Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt trat am 1. April 2012 in Kraft. Mit der Reform hat der Gesetzgeber die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Neu ist, dass es künftig neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) auch die Möglichkeit gibt, Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (FAV) in Höhe von bis zu 75 Prozent zu fördern.
Die Entscheidung über eine Förderung treffen die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters auf Grundlage einer individuellen Entwicklungsprognose. Folgende Voraussetzungen müssen auf Seiten der zu fördernden Personen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer war mindestens 12 Monate arbeitslos.
- Es bestehen multiple Vermittlungshemmnisse.
- Der Arbeitnehmer wurde zuvor für mindestens sechs Monate verstärkt in die Arbeitsvermittlung einbezogen.
- Ohne die Förderung ist eine Arbeitsaufnahme auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich.
Während Arbeitsgelegenheiten grundsätzlich gemeinnützig, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein müssen, können über das neue Instrument FAV auch erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten gefördert werden. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur Schaffung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erhalten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des geförderten Arbeitnehmers und kann innerhalb von fünf Jahren maximal für zwei Jahre gewährt werden.
Wie bei den Arbeitsgelegenheiten richtet sich auch die Förderung von Arbeitsverhältnissen auf den Personenkreis mit verstärkten Vermittlungshemmnissen. Ziel ist es, diesen Menschen eine mittelfristige Perspektive zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten und deren Beschäftigungsfähigkeit herzustellen.
Die Bearbeitung von Förderanträgen übernimmt ein gesondertes Team des Jobcenters. Das Verfahren sieht vor, dass Arbeitgeber oder Träger zunächst einen formlosen Antrag mit Stellenbeschreibung einreichen. Die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters weisen anschließend geeignete Bewerber zu. Erst wenn sich der Arbeitgeber für einen Bewerber entschieden hat, wird der eigentliche, personengebundene FAV-Antrag gestellt.
Weitere Informationen unter www.leipzig.de/jobcenter
Quelle: Jobcenter Leipzig)+++
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