Auf Grundlage der § 8 SächsCoronaSchVO i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden für die Stadt Leipzig folgende Maßnahmen angeordnet:
- Die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben. (Alkoholverbot)
- Die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Lockerung der Ausgangsbeschränkungen und die Aufhebung der Ausgangssperre vom 16. Februar 2021 wird aufgehoben.
- Abweichend von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche (unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt) nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung erlaubt.
- Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ist der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen wieder erlaubt.
- Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 7 SächsCoronaSchVO wird ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botanischen Gärten, des Zoo Leipzig bzw. von Tierparks mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung auf der Grundlage eines mit dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig abgestimmten Hygienekonzeptes erlaubt.
- Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 12 SächsCoronaSchVO wird ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung auf der Grundlage eines mit dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig abgestimmten Hygienekonzeptes erlaubt.
- Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Abs. 4a und 4b SächsCoronaSchVO zugelassen.
Hinweis: Bei Vorliegen eines positiven Schnell- oder Selbsttestes zählen die Betroffenen bis zum Vorliegen eines PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) generell als Verdachtsperson, müssen sich absondern und unterliegen der Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt. - Verschärfende Anordnungen des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt. Sofern der Freistaat Sachsen weitergehende Regelungen erlässt, sind diese vorrangig.
- Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Wird sie nicht widerrufen, tritt sie mit Ablauf des 31. März 2021, 24:00 Uhr außer Kraft.
Hinweise
- Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der durch diese Allgemeinverfügung wieder geöffneten Angebote und die Möglichkeit bzw. auch Notwendigkeit von Schnell- und Selbsttest auf das Coronavirus wird auf die Einhaltung der Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 10. Februar 2021 verwiesen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass bei Vorliegen eines positiven Schnell- oder Selbsttestes die Betroffenen bis zum Vorliegen eines PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) als Verdachtsperson zählen und sich absondern müssen.
- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§ 1 SächsVwVfZG, 41 Abs. 4 VwVfG i. V. m. §§1, 3, 4 der Satzung der Stadt Leipzig über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 15.03.2000 durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils dieser Allgemeinverfügung in Form der Notbekanntmachung. Eine Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich, da eine weitere Verzögerung der Anordnungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht vertretbar ist. Die Notbekanntmachung erfolgt durch Einrücken in die Leipziger Volkszeitung und durch Aushang an der Bekanntgabestelle im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle). Die Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Bekanntmachungssatzung vollzogen.
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab dem 09.03.2021 zu den Öffnungszeiten des Neuen Rathauses als Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Unteren Wandelhalle des Neuen Rathauses, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können auch auf der Internetseite der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de abgerufen und eingesehen werden.
Gründe
I.
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARSCoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar.
Die täglichen Meldezahlen für Sachsen verdeutlichen, dass mittlerweile niedrigere Inzidenzen erreicht wurden und dies zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems geführt hat. Gleichzeitig steigt jedoch der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen auch im Freistaat Sachsen schnell an. Aktuell beginnt deshalb die Zahl der Neuinfektionen wieder zu steigen. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Virusvarianten sind. Hinzu kommt, dass es in Sachsen nach wie vor Regionen gibt, die einen Inzidenzwert von über 100 und teilweise sogar von über 200 aufweisen. Dies verdeutlicht, dass es notwendig ist, beim erneuten Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die erreichten Erfolge nicht verspielt werden.
Da das Virus keine Grenzen kennt, sind Bund und Länder weiterhin übereingekommen, bei den Öffnungsschritten gemeinsam und nach einheitlichen Maßstäben vorzugehen. Für nötig befunden wurde auch ein schnelles und entschiedenes regionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen mittlerweile bekannten Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden (Notbremse).
Die Neufassung der SächsCoronaSchVO berücksichtigt einerseits die aktuelle epidemiologische Entwicklung im Freistaat Sachsen und andererseits den gemeinschaftlichen Ansatz von Bund und Ländern, weitere Öffnungsschritte in den nächsten Wochen und Monaten von einem jeweils stabilem Infektionsgeschehen abhängig zu machen. Ziel ist es auch, Öffnungen durch eine Verbindung von Impfen, Testen und Kontaktnachvollziehung möglichst frühzeitig zu realisieren.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen unbekannten Faktoren im Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der Pandemie führt die SächsCoronaSchVO abhängig von der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz und der maximalen Kapazität an belegten Krankenhausbetten an durch Covid19-Erkrankten in der Normalstation in Sachsen Automatismen ein, die im Falle eines Überschreitens festgelegter Werte die Erleichterungen regional, bezogen auf die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte, wieder zurücknehmen. Eine erneute Öffnung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die zu erfüllenden Kriterien aufs Neue erfüllt sind.
Unverändert bleibt es Ziel, die Neuinfektionszahlen weiter zu senken, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
II.
1. Die Stadt Leipzig ist gemäß § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sowie §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich zuständig. Sie ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig.
2. Rechtsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ist § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt widerrufen werden kann, wenn auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift die Behörde nicht berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu erlassen.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern 3 bis 7 dieser Allgemeinverfügung ist § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und § 28 Abs. 1, 28 a IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen dient der Verhinderung der ungehinderten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2, einem Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG. Weiterhin kann die Stadt Leipzig nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in der Stadt Leipzig an fünf Tagen in Folge unterschritten ist, erste Öffnungsschritte zulassen. Die Regelung ist Teil der gemeinsam zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie. Sie umfasst aktuell fünf aufeinanderfolgende Öffnungsschritte, die nacheinander zur Anwendung gelangen. Für den Fall, dass sich die an den Sieben-Tage-Inzidenzwerten des Robert Koch-Institutes gemessene Infektionslage verschlechtert, sind zur Sicherheit Regelungen vorgesehen, die ein außer Kraft setzen des jeweiligen Öffnungsschritts und die Wiedereinführung der davorliegenden Einschränkung bewirken. Nach Wiedervorliegen der Öffnungsvoraussetzungen sind die Einzelschritte erneut zu durchlaufen.
Der § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erfasst den Fall der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100. Hierbei wird die Öffnung nicht landesweit einheitlich vorgegeben, sondern den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf regionaler Ebene eine Optionsmöglichkeit eingeräumt. Im Unterschied zu der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern setzt die Regelung jeweils das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes von 100 sowohl im Freistaat Sachsen als auch im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge voraus (doppelte Inzidenz). Damit soll sichergestellt werden, dass Lockerungen nicht losgelöst vom übrigen Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen erfolgen. Anlass dafür gibt der im bundesweiten Vergleich nach wie vor überdurchschnittlich hohe Inzidenzwert des Freistaates Sachsen.
Zu Ziffer 1 und 2:
Grundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 2. Februar 2021 (Alkoholverbot) und die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Lockerung der Ausgangsbeschränkungen und die Aufhebung der Ausgangssperre vom 16. Februar 2021 wurden auf Grund der rechtlichen Regelungen der SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021, welche unverändert in der SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 enthalten waren, erlassen. Durch die neue SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 sind diese Regelungen entfallen, weshalb beide Allgemeinverfügungen aufzuheben sind.
Zu Ziffer 3 bis 7:
Sinkt der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen landesweit und in der Stadt Leipzig an fünf Tagen andauernd unter 100 Infektionen je 100.000 Einwohner, kann die Stadt Leipzig zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO festgelegten ersten Öffnungen von Geschäften und Einrichtungen zulassen. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Leipzig hat an fünf Tagen infolge sogar den Wert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner unterschritten. Im Freistaat Sachsen lag der Sieben-Tage-Inzidenzwert landesweit jedoch über 50 und unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner, nach dem Robert Koch-Institut am 8. März 2021 bei 86,7. Auf Grund dessen können nur die Öffnungsschritte nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und nicht die weitergehenden Öffnungsschritte nach § 8a Abs. 1 SächsCoronaSchVO ergriffen werden.
Entsprechend dieser Regelungen wird ab sofort:
- die Öffnung von aktuell noch nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung erlaubt. Wird die Kundin oder der Kunde durch unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige begleitet, werden diese nicht mit in die Berechnung der Kundenanzahl pro 40 qm einbezogen.
- Der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, was aktuell auf Grundlage der Regelung nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO verboten ist, wird wieder erlaubt.
- Die aktuell noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 verbotene Öffnung von körpernahen Dienstleistungen wird unter Beachtung der regelmäßigen Testpflicht für Betriebsinhaber und Beschäftigten nach § 5 Abs. 4a SächsCoronaSchVO sowie der Pflicht zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen Testes für Kundinnen und Kunden, entsprechend § 5 Abs. 4b SächsCoronaSchVO. Die Testpflicht für Kunden gilt nicht bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleitungen.
Weiterhin wird ab 15. März 2021 die Öffnung von:
- aktuell noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 SächsCoronaSchVO geschlossenen botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks und
- aktuell noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 SächsCoronaSchVO geschlossenen Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung erlaubt.
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen in der Kreisfreien Stadt Leipzig an drei aufeinanderfolgenden Tagen, sind die oben getroffenen Maßnahmen nach Ziffer 3 bis 7 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch die Stadt Leipzig aufzuheben.
Zu Ziffer 8:
Hierbei wird lediglich klargestellt, dass bereits bestehende Regelungen der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie unberührt bleiben. Weiterhin wird erklärt, dass weitergehende Regelungen des Freistaates Sachsen, welche durch diesen erlassen werden, den Regelungen dieser Allgemeinverfügung vorgehen.
Zu Ziffer 9:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Regelungsanordnungen in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung haben kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs.8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die sofortige Vollziehung. Dies ist auch durch das besondere öffentliche Interesse an der Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die niedrigen Infektionszahlen in der Stadt Leipzig geboten. Den betroffenen Gewerbetreibenden, Ausstellern und Bürgern ist das Abwarten eines Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache nicht zuzumuten, weshalb der Schutz individueller Belange zugunsten der sofortige Vollziehung der Lockerungen zurücktreten muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig in 04109 Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Ordnungsamt, Sicherheitsbehörde, Prager Straße 118-136, 04137 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingelegt werden. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann unter ordnungsamt@leipzig.de durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 S. 2, 3 VwVfG erhoben werden.
- Der Widerspruch kann auch unter info@leipzig.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erhoben werden.