In Anbetracht der Urlaubszeit weisen deshalb das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Folgendes hin:
Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungs-verordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0341 123-6772 im Gesundheitsamt Leipzig (Friedrich-Ebert-Str. 19a), das auch die Beglaubigungen ausstellt. Bitte beachten Sie, dass die Beglaubigung kostenpflichtig ist.
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