Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde am 27. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die sogenannte Instrumentenreform tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Was ändert sich für die Menschen, die die Agentur für Arbeit und das Jobcenter betreuen?
Öffentlich geförderte Beschäftigung
Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung hat der Gesetzgeber zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Künftig gibt es neben den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung auch die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt zu fördern.
Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ist ab 1. April 2012 nicht mehr möglich.
Aktivierung und berufliche Eingliederung
Die Dauer einer betriebsnahen Erprobungsphase bei einem Arbeitgeber wird für die Menschen in Betreuung der Arbeitsagentur von vier auf sechs Wochen erhöht. Die mögliche Dauer eines Praktikums bei einem Arbeitgeber erhöht sich für Empfänger von Arbeitslosengeld II auf bis zu 12 Wochen.
Zudem hat der Gesetzgeber den Zugangsweg zu den Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung erweitert. Neben dem Zugang durch Zuweisung in Fördermaßnahmen besteht künftig auch die Möglichkeit der Förderung im Rahmen des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Dieser Gutschein berechtigt den Inhaber, sich den Anbieter einer entsprechenden Maßnahme selbst auszuwählen.
Der bisherige Vermittlungsgutschein geht ab 1. April 2012 in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf. Es besteht weiterhin ein Rechtsanspruch auf Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von sechs Wochen. Neu ist, dass private Arbeitsvermittlungen künftig auch im Rahmen der Ermessenausübung eingeschaltet werden können.
Berufswahl und Berufsausbildung
Ab 1. April 2012 gilt das Angebot der Berufseinstiegsbegleitung unbefristet und flächendeckend. Die Berufseinstiegsbegleitung ist ein Begleitinstrument für den Übergang von förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in die Berufsausbildung.
Im Rahmen von Berufsvorbereitenden Maßnahmen können die Teilnehmer künftig auch betriebliche Praktika absolvieren.
Das Instrument der ausbildungsbegleitenden Hilfen ermöglicht es, künftig auch die Förderung auf Auszubildende zu erweitern, denen eine vorzeitige Lösung bzw. denen ein vorzeitiger Abbruch der zweiten Berufsausbildung droht. Die Möglichkeit, Teile der Berufsausbildung durch Abschnitte in außerbetrieblichen Einrichtungen zu ergänzen, entfällt hingegen.
Auch die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind künftig flexibler geregelt. Es ist nicht mehr obligatorisch, an einer auf den Beruf vorbereitenden Maßnahme mit der Dauer von mindestens sechs Monaten teilzunehmen.
Berufliche Weiterbildung
Ab April gelten erweiterte Voraussetzungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung. Bei der Berechnung der vier Jahre Berufsentfremdung sind künftig auch Zeiten der Familienphase, der Pflege eines Angehörigen oder der Arbeitslosigkeit anrechenbar.
Auch für die beschäftigten Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen gelten erweiterte Fördermöglichkeiten. Neu ist, dass eine Förderung auch unabhängig vom Alter und dem Qualifikationsniveau des Beschäftigten erfolgen kann, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Weiterbildungskosten beteiligt.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Die Regelungen für die Gewährung von Eingliederungszuschüssen hat der Gesetzgeber vereinfacht und vereinheitlicht. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderhöhe bis zu 12 Monaten betragen. Für schwerbehinderte und ältere Arbeitnehmer bleiben erweiterte Förderhöhen und Förderdauern möglich.
Der Gesetzgeber hat den Gründungszuschuss im SGB III durch Umwandlung von einer Plicht- in eine Ermessenleistung neu justiert. Die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts sowie die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers bilden die Grundlage der Ermessensentscheidung durch die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft. Zudem gibt es Änderungen bei den Fördervoraussetzungen und den Förderdauern. Wer einen Gründungszuschuss beantragen möchte, muss einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben (zuvor 90 Tage). In den ersten sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes geleistet, zuzüglich 300 Euro monatlich als Pauschale für die soziale Absicherung (bisher neun Monate). In den folgenden neun Monaten beträgt der Gründungszuschuss 300 Euro monatlich (bisher sechs Monate).
Selbständigenförderung
Künftig gelten erweiterte Fördermöglichkeiten für Selbständige. Neu hinzu kommt die Beratung und/ oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch geeignete Dritte zur Erhaltung und Neuausrichtung der selbständigen Tätigkeit.
Quelle: Agentur für Arbeit Leipzig)+++
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