Lastschrifteinzug für die Kfz-Steuer
Allgemeine Informationen
Seit dem 1. Juli 2006 sind alle sächsischen Zulassungsbehörden verpflichtet, die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen, dass eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt wird.
Die Zulassung eines Fahrzeugs in Sachsen ist seit 1. Juli 2006 nur noch bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer möglich.
Seit dem 1. Januar 2007 erfolgt die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände flächendeckend in allen Zulassungsbehörden Sachsens. Das Hauptzollamt Dresden hat seit dem 2. Mai 2014 die Festsetzung und den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer für die in Leipzig zugelassenen Fahrzeuge übernommen. Die Zulassung von Fahrzeugen beziehungsweise Zuteilung von Kennzeichen erfolgt nur dann, wenn die Fahrzeughalterin/ der Fahrzeughalter bundesweit keine Rückstände an Kraftfahrzeugsteuer sowie Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer hat.
Weitere Informationen
Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer
Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Allgemeines Besteuerungsverfahren, Hinweise, Voraussetzungen, Merkblätter zur Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Das seit 2. Mai 2014 zu verwendende Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" wird vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellt.
- Bitte geben Sie in das Feld rechts oben zur automatischen Zuordnung der für Sie zuständigen Zollbehörde zunächst "Leipzig" ein.
- SEPA (Single Euro Payments Area = der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum) verändert auch in der Kfz-Zulassungsbehörde den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ab dem 01.02.2014 müssen Überweisungen und Lastschriften nach dem neuen, europaweit einheitlichen Verfahren, dem SEPA-Verfahren, durchgeführt werden. Bei diesem Verfahren haben Ihre bisherigen Bankdaten (Konto-Nummer und Bankleitzahl) ausgedient. Was bedeutet das für die Zulassung eines Fahrzeuges? Ab dem 01.02.2014 ist es Pflicht, für das Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer Ihre IBAN (bisher Konto-Nummer) und Ihre BIC (bisher Bankleitzahl) auf dem SEPA-Mandat anzugeben. Dieses SEPA-Mandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Das Formular liegt auch in der Kfz-Zulassungsbehörde für Sie bereit. Ihre IBAN und BIC finden Sie auf Ihrem Kontoauszug oder auf den neuen EC-Karten auf der Rückseite.
- Achtung: Sind Kontoinhaberin/ Kontoinhaber und Halterin/ Halter nicht identisch, ist ebenso die Unterschrift der Halterin/ des Halter auf dem Lastschrifteinzugsnachweis erforderlich. Ferner ist der Personalausweis beziehungsweise Reisepass der abweichenden Kotoinhaberin/ des abweichenden Kontoinhabers mit vorzulegen!
Zulassung eines Kfz durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten
- Von der unter Punkt 3 -Anlagen- aufgeführten Vorlage der Meldebescheinigung für den Bevollmächtigten wird abgesehen.
- Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges
PDF - 63 KB - SEPA Lastschrift-Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Ordnungsamt)
EXTERN
Ablauf und Verfahren
Das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ist für jedes Fahrzeug unter Angabe der Fahrgestellnummer oder des Kennzeichens erforderlich,
- ist bei der Zulassungsbehörde vorzulegen und
- wird eingezogen.
Die Daten werden an die Zollverwaltung weitergeleitet. Vor der erstmaligen Abbuchung der Kaftfahrzeugsteuer erhalten Sie von der Zollverwaltung einen Steuerbescheid.
Antragsvoraussetzungen für Zulassungsvorgänge
Wird das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin/ den Fahrzeughalter zugelassen, setzt dies eine Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters voraus, wonach die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden dürfen. Erfolgt die Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist zudem eine Vollmacht erforderlich.
Diese Zulassungsvorgänge erfordern die Lastschrifteinzugsermächtigung:
- erstmalige Zulassung im Inland (auch bei sogenannten Tageszulassungen)
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges
- Umschreibung (Standort- und/ oder Halterwechsel)
- Ausfuhrkennzeichen
Bei Umkennzeichnung ist keine Lastschrifteinzugsermächtigung erforderlich.
Besonderheiten
Ausnahmeregelungen
Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist in den Fällen entbehrlich, in denen eine unbefristete Steuerbefreiung oder ein sonstiger Sondertatbestand vorliegt. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige im Rahmen der Fahrzeugzulassung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§13 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.V.m: § 7 Abs. 1 Satz 6 KraftStDV).
