Aufstellungsbeschlüsse für Soziale Erhaltungssatzungen in Gohlis-Süd, Schönefeld-Abtnaundorf und Teilen der Südvorstadt
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in der Sitzung am 15.06.2023 die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für folgende Untersuchungsgebiete gemäß Paragraph 172 Baugesetzbuch beschlossen:
- Gohlis-Süd – Beschluss-Nr. VII-DS- VII-DS-07353-ÄA-01
- Schönefeld-Abtnaundorf – Beschluss-Nr. VII-DS-07353
- Südvorstadt – Beschluss-Nr. VII-DS-07353
Die Gebiete
Die ortsübliche Bekanntgabe der drei Aufstellungsbeschlüsse erfolgte über das Leipziger Amtsblatt, Ausgabe 13/2023, erschienen am 24.06.2023.
Seit dem 25.06.2023 sind die Aufstellungsbeschlüsse rechtskräftig.
Das Ziel einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß Paragraph 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ist die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. In Quartieren mit nachgewiesener besonderer Nachfragedynamik und einem hohen Aufwertungspotenzial des Gebäudebestandes sowie Aufwertungsdruck als auch einem nachgewiesenen Verdrängungspotenzial der im Gebiet ansässigen Bevölkerung, soll mit dem Einsatz dieses Instruments die Zusammensetzung der Bevölkerung und damit der Zusammenhang von Wohnraum, Einwohner/-innen und (öffentlicher) Infrastruktur erhalten bleiben.
Die Detailuntersuchungen
Zudem hat die Ratsversammlung am 15.06.2023 beschlossen, dass ab dem 4. Quartal 2023 Detailuntersuchungen in den drei Untersuchungsgebieten durchgeführt werden, zur Überprüfung, ob die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung in diesen Stadtbereichen vorliegen.
Die Areale der Aufstellungsbeschlüsse wurden über eine Voruntersuchung ermittelt. Im Ergebnis wurden für Gohlis-Süd, Schönefeld-Abtnaundorf und Teile der Südvorstadt die Anwendungsvoraussetzungen für eine Soziale Erhaltungssatzung nachgewiesen.
Die Gebietsgrenzen
Die Gebietsgrenzen zu den Aufstellungsbeschlüssen wurden entlang der kleinräumigen Gebietsgliederung der Stadt Leipzig räumlich auf Basis der statistischen Bezirke gefasst (auch aus Gründen der Datenverfügbarkeit für die Detailuntersuchung). Die Satzungsumgriffe folgen gegebenenfalls im Ergebnis der Detailuntersuchungen städtebaulichen Erfordernissen. Aus dem Aufstellungsbeschluss muss nicht zwingend ein Satzungsbeschluss resultieren.
Der Aufstellungsbeschluss ist erforderlich, um bereits während der Durchführung der Detailuntersuchungen unter Berücksichtigung von Paragraph 172 Absatz 2 Baugesetzbuch von den Möglichkeiten der Regelungen des Paragraph 15 Absatz 1 Baugesetzbuch zur Zurückstellung genehmigungspflichtiger Vorhaben und zur vorläufigen Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Vorhaben Gebrauch machen zu können mit dem Ziel, gegebenenfalls negative Entwicklungstendenzen bereits während der Satzungsaufstellung zu verhindern.
Die Baugesuche
Gemäß den Paragraphen 172 Absatz 2 und 15 Absatz 1 Baugesetzbuch können in einem Gebiet, für das die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung beschlossen wurde, Baugesuche bis zu 12 Monaten zurückgestellt werden, sofern die Befürchtung besteht, dass die Einzelmaßnahme nicht mit dem Schutzziel der Erhaltungssatzung vereinbar ist. Bei den Erhaltungssatzungen handelt es sich nach Sächsischer Bauordnung um sogenanntes Aufgedrängtes Fachrecht, welches im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.
Die Prüfung erfolgt gemäß Paragraph 172 Absatz 1 für folgende Maßnahmen:
- Änderung baulicher Anlagen: Modernisierungen – zum Beispiel Sanitärobjekte, Böden, Aufzüge, Balkone, Grundrissänderungen, Wohnungsteilungen und -zusammenlegungen
- Rückbau baulicher Anlagen: insbesondere Abriss von Gebäuden
- Nutzungsänderung baulicher Anlagen: zum Beispiel Umnutzung von Wohnungen zu Ferienwohnungen
Hierbei werden speziell auf Leipzig angepasste Kriterien verwendet. Eine ausführliche Auflistung ist auf der Seite zu den Genehmigungskriterien des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards zu finden.