Luftreinhalteplan
Der Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig wurde im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die Fortschreibung war erforderlich, weil trotz Verbesserung der Luftqualität der gesetzliche Grenzwert insbesondere für das Jahresmittel der Konzentration an Stickstoffdioxid in den Jahren ab 2015 nicht durchgängig eingehalten wurde. Der zuvor gültige Plan aus dem Jahr 2009 wurde zwar überwiegend umgesetzt. Die Minderung der Stickstoffoxidemissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr blieb jedoch hinter den Erwartungen zurück.
Maßnahmen
Der aktuelle Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig sieht insgesamt 50 Maßnahmen vor, die kurz-, mittel- und langfristig die Luftqualität in Leipzig verbessern.
Die kurzfristig wirksamen Maßnahmen dienen der schnellstmöglichen Verringerung der Luftschadstoffbelastung an vier Hotspots. Dabei handelt es sich um verkehrsorganisatorische Änderungen wie Verkehrsflussdosierungen an Ampeln, veränderte Abbiegebeziehungen und Fahrspuren sowie eine Geschwindigkeitsreduzierung (Tempo 30).
Vor dem Hintergrund des weiteren Bevölkerungswachstums in Leipzig sollen mittel- bis langfristig beispielsweise die Elektrifizierung von Kraftfahrzeugen, die Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Nahverkehrs sowie des Rad- und Fußverkehrs, der Einsatz emissionsarmer Baumaschinen und eine forcierte städtische Begrünung eine weitere Verringerung der Luftschadstoffbelastung gewährleisten. Alle Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität tragen auch zu einer Minderung der Lärmbelastung bei.
Die Umsetzung der Maßnahmen des Luftreinhalteplans wurde in der Vergangenheit regelmäßig evaluiert (siehe Umsetzungsberichte zum Luftreinhalteplan 2009). Dies wird auch zukünftig beibehalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans ist § 47 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 - 39. BImSchV).
Danach müssen die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen vorsieht, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung und Fortschreibung eines Luftreinhalteplans ist § 47 Absatz 5 sowie Absatz 5a BImSchG maßgeblich.
Inkrafttreten des Luftreinhalteplans
Der Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig vom 19. Dezember 2009, Amtsblatt der Stadt Leipzig (Ausgabe 24) vom 19.12.2009, trat in der geänderten Fassung vom 14.02.2019 mit erneuter Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leipzig (Ausgabe 4) vom 23.02.2019 in Kraft.