Auf das SEPA-Lastschriftmandat wird in den Fällen einer unbefristeten Steuerbefreiung nach § 3 , § 3a Abs. 1 und § 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) verzichtet.
In den Fällen einer Steuervergünstigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erforderlich.
In den übrigen Fällen, in denen durch das Hauptzollamt auf ein SEPA-Lastschriftmandat wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 KraftStG), erstellt das Hauptzollamt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung die der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss. Die Voraussetzungen hierfür sind der Zollverwaltung schriftlich nachzuweisen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zollverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Ausgabestellen sind u. a. die Zulassungsbehörden und die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (§ 4 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV)) . Die Beantragung einer Schadstoffplakette ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Plakette kann zu einem Ausgabepreis von 5,00 € bei der Zulassungsbehörde Leipzig erworben werden.
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung regelt die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit einer Plakette entsprechend ihrer Schadstoffgruppe (1-4).
Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können hierzu die Benutzung bestimmter Straßen oder Strecken zum Schutz vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Nur mit einer Schadstoffplakette gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen bei Verkehrsverboten fahren (§ 2 Abs. 1 35. BlmSchV). Gekennzeichnet werden Pkw von Euro zwei bis vier sowie Nutzfahrzeuge und Busse von Euro zwei bis fünf. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der eingetragenen Emissionsschlüsselnummer.
Folgende Fahrzeuge sind u. a. von den Verkehrsverboten ausgenommen und dürfen auch ohne Plakette fahren:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Fahrzeuge für medizinische Betreuung oder den Transport von Behinderten (Eintrag "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sowie
- Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Militär (Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung)
- Oldtimer, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 (- H – für historisches Fahrzeug) oder § 17 FZV (rotes Kennzeichen für Oldtimer) führen.
Sie beantragen ein Kurzzeitkennzeichen unter Vorlage der <link file:19347 vorzulegende dokumente für>erforderlichen Unterlagen (PDF 78 KB). Das Kurzzeitkennzeichen wird mit der Auflage, dass nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Hauptuntersuchung stehen, zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden dürfen, zugeteilt.
Sie beantragen ein Kurzzeitkennzeichen unter Vorlage der <link file:19347 vorzulegende dokumente für>erforderlichen Unterlagen (PDF 78 KB). Das Kurzzeitkennzeichen wird mit der Auflage, dass nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk bzw. angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden dürfen, zugeteilt.
Sie müssen ein neues SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt einreichen. Sofern Ihr Fahrzeug in der Stadt Leipzig angemeldet ist, ist das Hauptzollamt Dresden zuständig.
Kontaktdaten:
Hauptzollamt Dresden
PSF 100227
01072 Dresden
E-Mail: kfzbautzen.hza-dresden@zoll.bund.de
Ein Online-SEPA-Lastschrifformular zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter
oder unter
www.leipzig.de/zulassung (Dienstleistung Lastschrifteinzug für die Kfz-Steuer).
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden (bis zu sieben Jahre, entspricht der ehemaligen vorübergehenden Stilllegung), ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (ggf. Anhängerverzeichnisse) sowie die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Der Halter hat zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.
Anderenfalls hat er einen Verwertungsnachweis vorzulegen (§ 15 I und II FZV). Mit der Außerbetriebsetzung werden die Kennzeichen für eine neue Zuteilung frei.
Soll ein Fahrzeug mit dem Verwertungsnachweis außer Betrieb gesetzt werden, ist zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Entwertung vorzulegen.
Zum Zwecke der Wiederzulassung des Fahrzeugs können die Kennzeichen im Rahmen kurzzeitiger Außerbetriebsetzungen befristet reserviert werden. Es ist daher bei der Außerbetriebsetzung
anzugeben, ob das Kennzeichen für dasselbe Fahrzeug reserviert werden soll. Die Reservierungsgebühr beträgt 2,60 €.
Auf der Seite "Kfz-Kennzeichen reservieren" finden Sie alle wichtigen Informationen.
Die Adressänderung ist unter Vorlage des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung sowie eventueller Gewerbean- oder ummeldung und der Fahrzeugpapiere (bei bundesdeutschen Fahrzeugpapieren der Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein; bei europäischen Fahrzeugdokumenten die Zulassungsbescheinigung Teil I) in der Zulassungsbehörde Leipzig zu beantragen. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine Vollmacht, den eigenen Personalausweis und zumindest eine Kopie des Personalausweises des Fahrzeughalters.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann bis sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung unter Vorlage der
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II,
- der nach § 6 FZV erforderlichen Halterdaten
- einer gültigen HU / SP und
- der Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV
wieder zum Verkehr zugelassen werden.
