Informationen für Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
Nachfolgend finden Sie thematisch unterteilte Informationen für die Freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Stadtgebiet Leipzig. Die Beschlüsse der Entgeltkommission dienen der Gewährleistung von einheitlich umsetzbaren und fachlich fundierten Verhandlungsgrundlagen.
Zentrales Postfach für Fragen und Anliegen von Trägern
Das zentrale E-Mail-Postfach JA-51-5@leipzig.de steht Trägern zur Platzierung ihrer Fragen und Anliegen, zu Änderungen in unserer Amtsstruktur sowie Abläufen und zum Thema Eingliederungshilfe im Kontext Schule, zur Verfügung. Hierbei besteht zudem die Möglichkeit, durch fehlende Mitwirkung seitens der Schulen, ins Stocken geratene Einzelfälle zu melden. Die eingegangenen Fragen und Meldungen werden wir bündeln und schnellstmöglich beantworten beziehungsweise die zu beteiligten Ansprechpartner/-innen einbinden. Im Rahmen der unten stehenden FAQs sowie im Rahmen unseres Newsletters „Kurz und knapp: News aus dem Amt für Jugend und Familie“ werden wir die Informationen beziehungsweise Ableitungen allen Trägern zugänglich machen.
- Eingliederungshilfe im Kontext Schule
- Kurz und knapp: News aus dem Amt für Jugend und Familie
- Fragen und Antworten
- Ausschreibungen
- Ausschreibung zur Betreibung einer Kindertageseinrichtung
- Aktueller Newsletter aus dem Amt für Jugend und Familie
- Erreichbarkeit und Zuständigkeit
- Fachförderrichtlinie für die berufsbegleitende Ausbildung staatlich anerkannter Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen im Bereich Hilfen zur Erziehung
- Fachstandards
- Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Annexleistungen und Krankenhilfe bei (teil-) stationärer Jugendhilfe für die Leistungen zum Lebensunterhalt sowie einmaliger Beihilfen und Zuschüssen gemäß §§ 39, 40 SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe
- Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Zuschüsse für Vereine und Verbände
- Entgeltkommission des Amtes für Jugend und Familie
Kurz und knapp: News aus dem Amt für Jugend und Familie
Seit Juli 2023 gibt es einen monatlichen Newsletter (PDF 1,4 MB), in dem wir zu den aktuellen Entwicklungen innerhalb des Amtes für Jugend und Familie informieren, ausschnittsweise Einblicke in unsere Strukturen gewähren, Änderungen in den Abläufen transparent machen, FAQs zu bestimmten Sachverhalten ergänzen, um Ihnen in regelmäßigen Abständen einen einheitlichen Kenntnisstand zu liefern.
Ausschreibungen
Interessensbekundungsverfahren: „Careleaving“
Das Amt für Jugend und Familie sucht für das „Projekt Careleaving“ Träger der Jugendhilfe, die gemäß § 30 in Verbindung mit § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII junge Menschen in den eigenen Wohnraum begleiten. Dabei soll ein Pool an interessierten Trägern entstehen, die sukzessive und nach Bedarf durch das Amt für Jugend und Familie angefragt werden, Wohnungen für Careleaverinnen und Careleaver vermittelt bekommen, beziehungsweise diese akquirieren und in diesen Careleaverinnen und Careleaver betreuen.
Ausschreibung zur Betreibung einer Kindertageseinrichtung
Die Stadt Leipzig schreibt die Übernahme der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung „Crealino“ mit konfessioneller Ausrichtung aus. Die Kita befindet sich in der Jaspisstraße 52, 04319 Leipzig und hat eine Kapazität von 65 Kindern.
Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Zuschüsse für Vereine und Verbände
Am 18.04.2019 wurde die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 14 und § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII beschlossen: Download der Richtlinie und aller Anlagen (PDF 5,94 MB)
Die aktuellen Antragsunterlagen senden wir Ihnen auf Anfrage an jugendfoerderung@leipzig.de zu.
Für die Antragsstellung zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen §§ 11 bis 13, 14 und 16 SGB VIII bitten wir um Beachtung der folgenden Grundlagen:
- die Integrierte Kinder- und Jugendhilfeplanung (PDF 12,3 MB),
- die durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen Fachstandards – sofern vorhanden,
- die Planungsraumsteckbriefe,
- das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Leipzig 2030“ (PDF 10 MB),
- die mit der SGB VIII Reform hervorgehobenen Themenbereiche Beteiligung junger Menschen, Gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen mit und ohne Behinderung und die Gleichberechtigung der Geschlechter/Vielfalt.
