Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden durch die Haushaltssatzung der Stadt Leipzig für das Haushaltsjahr 2018 in folgender, gegenüber dem Kalenderjahr 2017 unveränderter Höhe festgesetzt:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 vom Hundert
- für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 650 vom Hundert
Diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2018 erhalten, haben in der gleichen Weise Grundsteuer zu entrichten, wie im letzten Bescheid des Jahres 2017 geregelt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Widerspruchsfrist beachten
Gegen die durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig (Stadtkämmerei, Amt 20.31, Nonnenmühlgasse 1, 04092 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form nach dem Signaturgesetz unter amt20_steuern@leipzig.de oder mittels absenderbestätigter De-Mail unter info@leipzig.de-mail.de eingelegt werden.