schalldämmung von Fenstern, Balkon-/Terrassentüren oder Loggien von Aufenthaltsräumen. Aufenthaltsräume sind Wohnküchen mit einer Grundfläche größer 10 m² sowie alle Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer.
Ebenfalls gefördert werden Zusatzeinrichtungen wie schallgedämmte Rollladenaufsatzkästen und schallgedämmte Lüftungsanlagen. Der Einbau schallgedämmter Lüftungsanlagen wird nur für Schlaf- und Kinderzimmer gefördert, die an der hoch lärmbelasteten Fassade angeordnet sind.
Zuwendungsempfänger
Eine Förderung kann beantragen, wer Eigentümer, Erbbauberechtigt oder Nießbraucher der betreffenden Immobilie ist.
Zuwendungsvoraussetzung
- Das Gebäude liegt an einer lärmbelasteten Straße oder an Schienenwegen der LVB (Leipziger Verkehrsbetriebe).
- Die Lärmpegel am Gebäude betragen mindestens 65 dB (A) ganztags oder 55 dB (A) nachts.
- Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen (als Beginn gilt die Beauftragung der Maßnahme).
- Das Vorhaben wird auf dem Gebiet der Stadt Leipzig umgesetzt.
- Die bauliche Anlage wurde rechtmäßig errichtet.
Zur ersten Einschätzung, ob die Lärmpegel am Gebäude überschritten sind, öffnen Sie die Lärmkartierung und gehen wie folgt vor:
- Geben Sie Ihre Adresse ein.
- Zoomen Sie gegebenenfalls weiter in die Karte hinein.
- Klicken Sie an die Stelle, wo sich die Fassade beziehungsweise das betroffene Fenster des Gebäudes befindet.
- In dem sich öffnenden Fenster werden die Lärmwerte (ganztags) in dB(A) angezeigt.
- Über das Inhaltsverzeichnis (2. Icon von links) lassen sich durch Hakensetzung auch andere Lärmwerte (zum Beispiel nachts) anzeigen. Ausschlaggebend für die Förderung sind die Lärmwerte für Kfz und Straßenbahn.
- Liegen die Lärmwerte über 65 dB(A) ganztags oder 55 dB(A) nachts, können Sie bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen Fördermittel beantragen.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn
- für das Vorhaben ein Rechtsanspruch auf Finanzierung für Lärmschutzmaßnahmen besteht oder bestand (zum Beispiel 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung),
- das Wohngebäude einer Verkehrslärmbelastung durch eine Straße in der Baulast des Bundes oder durch Eisenbahn- und S-Bahnverkehr ausgesetzt ist,
- das Wohngebäude erhebliche Missstände oder Mängel aufweist, die durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht zeitgleich oder nicht nach Fristsetzung des Amts für Umweltschutz behoben werden,
- für das Wohngebäude in einem rechtskräftig wirksamen Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm getroffen wurden, die einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten und das Gebäude erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Bebauungsplans wesentlich geändert wurde oder
- es sich um neu zu schaffenden Wohnraum handelt.
Folgende Anforderungen an Fenster, Türen, Lüfter und Rollladenkästen sind zu beachten:
- Nach Einbau der Lärmschutzfenster dürfen mittlere Innenschallpegel von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Das erforderliche Schalldämmmaß darf nicht unterschritten werden.
Alle zur Förderung beantragten Schalldämmlüfter müssen auf ein ggf. erforderliches Lüftungskonzept abgestimmt werden. Das Eigengeräusch des Lüfters darf gemäß DIN 4109-1:2018-01 bei der benötigten Lüftungsleistung einen Schalldruckpegel im Raum von LA,F,max = 30 dB(A) nicht überschreiten.
- Holzfenster sind förderfähig, wenn sie nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen.
- Vorhaben sind nur förderfähig, wenn sie durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt werden, der eine entsprechende Gewährleistung seiner Arbeiten übernimmt. Die Vorhaben müssen fachgerecht nach den geltenden technischen, bau- und handwerklichen Regeln erfolgen.
Bemessungsgrundlagen
Die Förderung beträgt maximal 75 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro je Wohneinheit.
Bauteil und Höchstfördersumme
- Fenster, Balkontüren, Fenstertürkombinationen: 300 Euro/m² Einbaufläche (bis SSK 4)
- Fenster, Balkontüren, Fenstertürkombinationen: 400 Euro/m² Einbaufläche (ab SSK 5)
- Schalldämmlüfter* (in Schlaf- und Kinderzimmern): 300 Euro pro Lüfter
- Rollladenkästen (Ersatz oder schalltechnische Nachbesserung vorhandener Rollladenkästen): 250 Euro pro Rollladenkasten
* Fensterfalzlüfter sind von der Förderung ausgenommen
Nicht förderfähig sind Kosten für Architekten- und Planungsleistungen, Gebühren, Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten sowie die Reinigung und sonstige Ersatzkosten.
Finanzierungsart(en)
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung für Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Finanzierungsform
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Mitteilungspflichten / Verwendungsnachweis
Mitteilungspflichten im Rahmen des Verfahrens sowie Informationen zur Verwendungszwecknachweisführung sind in der Fachförderrichtlinie beschrieben.
Regelung für Rückforderungen
Sachverhalte, die eine Rückforderung von bewilligten Geldern nach sich ziehen können, sind in der Fachförderrichtlinie beschrieben.