Die Experten informieren darüber, welche neuen Standards Festbrennstoffheizanlagen erfüllen müssen beziehungsweise welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit gegebenenfalls eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Eine zweite Sprechstunde zu diesem Thema ist für den 2. November 2017, ebenfalls 15 bis 17 Uhr, vorgesehen.
Hintergrund
Ab 1. Januar 2018 dürfen laut 1. Bundesimmissionsschutzverordnung vom 26.01.2010 Einzelraumfeuerungsanlagen wie Öfen und Kamine, die älter als 33 Jahre sind (Datum auf Typschild bis 31.12.1984) nur noch dann betrieben werden, wenn sie die vorgegebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Das bedeutet, dass die alten Anlagen bis dahin nachgerüstet werden müssen. Anderenfalls sind sie außer Betrieb zu nehmen. Die Kessel von Zentralheizungen, die älter als 13 Jahre sind (die also bis 31.12.2004 errichtet wurden), müssen bis zum 1. Januar 2019 den neuen Normen angepasst oder durch neue Kessel ersetzt werden.
Sinn dieser Vorschrift ist es, veraltete Heizungstechniken schrittweise gegen effektivere und umweltfreundlichere Anlagen auszutauschen. Das ist auch im Sinne des Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig, spielt doch besonders bei der Feinstaubbelastung der Hausbrand eine Rolle. Die Modernisierungsvorgaben für Festbrennstoffanlagen sollen die lufthygienische Situation in städtischen Ballungsräumen wie Leipzig schrittweise verbessern.
Die Betreiber von Heizungsanlagen sind laut Bundesimmissionsschutzverordnung verantwortlich für den Schadstoffausstoß. Die Bezirksschornsteinfegermeister sind damit beauftragt, sie rechtzeitig über den Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme zu informieren.
Zeit und Ort
21. September 2017
15 bis 17 Uhr
Umweltinformationszentrum (UiZ)
Technisches Rathaus
Prager Straße 118, Haus A.II
04317 Leipzig