Soziale Wohnraumförderung
Das Programm zur sozialen Wohnraumförderung
Das Land Sachsen bietet seit 2017 ein Förderprogramm zur sozialen Wohnraumförderung an. Eigentümerinnen und Eigentümer können einen finanziellen Zuschuss für Wohnungsbaumaßnahmen erhalten, wenn sie mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen durch Neubau, Umbau oder Sanierung schaffen. Grundlage ist die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum - siehe "Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum".
Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Förderprogramms liegt bei den Kommunen.
Der Bewilligungsstand der Zuwendungen beträgt derzeit insgesamt 148,3 Millionen Euro, verteilt auf die Haushaltsjahre 2017 bis 2028. Die Stadt Leipzig gibt diese Fördermittel an Bauherren von Neubau- und Sanierungsprojekten weiter.
Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen und eingereicht werden können.
Die bisherige Bilanz des Programmes soziale Wohnraumförderung Stand 1. Juli 2024
Bisher konnten Verträge für 2.569 Wohnungen abgeschlossen werden, darunter 2.443 Wohneinheiten im Neubau und 126 Wohnungen in der Sanierung. Diese gliedern sich auf in:
- 689 Wohnungen für Einpersonenhaushalte
- 529 Wohnungen für Zweipersonenhaushalte
- 573 Wohnungen für Dreipersonenhaushalte
- 528 Wohnungen für Vierpersonenhaushalte
- 189 Wohnungen für Fünfpersonenhaushalte
- 52 Wohnungen für Sechspersonenhaushalte und
- 9 Wohnungen für Siebenpersonenhaushalte
Von den 2.569 Wohnungen entfallen 1.091 Wohnungen auf die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB).
Die Förderobjekte sind über den gesamten Stadtraum verteilt. 1.220 Wohnungen sind fertiggestellt und zu einem großen Teil vermietet.
Potentielle Interessierte können sich gern unter der angegebenen Kontaktadresse mit dem Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung in Verbindung setzen.
Aufgrund des Förderprogramms können Eigentümer/-innen einen finanziellen Zuschuss erhalten, wenn sie durch Neubau, Umbau oder Sanierung mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen schaffen. Seit Programmstart hat die Stadtverwaltung 77 entsprechende Verträge mit privaten Eigentümer/-innen sowie mit der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft, Genossenschaften und anderen Partnern geschlossen.
Die Förderkonditionen
Sozialer Wohnraum (1. Förderweg)
Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen.
(Ein-Personen Haushalt: 16.800 Euro, Zwei-Personen Haushalt: 25.200 Euro zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.740 Euro. Für jedes Kind um weitere 700 Euro)
Preisgedämpfter Wohnraum (2. Förderweg)
Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 2 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen.
(Ein-Personen Haushalt: 21.000 Euro, Zwei-Personen Haushalt: 31.500 Euro zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7.175 Euro. Für jedes Kind um weitere 875 Euro)
Für die Inanspruchnahme von Wohnraumförderung für den 2. Förderweg soll der überwiegende Anteil der geförderten Wohnungen innerhalb desselben Bauvorhabens im 1. Förderweg gefördert werden.
Zuschussförderung
Auszahlung eines Zuschusses in Raten nach Baufortschritt
Höhe des Zuschusses für den 1. Förderweg
45 Prozent der für die geförderte Wohnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung festgelegten durchschnittlichen monatlichen Angebotsmiete, zuzüglich einer vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Internet unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung-5975.html festgelegten prognostizierten jährlichen Mietkostensteigerung bis zum Jahr der Fertigstellung, berechnet auf den Belegungsbindungszeitraum von mindestens 15 Jahren bis maximal 20 Jahren und Wohnflächen in Quadratmetern.
Höhe des Zuschusses für den 2. Förderweg
35 Prozent der für die geförderte Wohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten durchschnittlichen monatlichen Angebotsmiete, zuzüglich einer vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Internet unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung-5975.html festgelegten prognostizierten jährlichen Mietkostensteigerung bis zum Jahr der Fertigstellung, berechnet auf den Belegungsbindungszeitraum von mindestens 15 Jahren bis max. 20 Jahren und Wohnflächen in Quadratmetern.
Orientierungswert für Angebotsmiete 2024
Neubau
- 13,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich festgelegte prognostizierte jährliche Mietkostensteigerung (2024: 1,5% pro Jahr)
Sanierung
- 10,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich festgelegte prognostizierte jährliche Mietkostensteigerung (2024: 1,5% pro Jahr)
Beispiele zur Berechnung des Zuschusses für den 1. Förderweg:
Neubau
Orientierungswert Angebotsmiete | 13,00 Euro netto kalt |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2026 (Jahr der Fertigstellung) | + 0,40 Euro = 13,40 Euro |
Absenkung um 45 Prozent | 6,03* Euro pro Quadratmeter pro Monat |
Zulässige Fördermiete | 7,37 Euro pro Quadratmeter |
Bindungszeitraum | 20 Jahre |
Zuschuss | 1.447,20 Euro pro Quadratmeter |
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 86.832 Euro.
