Schülerinnen und Schüler ab einem Alter von 15 Jahren dürfen in den Ferien mit Zustimmung der Eltern bis zu vier Wochen arbeiten ( 5 Absatz 3 ff. JarbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt eine tägliche Arbeitszeit von bis zu acht Stunden zwischen 6 und 20 Uhr. Wochenendarbeit ist nur in bestimmten Bereichen erlaubt (Restaurant, Gärtnerei oder in der Landwirtschaft). Die vier Wochen können die Schüler wahlweise an einem Stück planen oder auf die gesamten Schulferien eines Kalenderjahres verteilen.
Freizeitjobs
Ganzjährig zulässig sind bestimmte Freizeitjobs für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren: zwei Stunden täglich Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Babysitten oder drei Stunden am Tag Erntearbeiten in Landwirtschaft oder Gartenbau.
Ruhepausen
Jugendlichen (Kindern) müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Sie zählt nicht zur Arbeitszeit ( 11 Absatz 1 Satz 1 und 2. JarbSchG).
Volljährige Schülerinnen und Schüler, die noch in Vollzeit schulpflichtig sind, werden in Hinsicht auf die Beschäftigung vom Jugendarbeitsschutzgesetz wie Nichtvolljährige behandelt.
Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung wird zwischen normalen Arbeitnehmern und Schülern, die einem Ferienjob nachgehen, nicht unterschieden. Es besteht also ein Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber.
Minijobs
Meist sind Ferienjobs als Minijob oder als Saisonbeschäftigung ausgelegt. Beim Minijob kann im Monat bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro verdient werden, ohne dass Abzüge für den Schüler entstehen er bekommt seinen Lohn brutto für netto ausbezahlt.
Verdienst aus Ferienjob bis 1 200 Euro pro Jahr anrechnungsfrei
Auch Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II bekommen, können sich ihr Taschengeld durch Ferienjobs aufbessern. Bis zum 25. Lebensjahr dürfen 1 200 Euro pro Kalenderjahr anrechnungsfrei, das heißt ohne Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld II der Eltern, dazuverdient werden. Dies gilt für eine Arbeit von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr in den Schulferien.
Von der Regelung profitieren Jugendliche, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und kein eigenes Einkommen, zum Beispiel in Form einer Ausbildungsvergütung, erhalten. Für Jugendliche, die in den letzten Ferien nach Abschluss der Schule einem Ferienjob nachgehen und danach keine berufsbildende Schule, sondern ein Studium, eine betriebliche Ausbildung oder einen regulären Job aufnehmen, gilt diese Regel nicht.
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