Ab 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf Grundlage des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz. Sie betrifft beispielsweise Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, sonstige Heilberufe, aber auch Rettungsdienste sowie Personal in voll- oder teilstationären oder ambulanten Diensten zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen.
Kontrollpflicht der Einrichtungen
Die Einrichtungsleitungen müssen ihrer Kontrollpflicht nachkommen und sich von allen in den Einrichtungen tätigen Personen einen Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen lassen.
Kann der Nachweis nicht beigebracht werden oder gibt es Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, muss die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten bis spätestens 30. März 2022 über das Meldeportal übermitteln.
Anschließend erhält die betreffende Person vom zuständigen Gesundheitsamt in der Regel zunächst ein Anhörungsschreiben und wird aufgefordert, den Impf- bzw. Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
Erfolgt dies nicht beziehungsweise gibt es Beanstandungen, kann das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens ein Tätigkeits- und Betretungsverbot verfügen. Dies wird in jedem Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Versorgungssicherheit in den Einrichtungen abgewogen.
Meldeportal
www.leipzig.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht