Die Stadt Leipzig hatte beide Versammlungen auf eine stationäre Kundgebung beschränkt, die von Legida soll auf dem Augustusplatz, die der Initiative auf dem Johannisplatz stattfinden. Das Gericht bestätigte, dass die Auflage von § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz gedeckt ist, weil mit den zur Verfügung stehenden Polizeikräften die Gewährleistung des Versammlungsrechts der Teilnehmer der Vielzahl von Versammlungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Gewalttätigkeit nicht möglich sei.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hält diese Auflagen für rechtmäßig. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.