Diese Dokumente ergänzen sich gegenseitig. Insbesondere für die sozialräumliche Beschreibung sind die Zielstellungen der Integrierten Kinder- und Jugendhilfeplanung maßgeblich sowie die aktuellen Planungsraumsteckbriefe. Rechtsgrundlagen der Förderung sind die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) (PDF 744 KB) sowie die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe für Leistungen der Jugendarbeit und allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gemäß §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII (PDF 5,94 MB).
Die aktuelle Förderrunde 2023/2024 ist abgeschlossen. Anträge auf Förderung in 2025/2026 sind ab Sommer 2024 bis zum 01.August 2024 möglich. Nutzen Sie dafür unser Antragsformular. Rückfragen können an jugendfoerderung@leipzig.de gerichtet werden.
Fachförderrichtlinie für die berufsbegleitende Ausbildung staatlich anerkannter Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen im Bereich Hilfen zur Erziehung
Am 14.06.2023 wurde die Fachförderrichtlinie für die berufsbegleitende Ausbildung staatlich anerkannter Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen im Bereich Hilfen zur Erziehung beschlossen.
Die Stadt Leipzig unterstützt die berufsbegleitende Ausbildung für Studierende der Sozialen Arbeit – innerhalb der Stadtverwaltung und für freie Träger. Für die Einrichtung eines Förderprogramms für die Jahre 2023 bis 2027 werden rund 6,4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Ziele sind die Aufrechterhaltung und der Ausbau einer mit gut ausgebildeten Fachkräften ausgestatteten Jugendhilfelandschaft in der Stadt Leipzig.
Freie Träger können über einen Antrag auf Förderung für das duale Studium für Studierende der Sozialen Arbeit/ Kindheitspädagogik oder für die berufsbegleitende Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher in den Bereichen teilstationäre und stationäre Hilfen zu Erziehung stellen.
Dieses Programm umfasst für die freien Träger insgesamt 50 Plätze für die Jahre 2023 und 2024. Dabei sollen vor allem kleine, regional tätige freie Träger gefördert werden, die ohne öffentliche Unterstützung kaum eine Chance haben, eine berufsbegleitende Ausbildung für Studierende/ Auszubildende im Bereich der Hilfen zur Erziehung zu leisten.
Antragsschluss ist der 31. Mai 2024. Rückfragen können an luisa.klugmann@leipzig.de gerichtet werden.
Fachstandards
- Fachstandards Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit Jugendberufshilfe (PDF 46 KB)
- Fachstandards Familienbildung (PDF 33 KB)
- Fachstandards Internationale Jugendarbeit (PDF 100 KB)
- Fachstandards Jugendberatung (PDF 106 KB)
- Fachstandards Jugendmedienarbeit (PDF 147 KB)
- Fachstandards Jugendverbandsarbeit (PDF 43 KB)
- Fachstandards Kinder- und Jugendkulturarbeit (PDF 129 KB)
- Fachstandards Kinder- und Jugendschutz (PDF 154 KB)
- Fachstandards Mobile Jugendarbeit Streetwork (PDF 173 KB)
- Fachstandards Offene Jugendarbeit (PDF 76 KB)
Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Annexleistungen und Krankenhilfe bei (teil-) stationärer Jugendhilfe für die Leistungen zum Lebensunterhalt sowie einmaliger Beihilfen und Zuschüssen gemäß §§ 39, 40 SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe
Insbesondere aufgrund der allgemeinen Preissteigerung machte sich eine Anpassung der Richtlinie erforderlich. Es wurden unter anderem Angleichungen an die Beträge nach SGB II und XII vorgenommen, um eine Ungleichbehandlung beziehungsweise Schlechterstellung der Hilfeempfänger nach SGB VIII zu vermeiden. Die geänderte Richtlinie zum Verfahren der Gewährung von Annexleistungen tritt ab 01.01.2023 in Kraft. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses Nr. VI vom 27.02.2017 wird damit aufgehoben.
Entgeltkommission des Amtes für Jugend und Familie
Die Entgeltkommission ist ein Arbeitskreis der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie, welcher Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten trifft, die im Zusammenhang mit der fachlichen, strukturellen und finanziellen Sicherung einer kontinuierlichen Hilfeleistung nach §§ 77, 78a ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII stehen.
Die Beschlüsse der Entgeltkommission dienen der Gewährleistung von einheitlich umsetzbaren und fachlich fundierten Verhandlungsgrundlagen. Sie besteht aus Vertreter/-innen des Jugendhilfeausschusses der Stadt Leipzig, Vertreter/-innen der freien Träger der Jugendhilfe und Vertreter/-innen des Amtes für Jugend und Familie.
