Sozialleistungen und Unterbringung - Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Regelungen seit dem 1. Juni 2022
Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter beziehungsweise bei Erwerbsminderung). Der Anspruch besteht, wenn
- bei der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel beantragt wurde und die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat und
- wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig selbst durch Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann.
Erwerbsfähige Personen haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zuständig ist das Jobcenter. Die Leistungen umfassen Geldleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Leistungen (zum Beispiel Bedarfe für Bildung und Teilhabe oder die Erstausstattung einer Wohnung). Darüber hinaus erfolgt die Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung soweit keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorrangig zu berücksichtigen ist.
Bitte stellen Sie umgehend einen Antrag beim Jobcenter Leipzig. Sie können den Antrag online stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Jobcenter Leipzig. https://jobcenter-leipzig.de/aktuelles/informationen-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine/
Personen, welche vor dem 1. August 1956 geboren sind, können Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen. Zuständig ist das Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe. Die Leistungen umfassen Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf sowie den notwendigen persönlichen Bedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe zur Pflege). Darüber hinaus wird Hilfe bei Krankheit geleistet. Hierzu erfolgt die Anmeldung bei einer vom Hilfebedürftigen gewählten Krankenkasse.
Sollten Sie derzeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen untergebracht sein, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. In diesem Fall stellen Sie aktuell bitte keinen Antrag bei der Stadt Leipzig.
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zuständig ist das Jobcenter. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter. Sie haben einen Brief vom Jobcenter Leipzig mit dem Antrag erhalten. Füllen Sie den Antrag umgehend aus und senden Sie ihn an das Jobcenter Leipzig:
E-Mail:Jobcenter-Leipzig.Team548@jobcenter-ge.de
Post:
Jobcenter Leipzig
Georg-Schumann-Straße 150
04159 Leipzig
Sie können den Antrag online stellen:
https://web.arbeitsagentur.de/sgb2ka/ka-ui/pc/?pk_vid=71e2b911cb21b11a16529701928e5959
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters:
https://jobcenter-leipzig.de/aktuelles/informationen-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine/
Sollten Sie keinen Antrag erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter zur Antragstellung.
Sie können Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen. Zuständig ist das Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe.
Wenn Sie bereits Leistungen vom Sozialamt erhalten haben, bekommen Sie ein Schreiben mit den entsprechenden Antragsunterlagen per Post zugesandt.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden ihn zurück an das Sozialamt.
Postanschrift:
Stadt Leipzig
Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe
04092 Leipzig
Wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages brauchen, kommen Sie bitte in das Ankommenszentrum.
Anschrift:
Technisches Rathaus (Haus B)
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und SGB XII
Bis zum 31. Mai haben Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und sich nicht selbst versorgen können, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie erhalten Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf und Ihren notwendigen persönlichen Bedarf.
Zu den Leistungen gehören auch die Unterbringung und eine medizinische Versorgung.
Ab dem 1. Juni 2022 können Personen, welche vor dem 1. August 1956 geboren sind, Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen.
Diese Leistungen umfassen Geldleistungen für Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf sowie den notwendigen persönlichen Bedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ggf. weitere erforderliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe zur Pflege). Darüber hinaus wird Hilfe bei Krankheit geleistet. Hierzu erfolgt die Anmeldung bei einer vom Hilfebedürftigen gewählten Krankenkasse.
Die Leistungen können in Leipzig beim Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe beantragt werden. Das Sozialamt ist ebenfalls im Ankommenszentrum vertreten.
Sollten Sie derzeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen untergebracht sein, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. In diesem Fall stellen Sie aktuell bitte keinen Antrag bei der Stadt Leipzig.
Nachdem Sie im Ankommenszentrum der Stadt Leipzig melderechtlich und ausländerrechtlich registriert wurden, erhalten Sie im letzten Schritt den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und gegebenenfalls eine erste Scheckauszahlung sowie die erforderlichen Krankenbehandlungsscheine.
Änderungen melden Sie über die Mailadresse migrantenhilfe.ukraine@leipzig.de. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihren vollständigen Namen, das Geburtsdatum und – falls bekannt – Ihr Aktenzeichen (beginnend mit 50.7001, 50.7311. oder 50.7203.) an. Anhänge sollten, wenn möglich, als PDF gesendet werden.
