Jugendliche, die in nächster Zeit Ihre Ausbildung beenden
Der direkte Übergang von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis ist der Idealfall. Dieser Schritt gelingt nicht immer. Daher empfiehlt die Agentur für Arbeit Jugendlichen, die in nächster Zeit Ihre Ausbildung beenden und deren Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb noch nicht geklärt ist, sich bereits vor Ende des Lehrvertrages arbeitsuchend zu melden. Auch für Absolventen schulischer Ausbildungen ist dies von Vorteil.
"Wer seinen Start in das Berufsleben besser planen möchte, fängt am besten rechtzeitig damit an und meldet sich bei uns. Mit der frühzeitigen Meldung können wir gemeinsam konkrete Stellenangebote und Bewerbungsaktivitäten besprechen und im Idealfall einen nahtlosen Übergang in Beschäftigung schaffen", erklärt Agenturchefin Elke Griese.
Hintergrund
Nach der aktuellen Gesetzeslage ist jeder Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld beantragt verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung ist auch telefonisch über die bundesweite Servicenummer 0800 4 5555 00 möglich. Mit der frühzeitigen Meldung soll gezielt die Zeit während der Kündigungsfrist bzw. bis zum Arbeitsvertragsende genutzt werden, um sich bereits nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Die Agentur für Arbeit hilft dabei.
Zwar besteht diese gesetzliche Verpflichtung nicht für Azubis, die eine betriebliche Ausbildung beenden, die Meldung wird von der Agentur für Arbeit dennoch empfohlen. Mitunter ist bis zum Ausbildungsende noch nicht absehbar, ob die Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb tatsächlich erfolgt. Arbeitslosigkeit droht. Hier setzt die Arbeitsagentur mit frühzeitiger Vermittlung an.
Kommt es trotzdem zur Arbeitslosigkeit, muss die Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur vor Ort erfolgen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Schulabgänger
Schulabgänger müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnen.
Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres aufnehmen. Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Freiwilligendienst antritt, muss sich nicht bei der Arbeitsagentur anmelden.
Hintergrund
Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum ohne eine Arbeitslosmeldung erfüllt.
Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Situation persönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententräger. Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld stehen die Kollegen der Familienkasse, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, unter der Servicenummer 0800 4 5555 30 zur Verfügung.