Aufgrund des zu erwartenden starken Schneefalls auch im Großraum Leipzig kann es bei Gebäuden zu erhöhten Schneelasten kommen. Daher weist das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege alle privaten Eigentümer von baulichen Anlagen insbesondere von Bauwerken mit Dächern mit großen Spannweiten darauf hin, dass sie für die Gewährleistung der Standsicherheit gemäß 3 Sächsische Bauordnung verantwortlich sind.
In Wahrnehmung dieser Verantwortung haben sie dafür Sorge zu tragen, dass auch bei hohem Schneefall die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet bleibt. Dies könnte auch u. a. durch Beseitigung der Schneemassen von Dächern oder durch Absperrungen der Gefahrenbereiche erfolgen.
Für die städtischen Liegenschaften nimmt das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege in Abstimmung mit dem Brandschutzamt, dem Hochbauamt und den Fachämtern (bei Fachliegenschaften) diese Pflicht wahr. Mit einem Schneemessgerät werden bei Schneefall von einer gewissen Dichte und Höhe der Schneedecke ab die Schneelasten auf den Dächern gemessen in Abhängigkeit von der Wetterlage (Verwehungen, durch die Schnee aufgehäuft wird; Frosttauwechsel, das das Gewicht der Schneedecke erhöht usw.). Wann die Prüfung beginnt, wird operativ entschieden. In der DIN sind konkrete Grenzwerte für zulässige Schneelasten definiert (u. a. in Abhängigkeit von Dachformen, Baujahr usw.). Sind diese Grenzwerte erreicht, werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Diese können in der Räumung des Daches vom Schnee oder notfalls in der Schließung des Gebäudes bestehen.
Kontrolliert wird nach einer Objektliste, die nach dem Vorfall in Bad Reichenhall vor einigen Jahren aufgestellt wurde. Nach diesem Ereignis waren alle städtischen Gebäude hinsichtlich Sicherheit und zulässiger Schneelasten überprüft worden.
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