Angesichts der beginnenden Urlaubssaison möchten die Agentur für Arbeit Leipzig und auch das Jobcenter Leipzig darauf hinweisen, dass bei einer geplanten Urlaubsreise von Arbeitslosen einige gesetzliche Regeln zu beachten sind.
Mit dem Bezug von Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört, dass Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II mit ihrer Arbeitsagentur beziehungsweise mit ihrem Jobcenter die geplante Ortsabwesenheit vorher abstimmen müssen.
Dabei ist wichtig: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, gelten die Leistungen zu Unrecht bezogen. Der Leistungsträger stellt die Zahlung ein und fordert die Überzahlungsbeträge zurück.
Für insgesamt drei Wochen im Jahr können die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter das Arbeitslosengeld bei Ortsabwesenheit weiterzahlen. Wer mehr als drei Wochen nicht erreichbar ist, erhält für diese weitere Zeit keine Leistungen mehr, so der Sprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner. Der Zeitraum von drei Wochen kann innerhalb eines Kalenderjahres auch in mehreren Abschnitten genommen werden. Bei Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen am Stück erfolgt vom ersten Tag an keine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes oder Arbeitslosengeldes II.
Quelle: Agentur für Arbeit Leipzig)+++
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