Hintergrund ist ein Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen. Dieser hatte Ende August 2020 in der Zone E einen Widerspruch zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gesehen, wonach die maximale Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten die 1.000 Meter nicht übersteigen dürfe. Das Bewohnerparkgebiet E hat eine Ausdehnung von maximal 1.160 Metern, was den städtebaulichen Gegebenheiten und zugleich auch dem bei Großveranstaltungen regelmäßig eingerichteten Sperrkreises im Waldstraßenviertel entspricht. Dieser gerichtlichen Anforderung wird nun entsprochen. Unabhängig von der Umsetzung der vorläufigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes prüft die Stadt, wie ein den darin vorgegebenen Kriterien und dem Stadtratsauftrag entsprechendes Bewohnerparken auch in diesem Bereich des Waldstraßenviertels wiedereingerichtet werden kann.
Das Gericht hatte in seinem Beschluss zudem ausdrücklich festgestellt, dass es darüber hinaus keine Anhaltspunkte sieht, dass die Anordnung des Bewohnerparkens an sich rechtswidrig wäre.