Die Impfpflicht für Masern gilt sowohl für alle nach 1970 Geborenen, die mindestens ein Jahr alt sind und in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder beschäftigt sind, als auch für Personal in medizinischen Einrichtungen. Gemeinschaftseinrichtungen sind unter anderem Kitas, Schulen oder Heime. Zu den medizinischen Einrichtungen zählen zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen und Rettungsdienste.
Das Masernschutzgesetz schreibt mindestens eine Masernimpfung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres beziehungsweise mindestens zwei Impfungen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres vor. Allen älteren Kindern und Erwachsenen ohne zwei Impfungen wird empfohlen, diese sobald wie möglich nachzuholen.
Schulanfänger brauchen bis zur Einschulung zwei Impfungen
Die nach den Sommerferien neu in die Schule kommenden Erstklässler müssen bis zur Einschulung zwei Masernimpfungen erhalten haben. Wenn bei Schulbeginn kein ausreichender Schutz vor Masern vorliegt, können die Erstklässler zwar die Schule besuchen, dürfen aber nicht im Hort betreut werden.
Alle, die vor dem 1. März 2020 bereits in den Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, haben laut Gesetz bis zum 31. Juli 2021 Zeit, einen Nachweis zu erbringen.
Das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig steht gern für weitere Beratungen zur Verfügung.
Termine
Termine für die Masernimpfung können telefonisch unter 0341 123-6857 vereinbart werden.