Neues Melderecht ab 1. November 2015
Am 1. November 2015 löste das Bundesmeldegesetz das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen ab. Damit einher gingen zahlreiche Veränderung für die Bürgerinnen und Bürger. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.
Fragen und Antworten
Die Eintragung sogenannter bedingter Sperrvermerke im Melderegister für im Bundesmeldegesetz abschließend festgelegte Einrichtungen wird neu eingeführt.
Das sind:
- Justizvollzugsanstalt
- Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
- Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger/ behinderter Menschen/ Heimerziehung dienen
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift.
Die gemeldeten Personen werden demnach über jede Anfrage zu ihrer Person unterrichtet beziehungsweise angehört.
Gesetzestext Bundesmeldegesetzhttp://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/Bundesmeldegesetz/bundesmeldegesetz_node.html
Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren (Sperren im Melderegister zu einzelnen Übermittlungen von Daten) bleiben bestehen.
Neu ist der Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung ihrer Daten zum Zweck der Werbung und des Adresshandels.
Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass ohne Ihre Zustimmung Ihre Daten nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an anfragende private Stellen herausgegeben werden. Damit sind Sie grundsätzlich vor unkontrollierter Weitergabe ihrer Daten geschützt. Es besteht ein größerer Schutz als bei der bisherigen Widerspruchsregelung, welche damit entfällt.
Sie müssen also nur tätig werden, wenn Sie ausdrücklich ihre Zustimmung zur oben genannten Datenweitergabe erteilen wollen. Diese Zustimmung ist in diesem Falle bei der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörde oder in den Bürgerämtern abzugegeben.
Ab 1. November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher nicht.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz-BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Hinweise:
Das BMG definiert Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Eine einmalige Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt nach § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nur für diejenigen gemeldeten Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden. Mit Widerruf, jedoch spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit wird der Widerspruch gelöscht.
Ein Formular (PDF 407 KB) zur Einrichtung von Übermittlungssperren ist unter www.leipzig.de/formulare (Suchbegriff: Übermittlungssperren) abrufbar! Es kann in jedem Bürgeramt abgegeben oder an die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörde gesandt werden.
Eine wesentliche Neuregelung des Bundesmeldegesetzes ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des -eigentümers. Dies erfolgt zukünftig in Form einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung. Damit wird der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde der Einzug bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, diese ist inhaltlich durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben.
Bitte vor ihrem Besuch im Bürgeramt zum Zwecke einer An- oder Ummeldung an die Bestätigung des Wohnungsgebers denken!
Ein Formular (PDF 407 KB) mit Zusatzblatt (PDF 165) ist unter www.leipzig.de/formulare abrufbar (Suchbegriff: Vermieterbestätigung).
Mit Inkrafttreten des BMG ist die Abmeldung einer Nebenwohnung nach § 21 BMG nur noch bei der Meldebehörde möglich, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Die Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache bei der Hauptwohnsitzmeldebehörde oder schriftlich erfolgen.
Sofern Sie für Ihre Nebenwohnung zweitwohnungsteuerpflichtig in der Stadt Leipzig sind, genügt bis auf Weiteres die Abmeldung der Nebenwohnung bei der Meldebehörde. Sie erhalten daraufhin einen Aufhebungsbescheid über die Zweitwohnungsteuer für die Folgejahre.
Ja, wenn Hinweise auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewünscht werden, kann die Anschrift von im Ausland lebenden Deutschen im Melderegister des letzten Hauptwohnsitzes in Deutschland gespeichert und aktualisiert werden. Ein Formular zum Zwecke der Mitteilung der neuen Auslandsanschrift wird in Kürze wieder unter www.leipzig.de/formulare (Suchbegriff: Auslandsanschrift) abrufbar sein.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist unter anderem nur zulässig, wenn die Auskunft beantragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- der Werbung oder
- des Adresshandels,
es sei denn, die gesuchte Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.
Zusätzlich ist bei Verwendung der Daten für gewerbliche Zwecke der konkrete Zweck (zum Beispiel Forderungsmanagement, Bonitätsprüfung) anzugeben, da diese Auskunftserteilung seit 1. November 2015 nur mit der Auflage der Zweckbindung erfolgt.