Grundsätze
Private Zusammenkünfte
Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, sind ohne Teilnehmerbegrenzung möglich.
Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher waren nur ein Hausstand und eine Person zulässig).
Beerdigungen und Eheschließungen
Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.
Lockerungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbettbelegung
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser die Belastungsgrenze von 1.300 beziehungsweise auf den Intensivstationen die Belastungsgrenze von 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag angepasste Erleichterungen. Die folgenden Lockerungen gelten solange, wie die definierten Betten-Schwellenwerte unterschritten werden:
Regelungen für Einzelhandel, Kultur- und Sporteinrichtungen
- Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel – das bedeutet, die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel entfallen. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
- 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
- 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher 2G)
Weitere Informationen
Die geänderte Corona-Notfall-Verordnung ist ab 23.02.2022 unter folgendem Link zum Nachlesen verfügbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Ausblick
Die Sächsischen Staatsregierung sieht vor, am 1. März 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung zu verabschieden, welche am 4. März 2022 in Kraft treten soll. Weitere Lockerungen in Schulen und Kitas sowie Öffnungsschritte für Kultur und Tourismus sind geplant.