Ab 1. Februar gilt in Sachsen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist insbesondere in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wie Behörden, Gaststätten, Diskotheken, Spielbanken, Spielhallen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen das Rauchen verboten.
Nur in wenigen Fällen lässt der Gesetzgeber Ausnahmen vom Rauchverbot zu. Das betrifft insbesondere Gaststätten, die über einen separaten Gastraum verfügen in denen das Rauchen zugelassen werden kann. Die Gaststätten müssen eindeutig als Nichtrauchergaststätten und der abgetrennte Nebenraum als Raucherraum gekennzeichnet sein.
Für die Umsetzung des Rauchverbotes sind in erster Linie der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung sowie deren Beauftragte zuständig.
Eine eigenständige "Raucherpolizei" wird es nicht geben. Das Ordnungsamt wird hauptsächlich in den gewerblichen und vom Rauchverbot betroffenen Einrichtungen Kontrollen durchführen.
Dabei wird es insbesondere durch weitere Ämter der Stadt Leipzig unterstützt, die bei der Durchführung anderer Überwachungsmaßnahmen auch die Einhaltung des Rauchverbots kontrollieren.
Verstöße gegen das Sächsische Nichtrauchergesetz können sowohl gegenüber den verantwortlichen Gewerbetreibenden und Hausherrn als auch gegenüber dem Raucher geahndet werden.
Fragen, die im Zusammenhang mit dem Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz stehen, werden durch die Mitarbeiter der Gaststättenbehörde gerne beantwortet.
- Im Internet kann das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz unter der Adresse www.sms.sachsen.de/download/Nichtraucherschutzgesetz.pdf herunter geladen werden.
- Unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de/download/InformationenNichtraucherschutzgesetz.pdf steht ein Frage-Antwort-Katalog mit Umsetzungshinweisen zur Verfügung.
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