Duldung
Die Duldung (amtlich: Aussetzung der Abschiebung) bedeutet, dass eine Person zwar vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, eine Aufenthaltsbeendigung aber von den Behörden nicht vollzogen werden kann, das heißt keine Abschiebung stattfindet. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel das Fehlen von Reisedokumenten, familiäre Gründe, Reiseunfähigkeit...
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch die Abschiebung wegen der Absolvierung einer Berufsausbildung oder wegen einer Beschäftigung ausgesetzt werden.
Sie können sich auf den folgenden Seiten über Ihr Anliegen informieren.
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Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich unterliegen Sie als Geduldete/-r einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Jedoch können Sie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen. Sie dürfen erst arbeiten, wenn wir Ihnen die Beschäftigung erlaubt haben. Die Erlaubnis wird Ihnen entweder in die Duldung eingetragen oder mittels einer Erlaubnis auf einem gesonderten Schreiben erteilt.
Ausländerrechtlich unterliegen Geduldete, sofern der Lebensunterhalt nicht nachhaltig gesichert ist, einer gesetzlichen Wohnsitzauflage. Das heißt, Sie dürfen nicht ohne Weiteres in eine andere Stadt oder in einen anderen Landkreis ziehen.
Die Wohnsitzauflage bezieht sich auf die Stadt Leipzig, sodass Sie innerhalb der Stadt Leipzig umziehen können. Bitte informieren Sie sich jedoch, ob Sie die Erlaubnis des Sozialamtes dazu benötigen.
Möchten Sie außerhalb Leipzigs umziehen, müssen Sie einen Antrag stellen.