Hundekontrollen und Konsequenzen
Der Stadtordnungsdienst führt regelmäßig Hundekontrollen durch. Dabei geht es um das Verhalten von Hundeführerinnen und -führern sowie Hundehalterinnen und -haltern. Mehrmals jährlich erfolgen diese Kontrollen auch gemeinsam mit der Polizei. In den Wohngebieten finden aber auch Informationsveranstaltungen zur Thematik des Umganges mit Hunden statt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
- Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) (PDF 57 KB)
- Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig (PDF 90 KB)
Was wird kontrolliert?
Kontrolliert werden zum Beispiel folgende Sachverhalte:
- ob der Hund mit Leine und durch eine geeignete Person sowie
- mit einer gültigen und gut sichtbaren Hundesteuermarke geführt wird,
- dass Hundekot entsorgt wird,
- dass für Hundekot ein geeignetes Hilfsmittel zum Aufheben und Transport vorhanden ist. Dieses muss auf Verlangen gezeigt werden.
Konsequenzen bei Verstößen
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass
- der Hund nicht an der Leine und nicht von einer geeigneten Person geführt wird,
- der Tierkot nicht unverzüglich entfernt wurde,
- kein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport des Tierkots mitgeführt wird,
- der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks nicht mit gültiger und sichtbar befestigter Registriermarke geführt wird,
- Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der DVOGefHundG vorliegen,
können diese Verstöße mit Verwarnung oder Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Nachzulesen ist das in den §§ 20 und 24 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig, §§ 7 bis 9 der Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig, im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHungG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG).
Verbote im Umgang mit gefährlichen Hunden
Gefährliche Hunde dürfen zum Schutz der Bevölkerung
- nicht auf Menschen oder Tiere gehetzt,
- nicht ohne Erlaubnis gehalten,
- nicht ohne die vorgeschriebene Leine und ohne den vorgeschriebenen Maulkorb geführt sowie
- keiner ungeeigneten Aufsichtsperson überlassen werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen diese Verbote?
Das Hetzen gefährlicher Hunde auf Menschen oder Tiere wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Verstöße gegen die anderen Verbote können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Hier gelten das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG).
Häufig gestellte Fragen
Bitte wenden Sie sich an:
Amt für Stadtgrün und Gewässer
Technisches Rathaus, Haus A
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
Telefon: 0341 123-6099
E-Mail: stadtgruen.gewaesser@leipzig.de
Postanschrift:
Stadt Leipzig
Amt für Stadtgrün und Gewässer
04092 Leipzig
Sie wenden sich an das Bürgertelefon 0341 123-0 oder an das Ordnungstelefon 0341 123-8888.
Danke für Ihre kritischen Hinweise. Trotz regelmäßiger Hundekontrollen gelingt es nur in seltenen Fällen, eine Hundekotliegenlasserin oder Hundkotliegenlasser auf frischer Tat zu ertappen, weil sich das Geschehen innerhalb kürzester Zeit abspielt.
Deshalb bitten wir Sie, uns weiterhin zu helfen. Setzen Sie sich kritisch mit derartigen Verhaltensweisen auseinander. Wenn sich immer mehr Leipzigerinnen und Leipziger einmischen, besteht eine reale Chance, dass die Minderheit rücksichtsloser Hundekotliegenlasserinnen und Hundkotliegenlasser von der ständigen "Meckerei" die Nase voll hat und sich das kritisierte Verhalten ändert. Begegnet Ihnen eine Hundekotliegenlasserin oder ein Hundekotliegenlasser auf frischer Tat und diese Person ist Ihnen namentlich bekannt, sollten Sie eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten.
Dazu müssen Sie folgendes beachten:
Die Angabe des Namens des Störers/ Verursachers ist für eine Anzeige erforderlich. Den Vorfall müssen Sie so präzise wie möglich beschreiben (z. B. genauer Ort, Datum und Tatzeit bzw. Datum und Zeit der Feststellung, Hunderasse, Beschreibung des Hundes). Wenn es weitere Zeugen gibt, sollten Sie diese mit Namen und Anschrift benennen. Ein digitales Foto zum Tatort mit einem eingeblendeten Datum wäre vorteilhaft. Alternativ ist auch eine Skizze möglich.
Ihre Anzeige richten Sie per Post, per E-Mail oder per Fax an die Zentrale Bußgeldbehörde. Neben Ihrer Postanschrift (Pflichtangabe!) sollten Sie für den Fall, dass die Zentrale Bußgeldbehörde Rückfragen hat, möglichst auch eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben.
Wichtig: Sie müssen Ihre Angaben gegebenenfalls vor Gericht bestätigen. Sie sind als Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet (§ 57 Strafprozessordnung-StPO) i. V. m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz-OWiG). Für den Fall, dass vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstattet wurde, können Ihnen nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 469 StPO die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der/des Betroffenen der Anzeigenerstatterin/dem Anzeigenerstatter auferlegt werden. Eine falsche Verdächtigung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 164 Strafgesetzbuch-StGB).
Sie können sich an jedes Bürgerbüro wenden. Sie müssen Fristen beachten! Ihnen steht ein Anmeldeformular (PDF 118 KB) zur Verfügung.
Die Gefährlichkeitsvermutung gilt gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) bei folgenden Hunden:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pitbull Terrier sowie
- deren Kreuzungen untereinander.