Seit 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Es schreibt vor, dass nach dem 31.12.1970 geborene Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder beschäftigt sind sowie Personal von medizinischen Einrichtungen einen Nachweis über die Masernimpfung vorlegen müssen. Personen, die bereits an Masern erkrankt waren oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen ein ärztliches Attest vorweisen.
Die Übergangsregelung für alle, die vor dem 1. März 2020 bereits in den Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, ist nun bis zum 31. Juli 2022 verlängert worden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss der Nachweis vorgelegt werden.
Das Masernschutzgesetz schreibt mindestens eine Masernimpfung ab Vollendung des ersten Lebensjahres und mindestens zwei Masernimpfungen ab Vollendung des zweiten Lebensjahres vor. Allen impffähigen Personen, die die entsprechenden Impfung(en) nicht nachweisen können, wird empfohlen, diese so bald wie möglich nachzuholen. Dies ist in Hausarzt- oder Kinderarztpraxen möglich.