Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist aufgehoben
Auf Grundlage der §§ 2b Absatz 2, 2c Absatz 2 SächsCoronaSchVO in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden für die Stadt Leipzig folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Die Ausgangsbeschränkungen nach § 2b Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 19 SächsCoronaSchVO werden wie folgt geändert:
- a. Die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich wird aufgehoben.
- b. Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele wird zugelassen unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der gegebenenfalls weiterhin geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen in anderen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten.
2. Die Ausgangssperre in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages nach § 2c SächsCoronaSchVO wird für das Stadtgebiet Leipzig aufgehoben.
3. Verschärfende Anordnungen des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt. Sofern der Freistaat Sachsen weitergehende Regelungen erlässt, sind diese vorrangig.
4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Wird sie nicht widerrufen, tritt sie mit Ablauf des 31. März 2021, 24.00 Uhr außer Kraft.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 41 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§1 SächsVwVfG, 41 Absatz 4 VwVfG in Verbindung mit §§1, 3, 4 der Satzung der Stadt Leipzig über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 15.03.2000 durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils dieser Allgemeinverfügung in Form der Notbekanntmachung. Eine Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich, da eine weitere Verzögerung der Anordnungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht vertretbar ist. Die Notbekanntmachung erfolgt durch Einrücken in die Leipziger Volkszeitung und durch Aushang an der Bekanntgabestelle im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle). Die Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Bekanntmachungssatzung vollzogen.
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab dem 17.02.2021 zu den Öffnungszeiten des Neuen Rathauses als Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle des Neuen Rathauses, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gründe
I.
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.
Mittlerweile zeigt sich deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 14. Dezember 2020 wirken und Neuinfektionszahlen zurückgehen. Auch entwickelt sich die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig, wenngleich sie sich immer noch auf hohem Niveau bewegt.
Allerdings ist mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gilt. Problematisch ist, dass es hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gibt. Fest steht aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden sind. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen grundsätzlich fortzuführen.
Die Neufassung der SächsCoronaSchVO berücksichtigt die aktuelle epidemiologische Entwicklung und den gegenwärtigen durchschnittlichen Landesinzidenzwert in Sachsen, der mittlerweile unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Auf dieser Grundlage sind weiterhin landesweit abgestimmte, umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen erforderlich. Unverändert bleibt das Ziel, die nach wie vor zu hohen Neuinfektionszahlen weiter zu senken, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Mit Rücksicht auf ein künftiges weiteres Absinken des Inzidenzwertes sind regionale Erleichterungen für das öffentliche Leben vorgesehen, wenn der auf sieben Tage bezogene Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unter 100 Neuinfektionen liegt. Dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Ausgangssperre und die Beschränkung des Aktionsradius für Versorgungsgänge und für Individualsport und Bewegung im Freien aufheben.
II.
1.
Die Stadt Leipzig ist gemäß §§ 2b Absatz 2, 2c Absatz 2 SächsCoronaSchVO sowie §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich zuständig. Sie ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig.
2.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ist §§ 2b Absatz 2, 2c Absatz 2 SächsCoronaSchVO und § 28 Absatz 1, 28 a IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen dient der Verhinderung der ungehinderten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2, einem Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG. Weiterhin kann die Stadt Leipzig nach § 2b Absatz 2 SächsCoronaSchVO die 15-Kilometer-Beschränkungen im Zusammenhang mit zulässigen Versorgungsgängen beziehungsweise mit Sport und Bewegung im Freien aufheben. Dies jedoch nur, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner sowohl im Freistaat Sachsen als auch in der Stadt Leipzig an fünf Tagen in Folge unterschritten ist. Ergänzend soll die Stadt Leipzig bei Vorliegen derselben Voraussetzung entsprechend § 2c Absatz 2 SächsCoronaSchVO die Ausgangsperre aufheben.
Zu Ziffer 1:
Für den Fall, dass der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und in der Stadt Leipzig an fünf Tagen andauernd unterschritten wird, hat die Stadt Leipzig die Möglichkeit erhalten, die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich und für den Individualsport und Bewegung im Freien aufzuheben.
Der 7-Tage-Inzidenzwert im Freistaats Sachsen und der Stadt Leipzig hat an fünf Tagen infolge den Wert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner unterschritten und deshalb konnte die Stadt Leipzig die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben und den Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung der in Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten gegebenenfalls weiterhin geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen zulassen.
Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen im Freistaat Sachsen oder in der betroffenen Kommune, werden diese Erleichterungen wieder zurückgenommen.
Zu Ziffer 2:
Sinkt der 7-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen landesweit an fünf Tagen andauernd unter 100 Infektionen je 100 000 Einwohner, kann die Stadt Leipzig zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die festgelegte Ausgangssperre aufheben, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner an fünf Tagen andauernd auch in der Stadt Leipzig unterschreitet und die Ausgangssperre zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie in der Stadt Leipzig nicht mehr erforderlich ist.
Der 7-Tage-Inzidenzwert im Freistaats Sachsen und der Stadt Leipzig hat an fünf Tagen infolge den Wert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner unterschritten und deshalb konnte die Stadt Leipzig die Ausgangssperre für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages aufheben. Die Ausgangssperre ist bei den aktuellen Inzidenzwerten zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie in der Stadt Leipzig nicht mehr erforderlich.
Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen im Freistaat Sachsen oder in der betroffenen Kommune, ist die Erleichterung wieder zurückzunehmen.
Zu Ziffer 3:
Hierbei wird lediglich klargestellt, dass bereits bestehende Regelungen der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie unberührt bleiben. Weiterhin wird erklärt, dass weitergehende Regelungen des Freistaates Sachsen, welche durch diesen erlassen werden, den Regelungen dieser Allgemeinverfügung vorgehen.
Zu Ziffer 4:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Regelungsanordnungen in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung haben kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die sofortige Vollziehung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Ordnungsamt, Sicherheitsbehörde, Prager Straße 118-136, 04137 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingelegt werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann unter ordnungsamt@leipzig.de durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2, 3 VwVfG erhoben werden.
- Der Widerspruch kann auch unter info@leipzig.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz erhoben werden.