Freizügigkeit EU/EWR/Schweiz
Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden seit dem 29.01.2013 keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.
Die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht möglich. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Jeder Unionsbürger, Schweizer oder Angehöriger eines EWR-Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein) ist solange freizügigkeitsberechtigt, bis der Verlust der Freizügigkeit festgestellt wird.
Hierzu wird auf die Unionsbürgerrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/38/EG) hingewiesen. Diese Richtlinie regelt die Bedingungen für das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union. Artikel 25 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel (zum Beispiel Arbeitsvertrag oder Belege über selbständige Tätigkeit oder Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) nachgewiesen werden kann.
Über die Beschäftigung von Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen informiert das Bundesministerium des Inneren und für Heimat auf einem Hinweisblatt (PDF, 315 KB).