Die zulässige Fördermiete/ Anfangsmiete ermittelt sich aus:
Festgelegte Angebotsmiete 2024 | 13,00 Euro |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2026 (Jahr der Fertigstellung) | +0,40 Euro = 13,40 Euro |
Förderung (Zuschuss) nach FRL gMW | -45% = -6,03 Euro |
Miete nach FRL gMW | 7,37 Euro |
Damit eine sozial verträgliche Miete pro Quadratmeter pro Monat erreicht werden kann, werden zusätzlich aus der städtischen Fachförderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete Fördermittel bereitgestellt, welche zwingend zu nutzen sind.
Kommunaler Zuschuss | -0,67 Euro |
---|---|
Anfangsmiete für das Jahr der Bezugsfertigkeit in 2026 | 6,70 Euro |
Zusätzlich können Fördermittel aus der städtischen Fachförderrichtlinie kleine Wohnungen und Fachförderrichtlinie große Wohnungen sowie aus der Fachförderrichtlinie Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt werden.
Sanierung
Orientierungswert Angebotsmiete | 10,50 Euro netto kalt |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2026 (Jahr der Fertigstellung) | + 0,32 Euro = 10,82 Euro |
Absenkung um 45 Prozent | 4,87* Euro pro Quadratmeter pro Monat |
Zulässige Fördermiete | 5,95 Euro pro Quadratmeter |
Bindungszeitraum | 20 Jahre |
Zuschuss | 1.168,80 Euro pro Quadratmeter |
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmeter ergibt sich ein Zuschuss von 70.128 Euro.
Beispiele zur Berechnung des Zuschusses für den 2. Förderweg:
Neubau
Orientierungswert Angebotsmiete | 13,00 Euro netto kalt |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2026 (Jahr der Fertigstellung) | 0,40 Euro |
Absenkung um 35 Prozent | 4,69 Euro pro Quadratmeter pro Monat |
Zulässige Fördermiete | 8,71 Euro pro Quadratmeter |
Bindungszeitraum | 20 Jahre |
Zuschuss | 1.125,60 Euro pro Quadratmeter |
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 67.536 Euro.
Die Fördervoraussetzungen
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Angemessene Wohnungsgrößen
- 1-Personen-Haushalte: 45 Quadratmeter
- 2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter
- 3-Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter
- 4-Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter
Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 Quadratmeter.
Angemessene Baukosten
(nach DIN 276)
Bei Sanierungen müssen die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 (ohne Kosten für Garagen) insgesamt mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Vergabevorschriften
Es ist keine öffentliche Vergabe notwendig, ausgenommen sind öffentliche Auftraggeber.
Gewährung von Belegungsrechten
- unmittelbare Belegungsrechte an geförderter Wohnung oder
- mittelbare Belegungsrechte an gleichwertiger Wohnung
- Bindungsdauer von mind. 15 Jahren und max. 20 Jahren
Mietpreisbindung
Die Bewilligungsmiete ermittelt sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete, zuzüglich einer vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Internet unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung-5975.html festgelegten prognostizierten jährlichen Mietkostensteigerung bis zum Jahr der Fertigstellung (2024: 1,5% pro Jahr) der geförderten Wohnung abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmeter.
Die Miete darf unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraf 558 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden. Das heißt, wenn die für die jeweilige Wohnung ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete die prognostizierte Angebotsmiete übersteigt, kann im selben prozentualen Verhältnis die Miete angepasst werden.
Berechnungsbeispiele
Berechnung auf Grundlage des gültigen Leipziger Mietspiegels
Beispiel 1
Im Ergebnis ist keine Mieterhöhung möglich, da die ortsübliche Vergleichsmiete unterhalb der Angebotsmiete liegt.
Angebotsmiete | Miete | ortsübliche Vergleichsmiete |
---|---|---|
13,00 Euro | 6,50 Euro | 12,50 Euro |
Beispiel 2
Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt die Angebotsmiete um 5 Prozent. Im Ergebnis kann die Miete um 5 Prozent auf 6,83 Euro angehoben werden.
Angebotsmiete | Miete | ortsübliche Vergleichsmiete |
---|---|---|
13,00 Euro | 6,50 Euro | 13,65 Euro |
Standards, Empfehlungen und Hinweise für den sozialen Wohnungsbau in Leipzig
Die Antragstellung
Ein Antrag für Mittel der sozialen Wohnraumförderung kann unter Verwendung der Formulare der Stadt Leipzig gestellt werden.
