Die Stadt hatte dies entsprechend eines Stadtratsbeschlusses beim Freistaat Sachsen beantragt. "Unsere Daten belegen eindeutig, dass eine nahtlose Fortsetzung der abgesenkten Kappungsgrenze zur Dämpfung des Mietenanstieges in Leipzig notwendig ist", so Dorothee Dubrau, Bürgermeisterin für Stadtentwicklung und Bau. So steigen sowohl Bestands- als auch Angebotsmieten in Leipzig kontinuierlich an.
Gesetzliche Grundlage der erlassenen Verordnung ist Paragraph 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn diese seit 15 Monaten unverändert ist. Die Erhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Zudem darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren generell nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen - das ist die so genannte Kappungsgrenze. Ist in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet - wie erneut für die Stadt Leipzig festgestellt - darf nur um maximal 15 Prozent erhöht werden. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
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