Schon das erstinstanzliche Gericht hatte im Anschluss an eine 14 Wochen dauernde Verhandlung zu Gunsten von der Leipziger Wasserwerke sowie den beiden Banken LBBW und Depfa entschieden. Es hatte insbesondere festgehalten, dass der zugrunde liegende Sachverhalt "eine Fallstudie dafür sei, wie ehrliches und faires Investmentbanking nicht betrieben werden sollte." Diese Entscheidung griff UBS mit der Berufung zum Court of Appeal an.
Im Anschluss an eine der längsten Berufungsverhandlungen, die je vor dem Court of Appeal durchgeführt wurden, wurde die Berufung der UBS am 16. Oktober 2017 zurückgewiesen. Nach nunmehr sieben Jahren hat damit ein zweites, unabhängiges Gericht erneut bestätigt, dass UBS nach wie vor keine Zahlungsansprüche gegen die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH geltend machen darf.
Burkhard Jung, Oberbürgermeister der Stadt Leipzig: "Das Urteil ist eine weitere schallende Ohrfeige für die UBS. Würde die UBS ihre eigenen moralischen Grundsätze ernst nehmen, müsste sie sich spätestens jetzt zurücknehmen."
Der Sachverhalt
In der Verhandlung ging es um den Abschluss von komplexen, strukturierten Kreditderivaten (CDOs), die der damalige Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL), Klaus Heininger, in den Jahren 2006/2007 an sämtlichen Gremien der KWL vorbei abgeschlossen hatte. Der High Court of Justice war in der ersten Instanz zu dem Ergebnis gekommen, dass UBS keine Zahlungsansprüche gegen KWL geltend machen konnte, weil sie sich auf betrügerische Absprachen mit den damaligen Beratern der KWL, Value Partners, eingelassen hatte.
Der Court of Appeal kam jetzt, wie bereits das Erstgericht, zu dem Ergebnis, dass Value Partners einen Interessenkonflikt hatten. Deshalb verstießen sie gegen ihre der KWL obliegenden Treuepflichten. UBS kannte diesen Interessenkonflikt und wirkte überdies an den Treuepflichtverstößen von Value Partners mit. Dadurch, so das Gericht, wurde UBS auch mit der Bestechung Heiningers durch Value Partners infiziert. Deshalb kann UBS keine Zahlungsansprüche gegen KWL geltend machen.
Darüber hinaus bestätigte der Court of Appeal auch, dass UBS gegenüber KWL in jedem Fall auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Verwaltung des CDO-Portfolios haftet.