Die Formulare für den Fördervertrag
- De-minimis-Erklärung FRL gMW PDF, 213 KB
- Einmalvalutierungs- und Abtretungserklärung PDF, 126 KB
Zur Information: De-minimis-Regel - sachsen.de (PDF, 256 KB) (SAB-Formular)
Nach positiver Entscheidung über den Förderantrag schließt das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung einen Fördervertrag mit dem Bauherrn/ Eigentümer ab.
Die Formulare zur Abrechnung
- Auszahlungsantrag - Wohnraumförderung (Anlage 7) PDF, 114 KB
- Bautenstandsbestätigung PDF, 116 KB
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages bis 14.11.2019
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages ab 15.11.2019
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages ab 13.04.2022
Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringem Einkommen – Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum (FRL pMW)
Das Förderprogramm preisgünstiger Mietwohnraum besteht grundsätzlich aus einem Zuschuss in Verbindung mit einem Zinszuschuss zu einem Darlehen. Eigentümer/-innen werden dabei unterstützt ihre mindestens 15 Jahre alten Wohngebäude zu sanieren. Bei besonders energetisch hochwertigen Sanierungen können bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben übernommen werden. Die Förderung erfolgt ergänzend zu der BEG WG in der Kreditvariante. Geförderte Wohnungen unterliegen einer 15-jährigen Mietpreis und Belegungsbindung. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank (SAB) – siehe Webseite der SAB zur Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum (RL pMW)
Das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung erteilt die für die Förderung notwendige Gemeindebestätigung.
Formular Gemeindebestätigung – Wohnraumförderung
Durch die SAB wurden im Jahr 2023 Fördermittel für 342 Wohnungen und 2024 für 9 Wohnungen bewilligt.
Fragen und Antworten
Alle
- Eigentümer von Grundstücken beziehungsweise
- Erbbauberechtigte
können die Förderung für die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnungsbau beantragen.
Grundlage für den Einsatz der Fördermittel in der Stadt Leipzig ist die jeweils aktuelle Wohnungsbauförderkonzeption.
- Es soll vorrangig preisgünstiger Mietwohnraum geschaffen werden.
- Dies entspricht einer Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft.
- Dieser preisgünstige Wohnraum kann durch Reaktivierung leerstehender Bestandswohnungen entstehen.
- Es besteht vor allem Bedarf an Wohnungen für Ein-Personenhaushalte und für Haushalte ab vier Personen.
- Mindestens 75% der geförderten Wohnungen innerhalb eines Bauvorhabens befinden sich in einem der beiden Wohnungssegmente.
Mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum soll insbesondere in Stadtteilen geschaffen werden, in denen der Anteil an Wohnraum im preisgünstigen beziehungsweise bezahlbaren Segment unterdurchschnittlich ist.
- Bei 33,9 Prozent der Leipziger Haushalte liegt das Haushaltseinkommen laut den Daten der Kommunalen Bürgerumfrage 2022 unterhalb der festgelegten Einkommensgrenzen nach §1 der Sächsischen Einkommensgrenzen Verordnung für den 1. Förderweg.
Bei 16,8 Prozent der Leipziger Haushalte liegt das Haushaltseinkommen aktuell zwischen den Grenzen der §1 und §2 der Sächsischen Einkommensgrenzen Verordnung festgelegten Einkommensgrenzen für den 2. Förderweg.
Bei Neubau-, Um- und Ausbaumaßnahmen, die von einer Angebotsmiete von mindestens 13,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ausgehen und damit eine Anfangsmiete von über 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erreichen, ist dem Grunde nach keine Vermietung an Haushalte mit dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII möglich. Sollte die Wohnfläche der einzelnen Wohnung allerdings weit unterhalb der Wohnflächenhöchstgrenze für die jeweilige Haushaltsgröße liegen, kann der Bereich der Kosten der Unterkunft gegebenenfalls erreicht werden.
Die Angebotsmieten sind die Nettokaltmieten, die vom Eigentümer bei Neuvermietung verlangt werden.
Die Mietdaten werden aus der VALUE-Marktdatenbank generiert. Die VALUE-Marktdatenbank verarbeitet Immobilieninserate verschiedenster Quellen. Die Ermittlung der Angebotsmieten erfolgt jedes Jahr neu.
