Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung sichert rechtzeitigen Leistungsbezug
Die Agentur für Arbeit Leipzig weist aus aktuellem Anlass auf die aktuelle Gesetzeslage hin, nach der jeder Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld I beantragt, zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur verpflichtet ist. Wer sich bei ausgesprochener Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht frühestmöglich persönlich Arbeit suchend meldet, riskiert finanzielle Nachteile beim anschließenden Leistungsbezug, erklärt der Sprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner.
Arbeitnehmer sind durch das Gesetz (Sozialgesetzbuch III) verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung kann auch telefonisch unter der bundesweiten Hotline 01801 555 111 +++ +++ erfolgen.
- Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min+++
Wird dem Arbeitnehmer kurzfristiger, also erst innerhalb dieser drei Monate, der Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, zum Beispiel bei kürzerer Kündigungsfrist oder Aufhebungsvertrag, so muss die Meldung innerhalb der nächsten drei Tage erfolgen.
Auch Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag sollten sich unbedingt drei Monate vor Ablauf der Befristung melden. Dies gilt ebenso für Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Erziehungsgeld. Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hinweis:
Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
Quelle: Agentur für Arbeit Leipzig)+++
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