Zum 01. Januar 2012 treten Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen für Tagesmütter und -väter in Kraft. Ab dem neuen Jahr gilt: Die Einnahmen aus der Tagespflege werden den Einnahmen aus einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit gleichgestellt.
Änderungen haben Auswirkung auf Berechnung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs
Die Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Berechnung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs aus. Ab dem 01. Januar 2012 werden für die Anspruchsprüfung alle tatsächlichen Einnahmen und alle notwendigen und angemessenen Ausgaben der Tagesmütter und -väter berücksichtigt. Für jedes betreute Kind sind die entsprechenden Angaben beizubringen. Die bisherigen Regelungen, wonach Aufwandspauschalen abgesetzt werden konnten, finden dann keine Anwendung mehr.
Für Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), welche über den 31.12.2011 hinaus gestellt werden, ist künftig eine Prognose in Form einer vollständige und detaillierte Anlage Einkommen aus Selbständigkeit mit allen erforderlichen Nachweisen einzureichen.
Das Jobcenter Leipzig hat für die Tagesmütter und -väter, die Arbeitslosengeld II beziehen, im September und Oktober dieses Jahres insgesamt drei Informationsveranstaltungen organisiert, um über die Gesetzesänderung aufzuklären. Zusätzlich erhielten alle Tagespflegepersonen, die durch das Jobcenter betreut werden ein Informationsschreiben zur neuen Gesetzeslage, mit dem Hinweis auf die ab 01. Januar 2012 einzureichenden Unterlagen.
Bei Fragen zum Thema erreichen Sie das Jobcenter Leipzig per Mail:
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Quelle: Jobcenter Leipzig)+++
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