Sie erfolgt auf Antrag unter Angabe der Halter-, Fahrzeug- und Versicherungsdaten.
Dem Antrag sind beizufügen:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern diese bereits vorhanden ist) und
- die Übereinstimmungsbescheinigung (C oC ) oder
- die Datenbestätigung oder
- die entsprechende Bescheinigung bei Einzelgenehmigung.
Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Hinweise dazu erhalten Sie am Info-Schalter der Kfz-Zulassungsbehörde oder in dieser <link file:19347 kfz-zulassung welche dokumente werden>Übersicht (PDF 59 KB).
Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich Leerbrief) ist die Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Vor der Zulassung erfolgt eine Prüfung der Kfz-Steuerrückstände. Örtlich zuständig bei
- natürlichen Personen - ist die Behörde des Hauptwohnortes,
- juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden - ist die Behörde des Hauptsitzes oder einer selbständigen Zweigniederlassung.
Die Entscheidung über die Identitätsprüfung des Fahrzeugs obliegt der Zulassungsbehörde.
Bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat in Betrieb waren und eine EG-Typgenehmigung besitzen, wird die HU (Hauptuntersuchung) des Mitgliedsstaates anerkannt. Kann diese nicht nachgewiesen werden, ist vor Zulassung eine HU durchzuführen.
Vorzulegen sind:
- eine Versicherungsbestätigung,
- die ausländischen Fahrzeugpapiere und
- die Fahrzeugkennzeichen, sofern diese noch nicht im kennzeichenführenden Staat eingezogen wurden.
Das Fahrzeug ist zur Identitätsprüfung vorzuführen. Fahrzeuge, die aus Mitgliedsstaaten eingeführt werden, müssen nur zur Identitätsprüfung vorgeführt werden, sofern keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt.
Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität wurde eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Das E- Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Eine Pflicht zum Führen eines E-Kennzeichens besteht nicht. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Bevorrechtigungen dürfen nur mit E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge nutzen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben.
Die E-Kennzeichen sind befristet bis 31.12.2026.
Es kann für den selben Halter / die selbe Halterin für zwei Fahrzeuge der jeweils gleichen Fahrzeugklasse M1 (bis 3,5 t), L oder O1 (siehe Feld J in der Zulassungsbescheinigung), die zu dem Kennzeichen gleicher Abmessungen und Anzahl führen, zugeteilt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen und zwei fahrzeugspezifischen Kennzeichenteilen pro Fahrzeug. Der fahrzeugspezifische Teil ist ständig an beiden betreffenden Fahrzeugen anzubringen, wohingegen der gemeinsame Teil zusätzlich nur an dem Fahrzeug anzubringen ist, welches im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird.
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens als Oldtimerkennzeichen ("H"-Kennzeichen) ist möglich.
Entsprechend Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 2 Nr. 22 FZV) ist ein Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gebracht worden. Oldtimer können historische Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV oder rote Oldtimerkennzeichen nach § 17 FZV führen.
Die Oldtimerbegutachtung ist neu in § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Dementsprechend erteilt die Zulassungsbehörde das rote Kennzeichen unbefristet auf Widerruf.
Bereits ausgegebene Kennzeichen für Oldtimer genießen Bestandsschutz.
Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
- eine Versicherungsbestätigung vorliegt,
- eine HU (Hauptuntersuchung), deren Fälligkeit nach Ende der Versicherungsfrist liegt oder länger als ein Jahr gilt sowie
- die Zulassungsbescheinigung Teil I+II (Fahrzeugbrief und -schein)
vorgelegt werden.
Auf Antrag wird ein Internationaler Zulassungsschein erstellt. Das Fahrzeug ist zur Identifizierung in der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Voraussetzung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen ist, dass das betreffende Fahrzeug vor Zuteilung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt wurde!
Zur Beantragung der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, eine Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen. Da das Fahrzeug der Zulassungsbehörde bekannt sein muss, ist mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein vorzulegen. Das Fahrzeug muss über eine gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung verfügen. Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges <link buergerservice-und-verwaltung aemter-und-behoerdengaenge formulare>beantragt (PDF 515 KB) werden.
Ja, wenn Sie bei der Kfz-Zulassungsbehörde eine Plakette beantragen, damit Ihr Fahrzeug als E-Fahrzeug erkennbar ist.
Falls Sie bereits eine im Ausland erteilte Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge besitzen, ist diese der Leipziger Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichgesetzt und wird anerkannt.