Beschlüsse der Entgeltkommission
Eingliederungshilfe im Kontext Schule
Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Fallzahlen der „Eingliederungshilfe im Kontext Schule“ gemäß § 35a SGB VIII hat das Amt für Jugend und Familie seit Anfang des Jahres 2023 unter Einbezug von aufbau- und ablauforganisatorischen Gesichtspunkten sowie rechtlichen Aspekten Steuerungsmöglichkeiten geprüft.
Seit 01.09.2023 existiert - als ein Ergebnis dieser Prüfung - ein Spezialdienst, der Fachdienst Eingliederungshilfe im Kontext Schule. Hier ist die Zielstellung, sozialpädagogische Expertise in diesem Fachdienst zu bündeln. Dieser hat eine zentrale Anlaufstelle im Rathaus Schönefeld. Alle Eingliederungshilfen im Kontext Schule werden aktuell aus dem Allgemeinen Sozialdienst in den Fachdienst Eingliederungshilfe im Kontext Schule (Schulbegleitung, Integrationshilfe, Hortintegration, Soziales Training, Teilleistungsstörungen) überführt.
Strukturell wurden die Schulen zu gemeinsamen Organisationseinheiten zusammengefasst und sind jeweils einem Mitarbeitenden des Fachdienstes (PDF 281 KB) zugeordnet. Das bedeutet, die Zuständigkeit im Fachdienst richtet sich nicht wie in den Sozialbezirken des Allgemeinen Sozialdienstes nach Straßen, sondern nach der Schule, welche das Kind beziehungsweise die/ der Jugendliche besucht. Auf diese Weise wird es besser gelingen, Fachlichkeit und Qualität zu sichern.
Wir bitten um Verständnis, dass in den ersten Wochen der Neuorganisation des Fachdienstes Eingliederungshilfe im Kontext Schule nicht immer sofort und vollumfänglich zu jedem Sachverhalt eine Auskunft erteilt werden kann. Das Ziel ist selbstverständlich, zeitnah auf Anliegen zu reagieren und diese zu bearbeiten.
Fragen und Antworten
Für Bestandsfälle wird es eine Übergangslösung geben, da die Diagnostik sehr umfangreich ist:
- Befristete Bescheidung: maximal ein Schuljahr (bei Bestandshilfen wird aktuell nicht neu beschieden). Über Art und Höhe wird im Hilfeplangespräch entschieden. Im Hilfeplangespräch wird mitgeteilt, dass die Hilfe vorerst nur für ein Schuljahr angelegt ist, um in dem Jahr weitere erforderliche Unterlagen einzuholen und gemeinsam mit Schulen und vorrangiger Leistungsverpflichteter beizubringende Unterlagen und Zuarbeiten zu klären.
- Sonderpädagogisches Gutachten durch das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB): Hinwirkungspflicht zur Beantragung durch die Eltern parallel zur Hilfegewährung wird umgesetzt, bedeutet, dass die Eltern bei der Antragstellung unterstützt werden. Einzelfälle, wo eine Klärung aussteht werden mit dem LaSuB gemeinsam geklärt.
- Phase 1 vor Einleitung des sonderpädagogischen Gutachtens ist jedoch zwingend spätestens zum nächsten Hilfeplan einzuleiten (siehe 20230120_SMK INK_Prozessgrafik_9-16_RZ (sachsen.de))
- Einschätzungen der Schulen (das heißt, die einzelnen Fachlehrerinnen und Fachlehrer) müssen in geeigneter Art und Weise vorliegen (Ausnahme gibt es bei bereits bestehende Hilfen beispielsweise bei Integrationshilfe in der Kita); 4 Wochen nach Schulbeginn müssen diese Einschätzungen dem ASD übermittelt werden, um über das Stundenvolumen der Eingliederungshilfe im Kontext Schule entscheiden zu können
- Einzelfallentscheidungen sind möglich, müssen aber zwingend mit der Sozialbezirksleitung besprochen werden (zum Beispiel Kinder mit Spektrumsstörungen (Asperger). Eine Einbringung ins Fachteam ist außerdem erforderlich.
- Bewilligung: bei Eingliederungshilfen bis 25 Stunden pro Woche entscheidet der Sozialarbeiter/ die Sozialarbeiterin in eigener Zuständigkeit für Bestandsfälle, Fachteamberatung ab 25 Stunden mit der Sozialbezirksleitung, die Sozialbezirksleitung haben zudem die Möglichkeit, andere Sozialbezirksleitungen einzubinden.