Unterlagen können auch im Ankommenszentrum abgegeben oder in den Briefkasten des Sozialamts, Prager Straße 21, 04103 Leipzig eingeworfen werden. (Achtung: Der Briefkasten befindet sich am Nebeneingang Seemannstraße 1). Auch diese Unterlagen bitte mit Namen, Geburtsdatum und Aktenzeichen versehen.
Auf dem Postweg können Sie Unterlagen über folgende Postadresse einreichen:
Sozialamt
Migrantenhilfe 50.7 / Ukraine
04092 Leipzig
Neue Regelung seit 01.06.2022: Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhalten, müssen Sie Änderungen Ihrer Daten nicht mehr dem Sozialamt mitteilen. Bitte teilen Sie alle Veränderungen dem Jobcenter mit.
Senden Sie ihr Anliegen bitte an per E-Mail an migrantenhilfe.ukraine@leipzig.de. Alle Anfragen werden nach Priorität beantwortet.
Solange Sie kein eigenes Konto haben, erhalten Sie Ihre Leistungen monatlich per Scheck. Um diesen zu erhalten müssen Sie monatlich vorsprechen. Termin und Ort der Vorsprache wird Ihnen kurz vorher per Post bekannt gegeben. Bitte stellen Sie daher sicher, dass dem Sozialamt immer Ihre korrekte Adresse bekannt ist und Ihr Name am Briefkasten steht.
Der Scheck kann innerhalb von drei Tagen bei der Sparkasse Leipzig eingelöst werden. Dabei ist der Tag der Ausstellung bereits der erste Tag.
Die nächstgelegenen Filialen der Sparkasse Leipzig vom Ankommenszentrum finden Sie hier:
Schillerstraße 4, 04109 Leipzig
Montag, Dienstag und Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 09:00-13:00 Uhr
Hainstraße 2, 04109 Leipzig
Montag bis Freitag: 09:30-19:00 Uhr
Samstag: 09:30-15:00 Uhr
Dresdner Straße 53-55, 04317 Leipzig
Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:30-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08:30-13:00 Uhr
Unter www.sparkasse-leipzig.de finden Sie weitere Filialen in Ihrer Nähe. Achtung: Lediglich Filialen mit „Bargeld-Center“ bearbeiten Scheckauszahlungen.
Ja. Wenn Sie ein Konto eröffnet haben, teilen Sie dem Sozialamt bitte schnellstmöglich die Kontodaten mit. Die Auszahlung kann dann auf das Konto erfolgen.
Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine
Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist für Geflüchtete aus der Ukraine kostenfrei, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst (zum Beispiel durch Arbeit) bestreiten können und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Geflüchtete, die Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder Leistungen nach dem SGB XII beziehen, müssen für die Unterkunft eine Gebühr bezahlen. Die Gebühr wird vom Jobcenter bezahlt.
Geflüchtete aus der Ukraine können sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Erhalten sie Leistungen vom Sozialamt oder vom Jobcenter, muss die Wohnung kostenangemessen sein, das heißt den Richtwerten der Kosten der Unterkunft je nach Haushaltsgröße entsprechen. Die Kosten der Unterkunft werden vom Sozialamt beziehungsweise dem Jobcenter übernommen.
Neue Regelung seit 01.06.2022: Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Wohnungsangebote für neue nach dem 1. Juni 2022 anzumietende Wohnungen vor Abschluss des Mietvertrages dem Jobcenter zur Genehmigung vorlegen.
Personen, die neu in Leipzig ankommen und keine Unterkunft haben, begeben Sie sich bitte in die Erstaufnahmeeinrichtung: Graf-Zeppelin-Ring 6, 04356 Leipzig.
Wenn Sie Leistungen nach AsylbLG oder SGB XII vom Sozialamt beziehen:
Sie haben vom Sozialamt ein Schreiben „Bestätigung über die Angemessenheit von Wohnraum“ erhalten. Wenn die Miete für die Wohnung die dem Schreiben ausgewiesene Bruttokaltmiete nicht übersteigt, können Sie die Wohnung anmieten, wenn Sie weiterhin Leistungen nach dem AsybLG oder SGB XII beziehen. Sie benötigen in diesem Fall keine vorherige Zusicherung des Sozialamtes zur Übernahme der Mietkosten
Zur Zahlung der Unterkunftskosten ist es notwendig, dass der unterzeichnete Mietvertrag umgehend im Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe vorgelegt wird. Legen Sie darüber hinaus auch eine Abtretungserklärung für die Mietzahlung an die Vermieterin oder den Vermiter vor , wenn Sie die Direktzahlung an die Vermieterin oder den Vermieter wünschen.
