- Im Stadtgebiet der Stadt Leipzig ist es jedermann untersagt am 19.12.2020 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, welche nicht bis um 17.12.2020, 12:00 Uhr schriftlich bei der Versammlungsbehörde angezeigt wurden.
Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall durch die Versammlungsbehörde oder den Polizeivollzugsdienst bleiben vorbehalten, sofern Infektionsgefahren offenkundig ausgeschlossen sind. - Gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach §§ 28 Abs. 1 bis 2, 28 a Abs. 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung, sofern es um Beschränkungen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geht. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird im Übrigen die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe, am 17. Dezember 2020, in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.
Hinweise: Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i.V.m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§1 SächsVwVfG, 41 Abs. 4 VwVfG i.V.m. §§1, 3, 4 der Satzung der Stadt Leipzig über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 15.03.2000 durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils dieser Allgemeinverfügung in Form der Notbekanntmachung. Eine Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich, da eine weitere Verzögerung der Anordnungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht vertretbar ist. Die Notbekanntmachung erfolgt durch Einrücken in die Leipziger Volkszeitung und durch Aushang an der Bekanntgabestelle im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle). Die Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Bekanntmachungssatzung vollzogen.
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab dem 16. Dezember, Montag bis Donnerstag in den Zeiten von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle des Neuen Rathauses, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können auch auf der Internetseite der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de abgerufen und eingesehen werden - Auf die Sanktionierbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. enthaltene Anordnung gemäß §§ 73 Abs. 1 Nr. 6, 74 IfSG, §§ 27, 30 Abs. 1 Nr. 1 SächsVersG wird hingewiesen.
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