Für 2024 beträgt die Angebotsmiete
- 10,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche in sanierten Wohngebäuden
- 13,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Neubau
Auf Grundlage der aktuellen Angebotsmieten werden die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete) sowie die Förderhöhe ermittelt. Gemäß der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) errechnet sich die Miethöhe aus der „zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Ziffer VII Nummer 3 Buchstabe a festgestellten durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet zuzüglich einer vom Staatsministerium für Regionalentwicklung im Internet unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung-5975.html für die jeweilige Gemeinde festgelegten prognostizierten jährlichen Mietkostensteigerung bis zum Jahr der Bezugsfertigkeit abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmetern (nach Ziffer V Nummer 4).“ (vergleiche FRL gMW Ziffer VI. 6. a).
Liegt die tatsächliche Angebotsmiete zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit niedriger als die prognostizierte Angebotsmiete, so erfolgt eine Neuberechnung des Förderbetrages sowie der anfänglichen Miete auf der Grundlage der dann gültigen Angebotsmiete.
Die Förderung beträgt in der Regel 45 Prozent im 1. Förderweg und 35% im 2. Förderweg, gerechnet auf die Dauer der Belegungsbindung von mind. 15 Jahren bis maximal 20 Jahren und auf die anrechenbare Wohnfläche.
- Vor Abschluss des Weiterleitungs- und Kooperationsvertrages darf nicht mit den Baumaßnahmen begonnen werden.
- Baubeginn ist der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.
- Das Belegungsrecht entsprechend der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) beträgt mindestens 15 Jahre und maximal 20 Jahre. Für die Dauer der Belegungsbindung ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches an erster Rangstelle einzutragen.
- Der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist ein Vorrang gegenüber den bereits eingetragenen Grundschulden einzuräumen.
- Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit darf auch im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Wohnung nicht erlöschen.
- Die Zuschüsse werden als Grundschuld im Grundbuch ab einer Höhe von 1 Million Euro gesichert.
- Die Grundschuld zugunsten der Stadt Leipzig, die mögliche Rückforderungsansprüche der Stadt absichert, ist in Abteilung III des Grundbuches an rangbereiter Stelle in das Grundbuch einzutragen.
- Bei vertragsgerechter Erfüllung der Pflichten aus dem Weiterleitungs- und Kooperationsvertrag während des Belegungsbindungszeitraums der Wohnungen ist keine Rückzahlung des Zuschusses vorgesehen.
- Die Grundschuld ist mit 14 Prozent zu verzinsen. Nebenleistungen sind nicht erforderlich.
- Das Aufrücken des Grundpfandrechts für die Zuschüsse nach erfolgter Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen ist sicherzustellen.
- Das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung kann in begründeten Fällen am Ende des Jahres einen Antrag auf Übertragung der Mittel in das kommende Haushaltsjahr bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) stellen.
- Die Mittelübertragung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Mittelbare Belegungsbindung bedeutet, dass die Belegungsrechte und Mietpreisbindungen an einer anderen als der neu geschaffenen Wohnung eingeräumt werden. Die Stadt muss alternativ angebotene Wohnungen nicht in die Bindung nehmen. Es ist eher die Ausnahme.
Es müssen folgende Bedingungen für eine mittelbare Belegungsbindung erfüllt sein:
- Die Alternativ-Wohnung muss geeignet sein (zum Beispiel hinsichtlich der Größe).
- Guter Zustand, damit die Wohnung 15 Jahre ohne Modernisierung oder größere Instandsetzungen vermietbar ist.
- Subventionsäquivalent muss bei Alternativwohnung gleich oder größer sein als bei Förderwohnung, das heißt mittelbar gebundener Wohnraum (gegebenenfalls einfacherer Wohnraum) muss unter Umständen deutlich mehr Wohnfläche haben als Neubauwohnung.
- Eine mittelbare Belegungsbindung ist möglich, sofern das Subventionsäquivalent (erzielbare vergleichbare Angebotsmiete abzüglich Fördermiete mal Bindungszeitraum) identisch ist.
Beispiel
Neubauwohnung: 1 Wohneinheit: 70 Quadratmeter
Marktmiete: 10,00 Euro pro Quadratmeter
Errechnete Fördermiete: 6,50 Euro pro Quadratmeter
Differenz: 3,50 Euro pro Quadratmeter
Zuschuss (3,50 Euro pro Quadratmeter x 70 Quadratmeter x 180 Monate) = 44.100,00 Euro = Subventionsäquivalent
angebotene Alternativwohnung(en) zur mittelbaren Belegungsbindung:
Marktmiete: 6,30 Euro pro Quadratmeter
gebundene Miete: 4,60 Euro pro Quadratmeter
Differenz: 1,70 Euro pro Quadratmeter
Subventionsäquivalent mindestens: 44.100,00 Euro (siehe oben)
Berechnung Mindest-Wohnfläche für mittelbar gebundene Wohnungen:
44.100 Euro: 180 : 1,70 Euro pro Quadratmeter = 144,10 Quadratmeter (Minimum) --> zum Beispiel zwei mittelbar gebundene Wohnungen: 1 Wohneinheit 60 Quadratmeter, 1 Wohneinheit 85 Quadratmeter
Eine mittelbare Belegungsbindung ist möglich, sofern das Subventionsäquivalent (erzielbare vergleichbare Angebotsmiete abzüglich Fördermiete mal Bindungszeitraum) identisch ist.
