Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall eine Befreiung vom Gehölzschnittverbot nach Paragraf 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Informationen und den Antrag finden Sie unter leipzig.de. Auch die formlose Antragstellung ist möglich. Der Bescheid ist kostenpflichtig.
Durch den Befall mit der Sitka-Fichtenlaus im Herbst 2014 sind in diesem Jahr zum Teil starke Schäden an Fichten und artverwandten Nadelbäumen aufgetreten.