Die Stadt ergänzt damit die entsprechende Förderung durch den Freistaat, die auf der Richtlinie Wohnraumanpassung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 17. Mai 2017 basiert. Aufgrund dieser Richtlinie gewährt der Freistaat Zuwendungen für entsprechende Anpassungen - etwa für den Einbau einer entsprechenden Badewanne, die Anpassung der Toilette oder ähnliches - in Höhe von 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähige Maßnahme entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 8.000 Euro. Für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer beträgt die Zuwendung bis zu 20.000 Euro. Die Stadt übernimmt nun die verbleibenden 20 Prozent dieser Kosten (maximal 2.000 beziehungsweise 5.000 Euro). Beantragt werden kann die Zuwendung von Mietern - auch wenn die Wohnung noch nicht bezogen, der Mietvertrag aber schon abgeschlossen wurde - sowie von Eigentümern einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses.
Kommunale Förderung
Die kommunale Förderung unterliegt freilich gewissen Einschränkungen. Die Einkommen der Antragsteller dürfen die in Paragraph 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten. Keine Förderung erhalten Antragsteller, deren Eigenanteil durch Leistungen Dritter wie Kranken-, Pflege- oder Unfallkassen, Versicherungen, Rentenversicherungsträger etc. übernommen wird. Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält, bekommt für die Anpassung seines Wohnraums bereits über die oben genannte Richtlinie des Freistaates eine hundertprozentige Förderung - kommunale Fördermittel sind in solchen Fällen nicht nötig.
Anträge
Anträge auf die städtische Förderung sind an das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung zu richten. Das Antragsformular kann unter www.leipzig.de/wohnraumanpassung im Internet heruntergeladen werden. Beizufügen ist der Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über die Zuwendung gemäß Richtlinie Wohnraumanpassung sowie eine Bescheinigung des Sozialamtes zur Einhaltung der Einkommensgrenzen.