- Das Bauausgabebuch wird in Form einer Excel-Datei bei Vertragsabschluss per E-Mail den Bauherren zur Verfügung gestellt.
- Im Bauausgabebuch werden die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Rechnungen – aufgegliedert nach Kostengruppen – aufgeführt.
- Zu jeder Auszahlung ist das Bauausgabebuch per E-Mail mit einer Unterschrift des Bauleiters/ Planers dem Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung zu senden.
- Bauträger können die Förderung nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) ebenfalls in Anspruch nehmen.
- Voraussetzung ist die Sicherung des Belegungsrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an erster Rangstelle im Grundbuch und die Eintragung des Zuschusses ab 1 Million Euro als Grundschuld im Grundbuch.
- Die Fördermittel werden baubegleitend an den Bauträger ausgezahlt.
- Mit Bezugsfertigkeit und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die vollständige Auszahlung des Zuschussbetrages an den Bauträger.
Der Bauträger muss die Förderung durch Reduzierung des Kaufpreises an den Käufer weitergeben. Der Bauträger hat den Käufer im Kaufvertrag vertraglich zu verpflichten, die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen und in den Weiterleitungsvertrag an seiner Stelle einzutreten. Der Bauträger hat dem AWS den neuen Eigentümer zu benennen und den Kaufvertrag vor Vertragsabschluss vorzulegen. Die Stadt Leipzig schließt mit dem Käufer einen neuen Weiterleitungsvertrag ab. Das Belegungsrecht und die Grundschuld ab 1 Million Euro sind entsprechend im Wohnungsgrundbuch zu sichern.
- Die Einhaltung der Einkommensgrenzen werden bei Erstvermietung sowie Mieterwechsel durch die Vorlage eines weißen Wohnberechtigungsscheines geprüft.
- Eine darüberhinausgehende Prüfung der Einkommensgrenzen während der Dauer der Belegungsbindung ist nicht vorgesehen.
- Es gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Leipzig.
- Abweichungen aufgrund des sozialen Wohnungsbaus sind nicht möglich.
Kommunale Ergänzungsförderungen für den sozialen Wohnungsbau
1. Städtische Förderung zur Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete
Die Höhe der anfänglichen Miete ermittelt sich in Abhängigkeit von der Bauzeit.
Um eine anfängliche Miete in Höhe von maximal 6,90 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu erhalten (bei 4 Jahren Bauzeit) und die Bezahlbarkeit der Mietwohnungen sicherzustellen, werden zusätzliche kommunale Mitteleingesetzt:
- bis zu 0,69 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Die kommunale Förderung ist nur in Verbindung mit der Nutzung der Förderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum (FRL gMW) nutzbar, aber zwingend einzusetzen
- Beschlussnummer VII-DS-01079, beschlossen am 09.07.2020 durch die Ratsversammlung
- Download Fachförderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete / Anfangsmiete (PDF 105 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
Grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und Förderhöhe
- Zuschussförderung
- Zuschusshöhe: Differenz zwischen Angebotsmiete abzüglich Landesförderung und Anfangsmiete.
Zuschussermittlung Neubau
Festgelegte Angebotsmiete 2024 | 13,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2028 (Jahr der Feststellung) | +0,80 Euro = 13,80 Euro |
Förderung (Zuschuss) nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | - 45% = -6,21 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Miete nach Förderung Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | = 7,59 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Kommunale Zuschuss auf FFRL Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete | -0,69 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Anfangsmiete | = 6,90 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75,00 m² und einer Belegungsbindung von 20 Jahren ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von: 0,69 Euro x 75 m² x 20 Jahre = 12.420,00 Euro.
