Die Lockerung gilt für Sportanlagen, die nicht verpachtet wurden sowie die frei zugänglichen Sportanlagen. Über die Nutzung der verpachteten Sportanlagen hingegen entscheiden die Pachtsportvereine als Betreiber selbst. Im Innenbereich, also zum Beispiel bei Sporthallen, bleiben die kommunalen Sportstätten für den Freizeit- und Amateursport der Vereine zunächst weiterhin geschlossen.
Individualsport allein oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren
Grundlage sind die Bestimmungen der jüngsten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie die "Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig" vom 9. März 2021. Demnach sind in einem ersten Schritt Individualsport allein oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich sowie auf Außensportanlagen ab sofort wieder erlaubt. Dies gilt aber nur, solange die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt und in Sachsen nicht mehr als 1.300 Krankenhausbetten auf Normalstationen durch COVID-19-Erkrankte belegt sind. Weitere Öffnungsschritte unterliegen den weitergehenden Regeln aus der SächsCoronaSchVO.
Öffnungen an Inzidenz gekoppelt
Alle Lockerungsschritte, die der Freistaat in der seit Montag geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorsieht, sind an die 7-Tages-Inzidenz von Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt und Land gekoppelt. Maßgeblich für die Inzidenzwerte sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.