Am Tag nach der Beschlussfassung soll der Leipziger Mietspiegel 2018 den Leipziger Mietspiegel 2016 ablösen.
Mit der Neuerstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre wird die Stadt Leipzig der gesetzlichen Forderung, diesen im Zwei-Jahres-Rhythmus an die Marktentwicklung anzupassen oder alle vier Jahre neu zu erstellen, gerecht. Grundlage zur Berechnung und Auswertung der Mietspiegeldaten bildet eine umfangreiche Stichprobenerhebung, an der sich im vergangenen Jahr wieder viele Haushalte und Vermieter beteiligt haben. Ferner werden mit dem Leipziger Mietspiegel 2018 auch ein neues Adressverzeichnis sowie der überarbeitete Methodenbericht, welcher den Prozess der Erstellung ausführlich dokumentiert, veröffentlicht.
Die Stadt Leipzig dankt allen Haushalten und Vermietern, welche die Fragebögen zur Mietwerterhebung beantwortet haben.
Welche konkreten Maßnahmen helfen zur Prüfung von Mieterhöhungsverlangen?
1. Ortsübliche Vergleichsmiete muss angegeben sein
Mit jedem Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter die sich aus dem qualifizierten Mietspiegel ergebende ortsübliche Vergleichsmiete mitteilen. Für den Mieter wird damit die ortsübliche Vergleichsmiete der eigenen Wohnung transparent und nachvollziehbar.
2. Erhöhung der Miete um maximal 15 Prozent
Der Vermieter kann innerhalb von 3 Jahren die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, jedoch nicht über die in der Stadt Leipzig geltende abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent hinaus, verlangen.
3. Letzte Mieterhöhung muss mindestens 15 Monate her sein
Voraussetzung dafür ist, dass die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
4. Form und Frist der Mieterhöhung
Das Verlangen zur Mieterhöhung ist dem Mieter schriftlich und mit Begründung anzuzeigen. Bei Zustimmung des Mieters wird die neue Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens fällig. Erfolgt durch den Mieter keine Zustimmung, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.