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mind. 15 Jahre bis max. 20 Jahre für einkommensschwache Haushalte nach Sächsischer Einkommensgrenzen-Verordnung § 1 Nr. 1 mit Wohnberechtigungsschein der Stadt Leipzig.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach Landesförderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum
2. Städtische Förderung für den Neubau großer Wohnungen
In Verbindung mit der vom Land Sachsen erlassenen Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) stellt die Stadt Leipzig finanzielle Mittel für den Neubau großer Wohnungen bereit. Mit diesem städtischen Zuschuss kann die mit der Förderrichtlinie des Freistaates beziehungsweise in Kombination mit der städtischen Fachförderrichtlinie Bewilligungsmiete / Anfangsmiete erreichte Miete von max. 6,90 Euro pro Quadratmeter reduziert werden. Damit kann für Mieter/-innen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, eine Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) erreicht werden. Diese Regelung gilt für Wohnungen ab fünf Personen mit einer Wohnfläche ab 85 Quadratmeter und mindestens vier Wohnräumen.
- Beschlussnummer VII-DS-00596, beschlossen am 09.07.2020 durch die Ratsversammlung
- Download Fachförderrichtlinie Große Wohnungen (PDF 108 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und -höhe
Zuschussförderung
Zuschusshöhe: Differenz zwischen der Anfangsmiete resultierend aus der Städtischen Förderung zur Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete und Kosten der Unterkunft (KdU).
Zuschussermittlung
Festgelegte Angebotsmiete 2024 | 13,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2028 (Jahr der Fertigstellung) | +0,80 Euro = 13,80 Euro |
Förderung (Zuschuss) nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | - 45% = 6,21 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Miete nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | 7,59 Euro |
Kommunaler Zuschuss aus FFRL Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete | -0,69 Euro |
Anfangsmiete | 6,90 Euro |
Kommunaler Zuschuss für eine Wohnung von 95,00 m² aus FFRL Große Wohnungen | -0,43 Euro |
Anfangsmiete im KdU-Bereich | 6,47 Euro |
Für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 95,00 m² und einer Belegungsbindung von 20 Jahren ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von: 0,43 Euro x 95 m² x 20 Jahre = 9.804,00 Euro.
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mindestens 15 Jahre bis maximal 20 Jahre
Die Stadt Leipzig hat ein Benennungsrecht für die Wohnungen - das heißt, dem Eigentümer werden von der Stadt drei Haushalte vorgeschlagen, von denen der Eigentümer einen Haushalt auswählt.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum und Förderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete
3. Städtische Fachförderrichtlinie für den Neubau kleiner Wohnungen
In Verbindung mit der vom Land Sachsen erlassenen Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) stellt die Stadt Leipzig finanzielle Mittel für den Neubau kleiner Wohnungen bereit. Mit diesem städtischen Zuschuss kann die mit der Förderrichtlinie des Freistaates beziehungsweise in Kombination mit der städtischen Fachförderrichtlinie Bewilligungsmiete / Anfangsmiete erreichte Miete von max. 6,90 Euro pro Quadratmeter reduziert werden. Damit kann für Mieter/-innen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, eine Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) erreicht werden. Diese Regelung gilt für Wohnungen für Ein-Personenhaushalte mit einer Wohnfläche bis 45 Quadratmeter.
- Beschlussnummer VII-DS-01259, beschlossen am 16.09.2020 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Kleine Wohnungen (PDF 109 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und -höhe
Zuschussförderung
Zuschusshöhe: Differenz zwischen der Anfangsmiete resultierend aus der Städtischen Förderung zur Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete und Kosten der Unterkunft (KdU).
Zuschussermittlung
Festgelegte Angebotsmiete 2024 | 13,00 Euro |
---|---|
Prognostizierte Mietsteigerung bis 2028 (Jahr der Fertigstellung) | +0,80 Euro = 13,80 Euro |
Förderung (Zuschuss) nach FRL gMW | -45% = -6,21 Euro |
Miete nach FRL gMW | 7,59 Euro |
Kommunaler Zuschuss aus FFRL Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete | -0,69 Euro |
Anfangsmiete | 6,90 Euro |
Kommunaler Zuschuss für eine Wohnung von 45,00 m² aus FFRL Kleine Wohnungen | -0,98 Euro |
Anfangsmiete im KdU-Bereich | 5,92 Euro |
Für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45,00 m² und einer Belegungsbindung von 20 Jahren ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von: 0,98 Euro x 45 m² x 20 Jahre = 10.584,00 Euro.
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mind. 15 Jahre bis max. 20 Jahre
Die Stadt Leipzig hat ein Benennungsrecht für die Wohnungen - das heißt, dem Eigentümer werden von der Stadt drei Haushalte vorgeschlagen, von denen der Eigentümer einen Haushalt auswählt.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum und Förderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete / Anfangsmiete.
Formulare zum Download
4. Städtische Förderung für Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen
Die Stadt Leipzig unterstützt Wohnprojekte von Menschen mit Behinderungen, um ein selbstbestimmtes Wohnen zu ermöglichen. Dabei kommen unterschiedliche Instrumente wie
- kommunale Förderung,
- Beratungsangebote,
- Bereitstellung von Grundstücken
zum Einsatz, welche die Einrichtung dieser Wohnprojekte ermöglichen und befördern sollen.