Ja, Bestandsfälle werden weiter gefördert. Liegt kein sonderpädagogisches Fördergutachten vor, werden die Eltern auf die Hinwirkungspflicht zur Beantragung belehrt und eine Antragsstellung nachgehalten.
Nein, mit generellen Abbrüchen oder Verzögerungen muss nicht gerechnet werden. Die Stundenanzahl richtet sich nach dem Ergebnis der sozialpädagogischen Diagnostik.
Die Konzepte werden parallel erarbeitet und gesondert hierzu berichtet
Die Bedarfsprüfung/ sozialpädagogische Diagnostik erfolgt bei Neuanträgen wie bisher vollumfänglich. Dabei werden folgende Dokumente/ Unterlagen abgefordert und in die Bewertung einbezogen.
- Sozialpädagogischer Diagnosebogen
- Elternfragebogen Eingliederungshilfe
- Fachliche Stellungnahme Ärztin/ Psychotherapeut § 35a SGB VIII
- Hospitationsprotokoll Eingliederungshilfe
- Schulbericht Eingliederungshilfe (Einschätzung Fachlehrer/-in)
- Ergänzende Angaben zum Schulbericht - Ressourcenabfrage.
Vorrangige Leistungen nach § 13 SOFS, § 35a SchulG und nach dem SGB V sind ebenso wie Leistungen nach der Ganztagsangebotsverordnung, dem Schulgesetz sowie Landesprogrammen wie „Aufholen nach Corona“, Angebote der Schulsozialarbeit et cetera zu prüfen, zu berücksichtigen und im Hilfeplanprotokoll zu vermerken. Die Prüfung und Umsetzung ist nachzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Die Angebote werden in den Schulen sehr unterschiedlich ausgelegt. Liegt kein Sonderpädagogisches Fördergutachten vor, werden die Eltern auf die Hinwirkungspflicht zur Beantragung durch die Eltern belehrt und eine Antragsstellung nachgehalten.
Nach Abschluss der Bedarfsprüfung findet wie bisher eine Fachteamberatung im Sozialbezirk mit der Sozialbezirksleitung statt.
Phase 1 der Prozessgrafik, wird, so mit dem Landesamt für Schule und Bildung abgestimmt, verpflichtend durchgeführt. Wenn dies nicht erfolgt ist, dann ist die Schule in die Verpflichtung zu nehmen, dass dies umgehend veranlasst wird. (Vorschritt vor der Einleitung eines sonderpädagogischen Gutachtens).
Fälle, wo die Schulen trotz des Bedarfs einer Schulbegleitung dies nicht umsetzen möchten, sollen dem LaSuB gemeldet werden. Diese Fälle werden umgehend über die Sozialbezirksleitungen an die Abteilungsleitung gemeldet, damit eine Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Schule und Bildung erfolgen kann.
Die Bescheide werden grundsätzlich für maximal ein Schuljahr befristet.
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG (§§ 4c/35a ff.)
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Schulordnung Förderschulen – SOFS
- Kultusministerkonferenz: Empfehlung zum Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
- Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung in der Grundschule
- und auch Handreichungen für Lehrer/-innen
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Aufholen-nach-Corona-Verordnung – AufholenVO (siehe unter anderem § 2)
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO (§ 3)
Alle erforderlichen Unterlagen (Sozialpädagogischer Diagnosebogen, Elternfragebogen Eingliederungshilfe, Fachliche Stellungnahme Arzt_Psychotherapeut § 35a SGB VIII, ergänzende Angaben zum Schulbericht_Ressourcenabfrage und das Förderpädagogisches Gutachten nach § 13 SOFS) sind abzufordern und müssen in die Bedarfsprüfung einfließen. Ausgenommen sind der Schulfragebogen/Schulbericht Eingliederungshilfe und das Hospitationsprotokoll Eingliederungshilfe, da das Kind die Schule noch nicht besucht.
Die Bewilligung ist zunächst auf 12 Monate zu befristen. In den 12 Monaten muss der Schulbericht vorliegen und die Hospitation durch den ASD absolviert werden.
Sachsen legt ein eigenes Corona-Nachfolgeprogramm auf | SMK-Blog
Nachdem das vom Bund finanzierte Programm »Aufholen nach Corona« zum Ende des Schuljahres 2022/ 2023 ausläuft, wird Sachsen das Programm mit Landesmitteln fortsetzen, teilte Staatsminister für Kultus, Christian Piwarz mit Schreiben vom 27. April 2023 allen Schulleitungen im Freistaat Sachsen mit.
