Falsch geparkt und abgeschleppt
Behindern oder gefährden Sie mit Ihrem ordnungswidrig geparkten Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer, müssen Sie damit rechnen, Ihr Fahrzeug am erwarteten Standort nicht mehr vorzufinden.
Fragen und Antworten
Das Ordnungsamt erreichen täglich viele Anfragen. Nachfolgend finden Sie wichtigsten Fragen und Antworten, die auch Sie interessieren könnten.
Wurde mein Auto abgeschleppt?
Abschleppgründe sind die Missachtung der folgenden Punkte.
Missachtung des Haltverbotes
- entsprechend § 12 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung), gekennzeichnet durch absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283 der StVO), einschließlich aller Feuerwehrzufahrten, -anfahrtszonen, -aufstellflächen,
- auf Fußgängerüberwegen sowie bis fünf Meter davor
- Missachtung des Haltverbotes auf Richtungspfeilen der Fahrbahn (Verkehrszeichen 297)
Missachtung des Parkverbotes
entsprechend § 12 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung):
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten entfernt mit Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer,
- Grundstücksein- und -ausfahrten,
- Parken auf Gehwegen, wenn die Restgehwegbreite für einen ungehinderten Fußgängerbegegnungsverkehr nicht ausreichend ist
- Parken auf Behindertenparkplätzen (Verkehrszeichen mit Zusatzschild)
- Parken in Fußgängerzonen.
Überschreitung der Parkzeit
nach § 13 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung):
- im Bereich des eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (Verkehrszeichen 290/292), länger als drei Stunden, ohne die Parkscheibe, wie vorgeschrieben, zu benutzen
Über den Verbleib Ihres von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppten Fahrzeuges können Sie sich unter folgenden Telefonnummern informieren:
- 0341 966-100 Lagezentrum der Polizei oder
- 0341 123-8888 Einsatzstelle des Ordnungsamtes (Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonnabend von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr)
Bei dem jeweiligen Abschleppunternehmen müssen Sie sich durch Vorlage des Personaldokumentes, Eigentumsnachweis beziehungsweise Halternachweis (Kfz-Brief oder Fahrzeugschein, beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Kfz-Mietvertrag, Nutzungsvollmacht) als Verfügungsberechtigte/ Verfügungsberechtigter legitimieren. Personen, die nicht mit der Halterin/ dem Halter identisch sind, müssen sich zusätzlich durch eine von der Halterin/ dem Halter unterschriebene Vollmacht als zur Abholung berechtigte Person ausweisen.
Das Fahrzeug wird vom Abschleppunternehmen zu jeder Tages- und Nachtzeit herausgegeben. Es besteht die Möglichkeit, die entstandenen Abschlepp- und gegebenenfalls angefallenen Standkosten direkt beim ausführenden Abschleppunternehmen zu begleichen. Die Herausgabe des Fahrzeuges darf davon jedoch nicht abhängig gemacht werden.
Wichtige Hinweise zur Herausgabe Ihres Fahrzeuges (PDF 63 KB)
Grundsätzlich geht der Fahrzeugführerin/ dem Fahrzeugführer beziehungsweise der Fahrzeughalterin/ dem Fahrzeughalter durch die Stadt Leipzig ein rechtsmittelfähiger Leistungsbescheid zu, mit dem alle entstandenen Kosten erhoben werden. Gegenüber dem Abschleppunternehmen bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, über den die Landesdirektion Sachsen abschließend entscheidet.
Gegen den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Hinweise zu den Kosten im Zusammenhang mit einer erfolgten Abschleppmaßnahme (PDF 128 KB)
Ein gegebenenfalls parallel eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren ist unabhängig von diesem Verwaltungsverfahren.
Ja, so kann zum Beispiel unberechtigtes Parken auf einem Supermarkt-Parkplatz unangenehme Folgen haben. Durch das Abstellen des Autos wird der unmittelbare Besitz des Eigentümers beeinträchtigt.
Auch Eigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer einer Grundstücksein- und -ausfahrt können sich gegen verbotswidriges Parken erwehren. So kann das Abschleppen des ausfahrtversperrenden Fahrzeuges selbst veranlasst und die Kosten im Wege der Schadenersatzforderung vom Verursacher verlangt werden.
Die Antworten auf die Fragen in Bezug auf die behördlich veranlassten Abschleppmaßnahmen gelten hier nicht.
Rechtsgrundlagen für Abschleppmaßnahmen
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 21.01.2021 zu der Vorlage Nr. VII-A-00898-NF-02-DS-02 (Widerspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen zum Ratsbeschluss "Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen") (PDF 104 KB) wurde die Stadtverwaltung beauftragt, das Gutachten "Entscheidungshilfe zum Anordnen von Abschleppmaßnahmen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Leipzig" zu veröffentlichen.
Das Gutachten wurde als Schulungsmaterial für die Außendienstbeschäftigten des Ordnungsamtes in Auftrag gegeben. Die darin enthaltenen Ausführungen verschiedener Sachverhalte ersetzen keinesfalls die Prüfungen im Einzelfall.
Dem obengenannten Beschluss zur Veröffentlichung wird hiermit entsprochen. Das Gutachten steht in der Management-Fassung (PDF 901 KB) mit umfangreichem Fußnotenapparat und in der Praktiker-Fassung (PDF 434 KB) zur Verfügung.