"Saisonkurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit hat zwei positive Wirkungen. Es vermeidet auf der einen Seite die Arbeitslosigkeit der Beschäftigten und auf der anderen Seite erhält es dem Unternehmen die Fachkräfte. Neu ist nun, dass das Unternehmen der Arbeitsagentur im Zeitraum der Schlechtwetterzeit nicht mehr den Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen muss. Damit gibt es diese bisherige Anzeigepflicht bei wirtschaftlichen Gründen künftig nicht mehr. Genauso wie es schon vorher keine Anzeigepflicht bei Arbeitsausfall bei witterungsbedingten Gründen gab. Das macht es für Unternehmen künftig weniger aufwendig und damit unbürokratischer", macht der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner deutlich.
Hintergrund
Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung zum 1. August 2016 wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Danach bedarf es in der Schlechtwetterzeit nicht mehr der Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall war und ist auch weiterhin keine Anzeige erforderlich.
Die Anzeigepflicht des Arbeitsausfalls beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld (außerhalb der Schlechtwetterzeit) bleibt von dieser Änderung unberührt. Derartige Arbeitsausfälle sind der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum Ende des Monats einzureichen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
Wer bekommt Saison-Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer im Baugewerbe können Saison-Kurzarbeitergeld zur Überbrückung der Wintersaison erhalten. Die Beantragung bei der Agentur für Arbeit muss dabei durch den Arbeitgeber erfolgen.
Wann?
Die Schlechtwetter-Saison reicht für Beschäftigte aus Baubetrieben, dem Dachdeckerhandwerk sowie dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaugewerbe vom 1. Dezember, für Gerüstbauer schon vom 1. November, bis jeweils zum 31. März.
Saison-Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur bei witterungsbedingten oder konjunkturell begründeten Arbeitsausfällen während der Schlechtwetterzeit. Bei Besserung der Witterung oder Auftragseingang können die Arbeitnehmer sofort wieder ihre Arbeit aufnehmen.
Warum?
Eingearbeitete Mitarbeiter brauchen nicht gekündigt werden und eine Arbeitslosmeldung bleibt ihnen damit erspart. Die Firmen und Arbeitsagenturen leisten so einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Kontakt und Informationen
Für alle Fragen zum Saison-Kurzarbeitergeld stehen den Arbeitgebern die Ansprechpartner des Teams 031 des Operativen Services der Agentur für Arbeit Leipzig, Oschatz und Riesa unter der Telefonnummer 0341 913-40031 oder per E-Mail Leipzig.031-OS@arbeitsagentur.de zur Verfügung.
Weiterführende Informationen sind auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de -> Unternehmen -> Finanzielle Hilfen -> Kurzarbeitergeld -> Saison-Kurzarbeitergeld zu finden.