Damit besteht die Möglichkeit, einzelne Schülerinnen und Schüler, die noch Unterstützung für schulisches Lernen benötigen oder während der Corona-Pandemie emotional in eine schwierige Situation gekommen sind, weiterhin individuell und differenziert zu fördern und zu unterstützen. Mit dem Förderprogramm erhalten auch im kommenden Schuljahr alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen über die Landesservicestelle ein flexibles Lernbudget für ergänzende individuelle Fördermaßnahmen und Ganztagsangebote. Schulen in freier Trägerschaft erhalten weiterhin die Haushaltsmittel über die Förderung von Ganztagsangeboten. Alle Schulen können sich mit dem Geld weitere Unterstützung für unterrichtsintegrierte und unterrichtsergänzende Förder- und Nachhilfeangebote einkaufen. Für solche Angebote werden Externe wie Fachkräfte, Studierende oder Seniorinnen und Senioren gewonnen, die auch von Verbänden oder Nachhilfeinstituten vermittelt werden können. Insgesamt zehn Millionen Euro pro Schuljahr stehen für das landeseigene Corona Nachfolgeprogramm zur Verfügung. Dafür wurden Mittel aus der Förderung von Ganztagsangeboten und nicht verwendete Gelder aus dem Ganztagsprogramm des Vorjahres genutzt. Eine Verstätigung des gut angenommenen Aufholprogramms im kommenden Doppelhaushalt wird seitens der Landesregierung angestrebt.
Das Bundesprogramm »Aufholen nach Corona« lief bislang sehr erfolgreich in Sachsen. 89 Prozent aller öffentlichen Schulen in Sachsen nutzen das Programm. Mit Unterstützung der dafür eigens eingerichteten Landesservicestelle im Landesamt für Schule und Bildung wurden für Fördermaßmaßnahmen insgesamt 20.000 Dienstleistungsverträge mit externen Bildungsanbietern geschlossen. Schülerinnen und Schüler haben zum Teil mehrere Angebote wahrgenommen, so dass bislang insgesamt knapp 630.000 Schülerinnen und Schülern die Förderangebote in Anspruch nahmen.
Ansprechpartner ist die Servicestelle im Landesamt für Schule und Bildung: LASUB-Servicestelle@lasub.smk.sachsen.de.
Was bedeutet das für den örtlichen Jugendhilfeträger sowie die freien Träger, Eltern und Interessenbekundungen?
Den Schulen steht ab dem Schuljahr 2023/ 2024 erneut ein flexibles Lernbudget für individuelle Maßnahmen zur Verfügung. Das bedeutet, Schülerinnen und Schüler, welche Unterstützung im schulischen Alltag, bei der Orientierung im räumlichen und sozialen Umfeld, bei der Kommunikation und Interaktion mit Mitschülern und Mitschülerinnen, beim schulischen Lernen, bei der Sicherung der Teilhabe et cetera benötigen, können über diese Budget bedarfsgerechte, geeignete und individuell ausgerichtete Leistungen erhalten, ohne dabei unsere nachrangigen Hilfen zur Erziehung und eingliederungshilferechtlichen Leistungen zu nutzen.
Ganz unbürokratisch können die Schulen die Mittel beim Landesamt für Schule und Bildung abrufen. Damit können unkompliziert, ohne Antrags-, Diagnostik- und Bewilligungsverfahren kurzzeitig Unterstützungsleistungen bei den Kindern ankommen. Dieses Programm muss zwingend ausgeschöpft werden. Auch gerade bei Kindern, die sich noch in unseren Bedarfsprüfungen befinden, eine Eingliederungshilfe demnach noch nicht gewährt werden kann, bietet sich dieses Programm hervorragend an. Oder aber für Kinder, die primär Assistenzleistungen oder „Übersetzungsleistungen“ zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Kind benötigen, wofür die Schulbegleitung nicht verantwortlich ist.
Das zentrale E-Mail-Postfach JA-51-5@leipzig.de steht Trägern zur Platzierung ihrer Fragen und Anliegen, zu Änderungen in unserer Amtsstruktur sowie Abläufen und zum Thema Eingliederungshilfe im Kontext Schule, zur Verfügung. Hierbei besteht zudem die Möglichkeit, durch fehlende Mitwirkung seitens der Schulen, ins Stocken geratene Einzelfälle zu melden. Die eingegangenen Fragen und Meldungen werden wir bündeln und schnellstmöglich beantworten beziehungsweise die zu beteiligten Ansprechpartner/-innen einbinden.