- Beschlussnummer VII-DS-01622, beschlossen am 25.02.2021 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen (PDF 149 KB)
Fördergegenstand
Schaffung von Wohnungen für Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen durch Neubau, Sanierung leerstehender Wohngebäude, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte
Förderungsart und Förderhöhe
Die Förderung besteht in:
- einem kommunaler Zuschuss bis 200.000 Euro,
- der Bereitstellung kommunaler Grundstücke für Konzeptverfahren für diesen Personenkreis und
- der Stärkung und Vernetzung der Aktivitäten durch das Netzwerk Leipziger Freiheit.
Zuschussermittlung
Zuschuss bis 200.000 Euro pro Wohnprojekt
Für die Berechnung der städtischen Zuwendung wird eine Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB) über den Gesamtertrag durchgeführt. Unter Berücksichtigung objektbezogener Ausgaben (zum Beispiel Bau-und Planungskosten abzüglich Zuschüsse und Förderdarlehen, Finanzierungskosten, Bewirtschaftungskosten) und Einnahmen (Mieteinnahmen) wird der unrentierliche Betrag einer Baumaßnahme ermittelt. Der unrentierliche Betrag ist ein Fehlbetrag, der nicht durch (Miet)einnahmen gedeckt ist.
Das Formular Nr. 20078 der Sächsischen Aufbaubank zur Kostenerstattungsbetragsberechnung wird angewendet.
Belegungsbindung
Allgemeines Belegungsrecht gemäß § 26 Absatz 2 Seite 2 WoFG für die Dauer von 15 Jahren
Voraussetzung
Eine Kumulierung mit der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) wird angestrebt und ist verpflichtend, wenn die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Fördermittel nach der FRL gMW vorliegen.
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5. Städtische Förderung für die Aktivierung leerstehender Wohnungen
Die Stadt Leipzig stellt 2024 2,7 Millionen Euro zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten und zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten im Rahmen der kommunalen Fachförderrichtlinie „Aktivierung leerstehender Wohnungen“ zur Verfügung.
- Beschlussnummer VII-DS-09079, beschlossen am 24.01.2024 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Aktivierung leerstehender Wohnungen
Fördergegenstand
Zuwendungen werden für die Sanierung von leerstehenden Wohnungen zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten, Beständen der 1950er und 1960er Jahre, einzelnen Plattenbauobjekten und Beständen in zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten der 1900er Jahre sowie Zwischenkriegsbauten bewilligt.
Auch Grundrissveränderungen, durch die 1-Raum-Wohnungen und 4-Raum-Wohnungen und größer entstehen, sind förderfähig als auch Wohnungszusammenlegungen. Die Förderung wird prioritär für 1-Raum-, 4-Raum- und größere Wohnungen sowie für Wohnungen, die sich in Ortsteilen mit geringerem Anteil an Empfängern von KdU (Kosten der Unterkunft) befinden, zur Verfügung gestellt.
Zuwendungsempfänger
Eigentümer/-innen von Plattenbauten in den Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten sowie von Beständen der 1950er und 1960er Jahre, von einzelnen Plattenbauobjekten und Beständen in zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten der 1900er Jahre als auch Zwischenkriegsbauten.
Förderungsart und Förderhöhe
Zuschussförderung
Pauschalen in Abhängigkeit von der Raumanzahl ab 9 Quadratmeter Wohnfläche der jeweiligen Wohnung:
- 1-Raum-Wohnung: 20.500 Euro
- 2-Raum-Wohnung: 22.500 Euro
- 3-Raum-Wohnung: 24.500 Euro
- 4-Raum-Wohnung: 26.500 Euro
Zuschlag für jeden weiteren Raum: 2.000 Euro
Belegungsbindung und Miete
Die Mietpreisbindungsdauer beträgt 15 Jahre.
Die Wohnungen werden an Haushalte mit einem weißen Wohnberechtigungsschein vermietet.
Es gilt ein allgemeines Belegungsrecht nach § 26 Absatz 2, Satz 2 Wohnraumfördergesetz (WoFG).
Die Mieten liegen während der gesamten Bindungsdauer im Bereich der Kosten der Unterkunft.
Baukosten
Baukosten der Kostengruppen 300, 400 und 700 müssen mindestens 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der jeweiligen Wohnung betragen. Bei Kosten über 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (nur Kostengruppen 300 und 400) wird der vorrangige Einsatz der Landesförderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum empfohlen.
Beihilferecht
Die Fördermittel sind beihilferelevant.
