Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter für herrenlose Grundstücke gegen drei Mitarbeiter des Leipziger Rechtsamtes ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts der Untreue zum Nachteil der Stadt Leipzig und von Grundstückseigentümern eingeleitet.
Oberbürgermeister Burkhard Jung hat daraufhin den zuständigen Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung, Andreas Müller, am gestrigen Tag mit der Prüfung und Einleitung der notwendigen dienstrechtlichen Schritte beauftragt. Die betroffenen Mitarbeiter werden ab dem heutigen Tag bis zur Klärung der Vorwürfe vom Dienst freigestellt.
Andreas Müller: Die sofortige Freistellung ist aufgrund der erhobenen Anschuldigungen gegen Mitarbeiter des Rechtsamtes geboten. Es handelt sich ausdrücklich um keine Vorverurteilung. Diese Maßnahme ist vielmehr Ausdruck der gegenüber den betroffenen Mitarbeitern bestehenden Fürsorgepflicht der Stadt als Dienstherrn. Im Interesse aller Beteiligten habe ich die Staatsanwaltschaft um eine zügige Durchführung der Ermittlungen gebeten. Die Stadtverwaltung wird die weitere Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft vollumfänglich unterstützen. Nach den bisherigen Prüfungen haben sich keine Anhaltspunkte zu den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen der Korruption oder gar einer persönlichen Bereicherung von Mitarbeitern ergeben.
Seit Bekanntwerden einzelner Verdachtsfälle bei Verkäufen von Grundstücken mit unbekannten Eigentümern Mitte Juni arbeitet die Stadt Leipzig, hier vor allem der Anti-Korruptionsbeauftragte, eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen, die in diesem Zusammenhang bereits ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Zudem wurde der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes mit einer internen Prüfung sämtlicher Vorgänge beauftragt.
Oberbürgermeister Jung hat zunächst Ines Pögelt, Justiziarin im Rechtsamt, mit der Leitung des Rechtsamtes beauftragt.
Zum Hintergrund
Mit dem Beitritt des Gebiets der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik stellten sich erhebliche Probleme wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse ein. Insbesondere waren die Grundbücher jahrelang nicht fortgeschrieben worden. Der Gesetzgeber erließ daher zahlreiche Regelungen, um die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern durch Wiederherstellung geordneter Eigentumsverhältnisse zu fördern. Ein Instrumentarium dabei ist die Möglichkeit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß Art. 233 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) für Grundstücke, dessen Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist.
Die Bestellung setzt voraus, dass die Behörde feststellt, dass der Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und ein Bedürfnis für die Vertretung des Eigentümers besteht. Ausgangspunkt ist der letzte im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Recherchen erfolgen durch Einsichtnahme in das Grundbuch, Anfragen z. B. beim Steueramt, ob Grundsteuern bezahlt werden, beim Einwohnermeldeamt oder bei Nachlassgerichten. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, weil er z.B. beabsichtigt das betreffende Grundstück zu erwerben.
Häufig sind die Grundstücke, für die Anträge gestellt werden, in einem verwahrlosten Zustand, oft gehen von unbewohnten Gebäuden erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus, so dass gefahrenabwehrende Maßnahmen durch die Behörde angeordnet werden müssen. Der bestellte gesetzliche Vertreter ist dann handlungsfähig und wird in der Regel das Grundstück zum Verkehrswert verkaufen, da aktuell keine Einnahmen vorhanden sind und ohne erhebliche Investitionen auch zukünftig nicht erzielt werden können. Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den gesetzlichen Vertreter sind jeweils Gebühren zu erheben. Der Kaufpreis steht abzüglich der Aufwendungen dem bis dahin unbekannten Eigentümer zu, wird für diesen bei der Stadt verwahrt und ist auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise verzinst an diesen auszuzahlen. Die vorgenannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter sind in der Stadt Leipzig dem Rechtsamt der Stadt übertragen.
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