Die Erneuerungen betreffen nicht die im Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgegebenen Maskenpflichten, zum Beispiel für den Besuch von Bewohnern oder Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen. Dort gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Landeseigene Corona-Regeln – wie etwa die Isolationspflicht für Corona-Infizierte – gibt es dahingegen bereits seit dem 3. Februar 2023 nicht mehr.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgehoben
Datum: