Die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Leipzig (PDF 117 kB) soll geändert werden. Oberbürgermeister Burkhard Jung wird auf Vorschlag von Baubürgermeister Martin zur Nedden im November die Vorlage in die Ratsversammlung einbringen. Eine erste Fassung war der Dienstberatung des Oberbürgermeisters bereits im Frühjahr vorgelegt worden. Im Ergebnis des sich anschließenden Diskussionsprozesses in den politischen Gremien und unter Berücksichtigung von Hinweisen der Landesdirektion Leipzig wurden in die nun vorliegende Version die vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungsanträge aufgenommen, so weit sie rechtlich vertretbar sind.
Definition des Begriffs Hauptverkehrsstraße
Die geplanten Änderungen der Straßenausbaubeitragssatzung betreffen vor allem die Definition des Begriffs Hauptverkehrsstraße ( 5, Abs. 4, Satz 3). Wie bereits in der Leipziger Erschließungsbeitragssatzung sollen als Hauptverkehrsstraßen künftig alle Straßen gelten, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Information bzw. Anhörung der Beitragspflichtigen
Geändert werden soll außerdem der erste Absatz des die Information bzw. Anhörung der Beitragspflichtigen regelnden 18. Entsprechend der Neufassung wird die Stadt Leipzig vor Beschluss und Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen, die eine Beitragspflicht auslösen, die betroffenen Beitragspflichtigen frühzeitig informieren. Form, Art und Umfang der Information und Anhörung werden in einer Dienstanweisung des Oberbürgermeisters geregelt werden, die noch zu erarbeiten ist. Bei Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen erfolgt in der Frühphase der Planung die Information der Beitragspflichtigen, ob und zu welchem Prozentsatz Straßenausbaubeiträge anfallen. Aus der Information ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Ausbaumaßnahme sowie auf deren Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Mit der Vorlage erfüllt die Stadtverwaltung einen Auftrag des Stadtrates, nach Möglichkeiten zu suchen, den Wünschen von Grundstückseigentümern in stärkerem Maße entgegen zu kommen.
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