Was ist, wenn Miete für die Wohnung die genannte angemessene Bruttokaltmiete übersteigt?
Im Einzelfall kann die Angemessenheit für eine Wohnung bestätigt werden, wenn die Bruttokaltmiete die genannten Werte übersteigt. Dafür muss das Wohnungsangebot dem Sozialamt zur Prüfung vorgelegt werden. Senden Sie das Wohnungsangebot per E-Mail an migrantenhilfe.ukraine@leipzig.de.
Eine abweichende Entscheidung ist dann möglich, wenn die Wohnung möbliert ist, Sie oder ein Haushaltsmitglied eine gesundheitliche Einschränkung haben, die Bruttokaltmiete in einem sehr geringen Maß überschritten wird oder Sie aufgrund anderer persönlicher Umstände einen Wohnraummehrbedarf geltend machen können.
Wenn Sie Leistungen nach SGB II vom Jobcenter beziehen:
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhalten und einen Mietvertrag abschließen wollen, muss das konkrete Wohnungsangebot vor Abschluss des Mietvertrages dem Jobcenter zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Schreiben des Sozialamtes bezüglich der Angemessenheit von Wohnraum gilt dann nicht mehr als Bestätigung der Unterkunftskosten. Bitte wenden Sie sich an das Jobcenter.
Kostenangemessen sind Wohnungen, deren Bruttokaltmiete innerhalb der Grenzen der Kosten und Unterkunft liegt. Die Tabelle (PDF 30 KB) zeigt die aktuellen Richtwerte der Kosten der Unterkunft.
Ja, teilen Sie Ihrem jeweiligen Leistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) mit, dass Sie eine Überweisung an den Vermieter wünschen (Abtretung).
Eine Übernahme der Kautionskosten durch das Sozialamt für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG ist in der Regel nicht möglich.
Kautionskosten können für Leistungsbezieher nach dem SGB XII übernommen werden. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen vor Abschluss des Mietvertrages beim Sozialamt ein.
Wenn Sie eine neue Unterkunft benötigen, wenden Sie sich an das Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe. Das Sozialamt bringt Sie in einer geeigneten Unterkunft unter. Eine Unterbringung erfolgt in einer Gemeinschaftsunterkunft, Pension, Ferienwohnung oder wenn verfügbar in einer Gewährleistungswohnung.
Bitte senden Sie ein E-Mail an unterbringung.ukraine@leipzig.de mit folgenden Informationen:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Nationalität
- Namen, Vorname und Geburtsdatum weitere Haushaltsmitglieder
- Haben Sie oder eine Familienmitglied Behinderungen, die berücksichtigt werden müssen (zum Beispiel Nutzung eines Rollstuhls)?
- Angaben zu Haustieren
- Eine Telefonnummer oder eine E-Mail unter der Sie erreicht werden können
- Ab wann brauchen Sie eine neue Unterkunft
Wenn Sie sofort eine neue Unterkunft benötigen, sprechen Sie bitte im Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe vor.
Anschrift:
Prager Straße 21
04103 Leipzig
Eine Vorsprache ist Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr möglich.
Wenn Sie in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung Schutzsuchende aus der Ukraine aufgenommen haben, können Sie einen Mietvertrag mit den Schutzsuchenden abschließen.
Haben Sie schutzsuchende Personen in einem Mietshaus oder einer Mietwohnung aufgenommen, können Sie einen Untermietvertrag mit den aufgenommenen Personen abschließen. Hierzu muss allerdings in jedem Fall die Erlaubnis Ihres Vermieters eingeholt werden. Lassen Sie jemanden ohne Erlaubnis in Ihrer Mietwohnung mit wohnen, kann dies unter Umständen sogar bis zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Für Schutzsuchende, die Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGXII erhalten, übernimmt das Sozialamt beziehungsweise das Jobcenter die Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Die Erstattung der Miete kann direkt an Sie erfolgen, wenn die Schutzsuchenden eine entsprechende Abtretungserklärung vorlegen.