Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. März 2023 aufgehoben
Zum 1. März 2023 hat der Bund alle Corona-Testpflichten aufgehoben. Damit ist auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung außer Kraft getreten. Weitere Informationen
Aktuelle Regelungen
Zum 3. Februar 2023 endeten alle landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen
Weitere Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de
Bundesweit geltende Regelungen (gültig bis 7. April 2023)
- FFP2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und weiteren gesundheitlichen Behandlungseinrichtungen
Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für Personen, die mittels ärztlicher Bescheinigung glaubhaft machen können, dass sie keine Atemschutzmasken tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, für in den Einrichtungen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten, wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.
Ende der Corona-Testpflicht und -möglichkeiten ab 1. März 2023
Ab dem 1. März 2023 entfallen sowohl alle Testpflichten für Besucherinnen und Besucher, Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen als auch jeglicher Anspruch auf kostenfreie Testung nach Coronavirus-Testverordnung - TestV („Bürgertestung“ nach Paragraf 4a TestV, bestätigende PCR-Testung nach Paragraf 4b TestV).