Schulneubau auf Garagenstandorten
![Garagenhof in Leipzig Einfahrt zu einem Garagenhof mit mehreren flachen Garagen nebeneinander](https://static.leipzig.de/fileadmin/_processed_/c/d/csm_2018-08-31_Garagenhof_Stadt-Leipzig_069c76d9ea.jpg)
Um allen Kindern zukünftig einen Schulplatz in Wohnortnähe anbieten zu können, müssen bis 2030 rund 30 neue Schulen durch Neubau und Reaktivierung in Leipzig ans Netz gehen, um den Bedarf zu decken. In einigen Stadtteilen sind keine geeigneten freien Flächen mehr verfügbar, um die dringend benötigten Schulen errichten zu können. In einigen Fällen muss daher auf anderweitig genutzte städtische Grundstücke wie Garagenhöfe zurückgegriffen werden – um dort zu bauen oder im Tausch für andere Grundstücke.
Im Schuljahr 2020/21 waren 166 allgemeinbildende Schulen am Netz und damit 15 mehr als 2015/16 und 22 mehr als 2010/11. Bis zum Jahr 2030 werden noch etwa 30 zusätzliche Schulen ans Netz gehen müssen, um den Bedarf decken zu können.
Der Flächenbedarf wird von mehreren Faktoren beeinflusst, zum Beispiel von Art und Zügigkeit der Schule (also der Anzahl von Klassen pro Klassenstufe), wie das Grundstück bauplanungsrechtlich einzuordnen ist, wie das Grundstück erschlossen ist oder ob Flächen multifunktional genutzt werden.
Für Grundschulen braucht es 8.000 bis 12.000 Quadratmeter große Grundstücke, für weiterführende Schulen (Oberschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen) müssen hingegen schon 15.000 bis 20.000 Quadratmeter große Grundstücke bereitgestellt werden.
Geeignete freie Baugrundstücke in der richtigen Größe und Lage sind in Leipzig kaum noch zu finden. Jedoch müssen Lösungen gefunden werden, denn der Bau von Schulen ist für die Kommunen eine Pflichtaufgabe.
Hinzu kommen beim Neubau von Schulen viele Faktoren, die beachtet werden müssen, wie zum Beispiel:
- ausgewogene Verteilung von Standorten innerhalb der Schulbezirke (Grundschulen) beziehungsweise Versorgungsräume (weiterführende Schulen) und in Wohnortnähe
- Schulballungen sind zu vermeiden (Lenkung von Schülerströmen)
- Sicherheit und Zumutbarkeit der Schulwege, insbesondere Grundschulen sollten fußläufig erreichbar sein
- gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Nach derzeitigem Planungsstand werden voraussichtlich sechs Garagenstandorte in den kommenden Jahren aufgegeben werden müssen. Diese Angaben und Fristen können sich im weiteren Verlauf der Planungen unter Umständen aber auch noch ändern. Dadurch kann sich der jeweilige Zeitpunkt zur Kündigung der Nutzungsverträge für Garagen möglicherweise auch noch verschieben.
- Hans-Beimler-Straße in Möckern mit 81 Garagen zum Bau einer Grundschule (Standort bereits aufgelöst)
- Witzlebenstraße/ Knöflerstraße in Gohlis-Nord mit 284 Garagen zum Bau einer Grundschule (Vertragskündigungen fristgerecht zu Ende 2025)
- Krönerstraße/ Gregor-Fuchs-Straße in Anger-Crottendorf mit 179 Garagen zum Bau einer Grundschule (Vertragskündigungen fristgerecht zu Ende 2026)
- Georg-Maurer-Straße in Dölitz-Dösen mit 156 Garagen zum Bau einer Grundschule (Vertragskündigungen fristgerecht zu Ende 2025)
- Václav-Neumann-Straße/ Ambrosius-Barth-Platz in Stötteritz mit 32 Garagen zum Bau einer Sporthalle (Vertragskündigungen fristgerecht zu Ende 2027)
- Rosenow-/ Katzmannstraße in Mockau-Nord mit 214 Garagen zum Bau einer Oberschule (Vertragskündigungen fristgerecht zu Ende 2025)
Nein, es gibt für die genannten Garagenstandorte leider keine alternativen Grundstücke, die für den Schulneubau am benötigten Standort geeignet wären. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes scheinbar freie oder ungenutzte Grundstück in der Nähe schlussendlich auch für den Bau von Schulen genutzt werden kann oder darf. Oder es ist schlichtweg nicht verfügbar und ein Ankauf nicht möglich. Im Zuge der Schulbauplanung wurden denkbare Alternativen in Zusammenarbeit aller zu beteiligenden Fachämter geprüft. Es ist immer das Ziel, bereits anderweitig genutzte städtische Grundstücke nicht umnutzen zu müssen. Allerdings lässt sich dies nicht immer vermeiden.
Häufig ist ein Grundstückstausch die einzig verbleibende Möglichkeit, Platz für eine neue Schule schaffen zu können. Ist im Schulbezirk beziehungsweise Versorgungsraum einer neuen Schule ein geeignetes Baugrundstück vorhanden, das sich allerdings nicht im Eigentum der Stadt befindet, versucht das Liegenschaftsamt, dieses Grundstück anzukaufen. Häufig wollen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer jedoch nicht verkaufen und sind nur bereit, ihr Grundstück gegen ein anderes zu tauschen. In diesem Fall werden mögliche Tauschgrundstücke aus dem städtischen Eigentum gesucht und zum Gegenstand von Grundstückstauschverhandlungen.
Nein, es müssen noch keine Vertragskündigungen ausgesprochen werden. Alle Garagen können mit Stand 9. Mai 2022 vorerst wie gewohnt weiter genutzt werden. Sobald das konkrete Nutzungsende feststeht, werden alle Garagennutzerinnen und -nutzer mit möglichst langem Vorlauf schriftlich über die Beendigung des Nutzungsvertrages informiert. Es gelten im Mindesten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Das ist von Standort zu Standort unterschiedlich und hängt in erster Linie vom schlussendlichen Baubeginn der geplanten Schulen ab. Die vorliegenden groben Zeitpläne für Planung und Bau werden im Rahmen der Planungsbeschlüsse für die Schulen konkretisiert. Zeitliche Veränderungen in den Planungsprozessen sind dabei nicht ausgeschlossen. Die Stadt Leipzig strebt in jedem Falle eine möglichst lange Weiternutzung an, muss jedoch auch sicherstellen, dass rechtzeitig für den geplanten Baubeginn die Grundstücke beräumt sind.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können die Garagen in den meisten Fällen wohl noch einige Jahre weiter genutzt werden.
Ist die Garage Gegenstand eines Grundstückstausches, werden die Garagennutzerinnen und -nutzer nach dem Eigentumsübergang von den neuen Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern hinsichtlich der weiteren Garagennutzung kontaktiert. Grundsätzlich gilt: Kauf (Tausch) bricht nicht Miete.
Bis zum Eigentümerwechsel bleiben die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Liegenschaftsamtes für Sie zuständig. Das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Stadt Leipzig gilt unverändert. Sobald der konkrete Termin für den Eigentümerwechsel feststeht, werden Sie schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Mit dem dann folgenden Eigentümerwechsel gehen alle Nutzungsverträge und somit die Vertrags- und Objektverwaltung in die Verantwortung der Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer über. Ab diesem Zeitpunkt sind diese für Ihre Fragen zuständig.