Transparenz- und Anzeigepflicht für freigestellte staatliche Beihilfen nach Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Zuwendungsbescheid vom 31. März 2023 (PDF, 424 KB), Zuwendungsbescheid vom 22. Juni 2023 (PDF, 422 KB), Zuwendungsbescheid vom 26. März 2024 (PDF, 3 MB) und Zuwendungsbescheid vom 22. April 2024 (PDF, 2 MB) zur Förderung von Maßnahmen gemäß Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig zur Aktivierung leerstehender Wohnungen
Antragseinreichung
Die Antragstellung für das Jahr 2024 ist weiterhin möglich.
Die Anträge sind im Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung einzureichen.
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Bilanz der städtischen Förderung zur Aktivierung von leerstehenden Wohnungen in 2023
Die Stadt Leipzig hat für das Jahr 2023 Zuwendungsbescheide in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro zur Förderung erlassen. Damit konnten 125 Wohnungen für den Leipziger Wohnungsmarkt aktiviert werden.
Die Wohnungen teilen sich nach Haushaltsgrößen wie folgt auf:
- Einpersonenhaushalte: 31 Wohnungen
- Zweipersonenhaushalte: 45 Wohnungen
- Dreipersonenhaushalte: 41 Wohnungen
- Vierpersonenhaushalte: 8 Wohnungen
Hierfür galt Richtlinie Nr. VII-DS-07484, beschlossen am 15.12.2022 durch die Ratsversammlung.
Bilanz der städtischen Förderung zur Aktivierung von leerstehenden Wohnungen in Plattenbaugebieten/ Großwohnsiedlungen in 2022
Die Stadt hat bereits für das Jahr 2022 Zuwendungsbescheide in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten erlassen.
- Beschlussnummer VII-DS-06088, beschlossen am 09.02.2022 durch die Ratsversammlung
- Beschlussänderung VII-DS-06088-DS-03, beschlossen am 19.05.2022 durch die Ratsversammlung
Damit wurden 141 leerstehende Wohnungen wieder aktiviert.
Die Wohnungen teilen sich nach Haushaltsgrößen wie folgt auf:
- Einpersonenhaushalte: 15 Wohnungen
- Zweipersonenhaushalte: 46 Wohnungen
- Dreipersonenhaushalte: 66 Wohnungen
- Vierpersonenhaushalte: 15 Wohnungen
6. Sonderförderung kooperativer, gemeinwohlorientierter Bauprojekte auf kommunalen Grundstücken
Die Stadt hat im Jahr 2021 erstmalig Projekte zur Bebauung kommunaler Grundstücke für kooperatives und bezahlbares Bauen und Wohnen nach Konzept im Erbbaurecht durch Juryentscheid ausgewählt. Die Umsetzung der Projekte ist seit dem nicht absehbaren Wegfall der KfW-55-Förderung sowie dem immensen Anstieg der Bau- und Finanzierungskosten seit Beginn des Jahres 2022 unter den zur Ausschreibung gegebenen Zielstellungen für die Projekte nicht möglich. Um die Bebauung der kommunalen Grundstücke mit den ausgewählten Projekten zu sichern, wurde deshalb gemäß Beschluss VII-A-07298-DS-03-NF-01 vom 13.10.2022 eine einmalige kommunale Förderung beschlossen. Antragsberechtigt sind demnach die Projektträger/ Baugruppen von sechs kooperativen Bauprojekten in der Breitschuhstraße 28-30 sowie 31, der Wittenberger Straße 55, der Gothaer Straße 42, der Cichoriusstraße 8 sowie der Wolfgang-Heinze-Straße 29.
Die Förderung wird gemäß Beschluss zur Sonderförderung kooperativer, gemeinwohlorientierter Bauprojekte (PDF, 200 KB) beantragt und entsprechend der aufgeführten Konditionen ausgezahlt.
Die Fördermittel werden als Zuschuss zu den Gesamtinvestitionskosten gemäß Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt. Im Folgenden sind die darüber freigestellten und geförderten Maßnahmen dargestellt:
Integratives und soziales Bau- und Wohnprojekt in der Cichoriusstraße 8
Vertrag (PDF 657 KB) vom 10.05.2023 über die Schaffung und Förderung von zehn mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen für die Dauer von 20 Jahren inklusive einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen.
Soziales und gemeinnütziges Bau- und Wohnprojekt in der Wolfgang-Heinze-Straße 29
Vertrag (PDF 5,3 MB) vom 06.12.2023 über die Schaffung und Förderung von 33 Wohnungen davon mindestens 19 mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen für die Dauer von mindestens 30 Jahren inklusive einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen sowie gemeinnützigen und gewerblich nutzbaren Flächen im Erdgeschossbereich.