Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (Sozialgesetzbuch IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote und beträgt monatlich zwischen 115 Euro bis 290 Euro.
Meldung an Arbeitsagentur bis spätestens 31. März 2016
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Da es sich hier um eine Handlungsfrist handelt, kann eine Fristverlängerung auch bei Verhinderung nicht gewährt werden. Anzeigepflichtige Unternehmen, die die Meldepflicht versäumen, müssen mit der Ahndung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit rechnen.
Programm REHADAT-Elan
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2016 das für die Anzeige notwendige Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan.
Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms. Das Programm vereinfacht den Aufwand für die Meldung und berechnet gleichzeitig die Höhe einer eventuell anfallenden Ausgleichsabgabe.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagenerhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.REHADAT-Elan.de anzufordern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Arbeitgeberservice Ihrer Arbeitsagentur.